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AS 1999 704

Verordnung über die Aufhebung und die Änderung von Verordnungen aufgrund der Bahnreform

Verordnung über die Aufhebung und die Änderung von Verordnungen aufgrund der Bahnreform

vom 25. November 1998

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 29. Juni 19881 über die Schweizerischen Bundesbahnen wird aufgehoben.

II Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 10. Juni 19912 über den Schutz der Informatiksysteme

und -anwendungen in der Bundesverwaltung

Art. 2 Abs. 4 erster Satz

4 Für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und

Sport (VBS) und den Schulratsbereich gelten nur die allgemeinen Sicherheitsmass- nahmen. ...

2. Verordnung vom 1. Oktober 19903 über die Führungs- und

Organisationsberatung in der allgemeinen Bundesverwaltung

Art. 2 Abs. 2 2 Die Beratungstätigkeit des Eidgenössischen Personalamtes erstreckt sich auf die Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung.

1 AS 1988 1223, 1991 2234, 1993 913, 1994 1134, 1996 146 443 2 SR 172.010.59 3 SR 172.010.61

704 1998-0221

Aufhebung und Änderung von Verordnungen aufgrund der Bahnreform AS 1999

3. Verordnung vom 22. Oktober 19974 über die raumordnungspolitische

Koordination der Bundesaufgaben

Art. 3 Kooperations- und Koordinationspflicht Die Departemente, Ämter und Dienststellen der allgemeinen Bundesverwaltung (Verwaltungseinheiten) sind bezüglich ihrer raumordnungspolitisch relevanten Auf- gaben zur Kooperation und Koordination verpflichtet.

4. Verordnung vom 11. Dezember 19955 über das öffentliche Beschaffungswesen

Ingress viertes Lemma Aufgehoben

5. Verordnung vom 21. November 19906 über die Benützung von Leih- und

Repräsentationsfahrzeugen durch Bedienstete des Bundes

Art. 1 Einleitungssatz Die Verordnung regelt für die Bediensteten der Verwaltungseinheiten des Bundes: ...

6. Verordnung vom 20. Mai 19927 über die Zuteilung von Parkplätzen in der

Bundesverwaltung

Art. 5 Abs. 4 und 7

4 Es können die Eidgenössische Finanzverwaltung für den Bereich der allgemeinen

Bundesverwaltung, der ETH-Rat und die Oberzolldirektion je für ihren Bereich in begründeten Fällen, namentlich mit Rücksicht auf örtliche und betriebliche Bege- benheiten, von den in Absatz 2 genannten Ansätzen abweichen.

7 Das Entgelt für Drittpersonen legen die Eidgenössische Finanzverwaltung, der

ETH-Rat und die Oberzolldirektion im Einzelfall nach marktüblichen Kriterien fest.

7. ISIS-Verordnung vom 31. August 19928

Art. 9 Abs. 1 Bst. o

1 Die Bundesanwaltschaft und die Bundespolizei können die im ISIS bearbeiteten

Personendaten im Einzelfall weitergeben an:

4 SR 172.016 5 SR 172.056.11 6 SR 172.057.31 7 SR 172.058.41 8 SR 172.213.60

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Aufhebung und Änderung von Verordnungen aufgrund der Bahnreform AS 1999

o. das Bundesamt für Zivilluftfahrt und die Schweizerische Post für sicherheits- polizeiliche Massnahmen;

8. Verordnung vom 18. Oktober 19959 über Personalmassnahmen bei

Umstrukturierungen in der allgemeinen Bundesverwaltung

Art. 1 Abs. 4 Aufgehoben

9. Kommissionenverordnung vom 3. Juni 199610

Art. 18 Abs. 1 Bst. a

1 Die Bestimmungen des 2. Kapitels über die Wählbarkeit (Art. 7), die Amtsdauer

(Art. 14), die Amtszeitbeschränkung (Art. 15) und die Altersgrenze (Art. 16) gelten auch für: a. die Mitglieder des ETH-Rates sowie des Verwaltungsrates der Schweizerischen Post;

10. Verordnung ETH-Bereich vom 13. Januar 199311

Art. 19 Abs. 3 3Bei Aufträgen von Bundesstellen und Institutionen der Forschungsförderung sowie bei Vereinbarungen über Beteiligungen Dritter an gemeinsam durchzuführenden Forschungsvorhaben sind keine Abgeltungen für die Benützung der Infrastruktur zu entrichten.

11. Verordnung vom 30. Juni 199312 über die Organisation der Bundesstatistik

Anhang Der Ausdruck «SBB» streichen.

12. Verordnung vom 30. Juni 199313 über die Durchführung von statistischen

Erhebungen des Bundes

Anhang Eidgenössische Finanzverwaltung, Beschaffungsstatistik des Bundes, der Kantone und Gemeinden

9 SR 172.221.104.0 10 SR 172.31 11 SR 414.110.3 12 SR 431.011 13 SR 431.012.1

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Aufhebung und Änderung von Verordnungen aufgrund der Bahnreform AS 1999

Befragte: Verwaltungen des Bundes Mitwirkende bei Verwaltungen des Bundes; Verwaltungen der Durchführung: der Kantone und Gemeinden später

13. Verordnung vom 30. Juni 199314 über das Betriebs- und

Unternehmensregister

Art. 11 Abs. 1 Bst. k Aufgehoben

14. Verordnung vom 30. Dezember 197015 über Orts-, Gemeinde und

Stationsnamen

Art. 6 Abs. 1

1 Für die Schreibweise der Gemeindenamen im amtlichen Verkehr der Bundesver-

waltung sowie in allen Veröffentlichungen des Bundes ist das vom Eidgenössischen Departement des Innern aufgestellte und nachgeführte «Amtliche Gemeindever- zeichnis der Schweiz» verbindlich.

Art. 8 Begriff der Stationen

1 Als Stationen im Sinne dieser Verordnung gelten Bahnhöfe, Stationen und Halte-

stellen der Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehrs, nämlich der Schweizerischen Bundesbahnen SBB und der vom Bund konzessionierten Trans- portunternehmungen (Eisenbahnen, Trolleybusunternehmungen, Schifffahrtsunter- nehmungen, Luftseilbahnen, Schlittenseilbahnen, Aufzüge und Automobilunterneh- mungen). 2 Haltestellen an Linien des Ortsverkehrs, für die in der offiziellen Publikation der Fahrpläne keine Abfahrtszeiten angegeben sind, gelten nicht als Stationen im Sinne von Absatz 1.

Art. 11 Sonderfälle Würde ein Ortsname zu einer Verwechslung oder für die Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehrs zu betrieblichen Schwierigkeiten führen, so ist der Stati- onsname aus zwei Ortsnamen zu bilden oder aus einem Ortsnamen mit einer Beifü- gung wie Name des Kantons, eines Stadtquartiers oder, in einer zweisprachigen Ge- gend, des gleichen Ortes in der zweiten Sprache.

Art. 12 Abs. 3 erster Satz 3 Das Stationsverzeichnis in der offiziellen Publikation der Fahrpläne gilt als amtli- che Liste der Stationsnamen. ...

14 SR 431.903 15 SR 510.625

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Aufhebung und Änderung von Verordnungen aufgrund der Bahnreform AS 1999

Art. 18 Abs. 1 Bst. a

1 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement gibt bekannt:

a. Änderungen von Ortsnamen dem Eidgenössischen Departement des Innern, dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Generalstab und Landestopographie) und dem Eidgenössischen Depar- tement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Bundesamt für Verkehr);

15. Verordnung vom 10. Juli 192616 zum Zollgesetz

Art. 7 Abs. 1 Bst. b 1 Die Zollstunden zur Abfertigung von Waren (Art. 33 ZG) werden wie folgt festge- setzt: b. für die übrigen Verkehrsarten: die ordentlichen Zollstunden zur Abfertigung von Waren werden für Bahn- und Schiffszollämter an der Grenze, für Flugplatzzollämter, Zollämter im Innern und Zollager nach den Verkehrsbedürfnissen festgesetzt und amtlich bekannt- gemacht. Die Festsetzung erfolgt durch die Oberzolldirektion, im Eisenbahn- und Schiffverkehr im Einverständnis mit den Transportunternehmungen.

16. Eisenbahnzollordnung vom 6. Dezember 192617

§ 3 Abs. 1 1 Die ordentlichen Zollabfertigungsstunden (Zollstunden) bei Bahnzollämtern an der Grenze und bei Bahnzollämtern im Innern des Landes werden von der Oberzolldi- rektion im Einvernehmen mit den Eisenbahnunternehmungen unter Berücksichti- gung der Verkehrsverhältnisse festgesetzt und bekannt gemacht (Art. 7 Abs. 1 Bst. b der Verordnung vom 10. Juli 192618 zum Bundesgesetz vom 1. Okt. 1925 über das Zollwesen – im folgenden ZV genannt).

17. Verordnung vom 26. November 198619 über Fuss- und Wanderwege

Art. 8 Abs. 1 Bst. b

1 Die Bundesstellen (Behörden und Amtsstellen des Bundes und seiner Regiebetrie-

be) berücksichtigen die in den Plänen enthaltenen Fuss- und Wanderwegnetze oder sorgen für angemessenen Ersatz, wenn sie: b. Werke und Anlagen wie Bauten und Anlagen der Bundesverwaltung, National- strassen oder Bauten und Anlagen der Schweizerischen Post planen, bauen oder verändern;

16 SR 631.01 17 SR 631.252.1 18 SR 631.01; AS 1999 708 19 SR 704.1

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Aufhebung und Änderung von Verordnungen aufgrund der Bahnreform AS 1999

18. Verordnung vom 26. Juni 199120 über die Einsatzorganisation bei erhöhter

Radioaktivität

Art. 8 Bst. b Zusätzliche Stellen und Mittel sind: b. Dienststellen des Bundes und des ETH-Rates;

19. Verordnung vom 26. Juni 199121 über das Plangenehmigungsverfahren für

Starkstromanlagen

Art. 6 Abs. 4 Aufgehoben

20. Niederspannungs-Installationsverordnung vom 6. September 198922

Art. 4 Abs. 1 Bst. b und 11 Abs. 1 Bst. a sowie 29 Aufgehoben

21. Signalisationsverordnung vom 5. September 197923

Art. 111 Abs. 2

2 Verfügungen, durch die der öffentliche Verkehr auf Strassen und Grundstücken

des Bundes beschränkt oder ausgeschlossen wird (Art. 2 Abs. 5 SVG), trifft das eid- genössische Departement, dem die mit der Verwaltung der Strasse und des Grund- stückes betraute Amtsstelle oder Anstalt untersteht. Die Schweizerische Post und der ETH-Rat sind für ihre Grundstücke zuständig.

22. NEAT-Zuständigkeits-Verordnung vom 30. November 199224

Art. 14 Abs. 4

4 Im übrigen nimmt das Bundesamt für Verkehr bei der Verwirklichung des Alpen-

transit-Projektes seine ordentlichen Aufsichtszuständigkeiten nach Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195725 wahr.

20 SR 732.32 21 SR 734.25 22 SR 734.27 23 SR 741.21 24 SR 742.104.5 25 SR 742.101

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Aufhebung und Änderung von Verordnungen aufgrund der Bahnreform AS 1999

23. Verordnung vom 26. Februar 199226 über die Anschlussgleise

Ingress drittes Lemma Aufgehoben

24. Verordnung vom 23. Dezember 193227 über die Planvorlagen für

Eisenbahnbauten

Art. 7 Abs. 1 Bst. b Aufgehoben

25. Luftseilbahnkonzessionsverordnung vom 8. November 197828

Beifügen einer Abkürzung des Titels «LKV» Ingress erstes Lemma gestützt auf Artikel 21 des Personenbeförderungsgesetzes vom 18. Juni 199329

Art. 1 Abs. 1

1 Diese Verordnung regelt die Konzessionierung der dem Personenbeförderungs-

regal unterstehenden Luftseilbahnen, Schlittenseilbahnen, Aufzügen und ähnlichen Transportanlagen mit Seilantrieb oder Seilfahrbahn.

Art. 3 Abs. 3 und 5 3 Vorbehalten bleiben die öffentlichen Interessen des Bundes und der Kantone, na- mentlich die Interessen der Raumplanung, des Natur- und Heimatschutzes, des Um- weltschutzes und der Gesamtverteidigung.

5 Öffentliche Transportunternehmen sind die konzessionierten Transportunterneh-

men sowie Unternehmen, die von den Kantonen bewilligte Skilifte und Luftseilbah- nen betreiben.

Art. 9 Dauer Eine Konzession wird für längstens 25 Jahre erteilt.

Art. 22 Abs. 3 3 Er muss dem Bundesamt innert der gesetzten Frist die erforderlichen, nach Winter- und Sommerhalbjahr aufgeteilten statistischen Angaben einreichen. Die Angaben können veröffentlicht werden.

26 SR 742.141.51 27 SR 742.142.1 28 SR 743.11 29 SR 744.10

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Aufhebung und Änderung von Verordnungen aufgrund der Bahnreform AS 1999

Art. 23 Departement Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikati- on erteilt und widerruft Konzessionen.

Art. 24 Bundesamt für Verkehr Das Bundesamt: a. prüft die Konzessionsvoraussetzungen (Art. 3); b. führt das Vernehmlassungsverfahren durch (Art. 12); c. erstreckt Fristen (Art. 16 Abs. 2); d. erneuert, überträgt, ändert Konzessionen, dehnt sie aus und hebt sie auf.

Art. 25 Übertretung

1 Auf Verletzungen dieser Verordnung, der Konzession und der gestützt darauf ge-

troffenen Verfügungen ist Artikel 88 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember

195730 sinngemäss anwendbar.

2 Die Verfolgung und Beurteilung von Verletzungen des Personenbeförderungsre-

gals und von Widerhandlungen nach Absatz 1 obliegt dem Bundesamt.

Art. 27 Widerruf der Konzession Dem Konzessionär, der diese Verordnung oder gestützt darauf getroffene Verfügun- gen schwer oder wiederholt verletzt, kann das Departement die Konzession jederzeit ohne Entschädigung widerrufen.

26. Seilbahnverordnung vom 10. März 198631

Ingress erstes Lemma gestützt auf Artikel 21 des Personenbeförderungsgesetzes vom 18. Juni 199332

27. Verordnung vom 22. März 197233 über die Luftseilbahnen mit

Personenbeförderung ohne Bundeskonzession und über die Skilifte

Beifügen einer Abkürzung des Titels «VLOB» Ingress gestützt auf die Artikel 3 Absatz 2 und 21 des Personenbeförderungsgesetzes vom 18. Juni 199334, auf Artikel 97 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195735,

30 SR 742.101 31 SR 743.12 32 SR 744.10 33 SR 743.21 34 SR 744.10 35 SR 742.101

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Aufhebung und Änderung von Verordnungen aufgrund der Bahnreform AS 1999

auf Artikel 6 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 195036 über den Schutz militärischer Anlagen, auf Artikel 62 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199737, sowie auf Artikel 3 Absatz 3 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 194838,

Art. 1 Verhältnis zum Personenbeförderungsregal

1 Luftseilbahnen mit regelmässiger, aber nicht gewerbsmässiger Personenbeförde-

rung sind nach Artikel 3 des Personenbeförderungsgesetzes vom 18. Juni 1993 vom Regal ausgenommen. Ebenfalls ausgenommen sind Luftseilbahnen, die einem Nichttransportgewerbe als notwendiger Hilfsbetrieb dienen, sowie Kleinskilifte ohne feste Anlagen.

2 Der regelmässigen und gewerbsmässigen Personenbeförderung dienende Skilifte,

Klein- und Ausstellungsluftseilbahnen bedürfen einer kantonalen Bewilligung nach den Bestimmungen des III. Kapitels dieser Verordnung.

Art. 3 Abs. 1

1 Luftseilbahnen, die einem Nichttransportgewerbe als notwendiger Hilfsbetrieb

dienen, bedürfen keiner Bundeskonzession. Solche Hilfsbetriebe gelten als notwen- dig, wenn zweckdienliche konzessionierte Transportunternehmen oder unter kanto- naler Hoheit stehende Luftseilbahnen fehlen.

Art. 4 Bst. f Bauluftseilbahnen gelten als notwendiger Hilfsbetrieb, wenn auf ihnen nicht andere als folgende Personenkategorien befördert werden: f. Personen, die sich aus beruflichen oder dienstlichen Gründen vorübergehend auf der Baustelle aufhalten müssen, wie Bedienstete der Schweizerischen Post, Rettungsmannschaften, Feuerwehren, Vermessungsbeamte, Grenzwächter, Ärzte und Geistliche.

Art. 5 Abs. 1 Bst. e

1 Luftseilbahnen von Gast- und Beherbergungsstätten und ähnlichen Betrieben gel-

ten als notwendiger Hilfsbetrieb, wenn nicht andere als folgende Personenkategorien befördert werden: e. Personen, die aus beruflichen oder dienstlichen Gründen vorübergehend im Hauptbetrieb zu tun haben, wie Handwerker, Bedienstete der Schweizerischen Post, Rettungsmannschaften, Feuerwehren, Lieferanten, Handelsreisende, Ärzte und Geistliche;

Art. 7 Strafbestimmungen 1 Wer mit einer Luftseilbahn, für die im Sinne von Artikel 6 keine Konzession er- worben wurde, Personen regelmässig und gewerbsmässig befördert, wird nach Arti- kel 16 des Personenbeförderungsgesetzes vom 18. Juni 1993 bestraft.

36 SR 510.518 37 SR 784.10 38 SR 748.0

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2 Wer entgegen Artikel 6 Absatz 2 für die Personenbeförderung wirbt oder Fahrprei- se veröffentlicht, ist nach Artikel 18 des Personenbeförderungsgesetzes vom 18. Juni

1993 strafbar.

Art. 9 Bst. b Kleinluftseilbahnen und Skilifte dürfen ohne Bundeskonzession gebaut und betrie- ben werden, wenn: b. sie weder konzessionierte Transportunternehmen noch unter der Hoheit des Kantons stehende Skilifte und Luftseilbahnen wesentlich konkurrenzieren;

Art. 12 Postsachenbeförderung Auf Verlangen der Schweizerischen Post sind die Betriebsinhaber von Kleinluftseil- bahnen verpflichtet, Postsachen zu befördern. Sie werden dafür entschädigt.

Art. 13 Abs. 2

2 In begründeten Fällen kann das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr,

Energie und Kommunikation (Departement) auch Luftseilbahnen, die sich nicht vollständig im Gelände der Ausstellung der Veranstaltung befinden werden, von der Konzessionspflicht befreien. Absatz 1 Buchstaben b–f sind anwendbar.

Art. 14 Abs. 3 Bst. a, d und e und 4 Bst. a sowie 6 Bst. b und c

3 Das Bundesamt für Verkehr (Bundesamt) gibt die Meldungen betreffend Klein-

und Ausstellungsluftseilbahnen mit der Aufforderung zur Stellungnahme bekannt: a. dem Generalstab; d. der Schweizerischen Post; e. dem Bundesamt für Zivilluftfahrt für sich und zuhanden des Bundesamts für Betriebe der Luftwaffe; 4 Soweit die betreffenden Interessen es erfordern, werden die Meldungen betreffend Skilifte mit der Aufforderung zur Stellungnahme bekanntgegeben: a. dem Generalstab ;

6 Mit der Einreichung der Meldungen nach den Absätzen 1 und 2 erübrigen sich be-

sondere Meldungen gemäss: b. Aufgehoben c. Artikel 63 der Verordnung vom 23. November 199439 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL).

Art. 17 Zuständigkeit der Bundesstellen

1 Kann die Bewilligung aus Gründen öffentlicher Interessen des Bundes (Art. 9

Bst. a) oder wegen wesentlicher Konkurrenzierung eines vom Bund konzessionier- ten Transportunternehmens (Art. 9 Bst. b) nicht oder nur unter bestimmten Bedin- gungen oder Auflagen erteilt werden, so erlässt das Bundesamt für Verkehr eine ent- sprechende Verfügung.

2 Die Verfügung kann auch von den Kantonen mit Beschwerde angefochten werden.

39 SR 748.131.1

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Art. 18 Abs. 2 und 3

2 Kantonale Verfügungen über die Erteilung oder Verweigerung neuer sowie über

die Erneuerung, Änderung oder den Widerruf bestehender Bewilligungen sind dem Bundesamt zu eröffnen. Dieses bringt die Verfügung den angehörten Bundesstellen zur Kenntnis.

3 Aufgehoben

Art. 19 Verwaltungsrechtspflege Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege.

Gliederungstitel vor Art. 20

5. Strafbestimmungen. Verletzungen des Personenbeförderungsregals

Art. 20 Einleitungssatz Verletzungen des Personenbeförderungsregals werden nach Artikel 16 des Perso- nenbeförderungsgesetzes vom 18. Juni 1993 geahndet. Eine solche Verletzung liegt insbesondere vor, wenn: ...

Gliederungstitel vor Art. 21 IV. Anwendung dieser Verordnung auf Sesselbahnen, Schlittenseilbahnen, Schrägaufzüge und Aufzüge mit Personenbeförderung

Art. 21 Einleitungssatz Das III. Kapitel dieser Verordnung findet sinngemäss auf Sesselbahnen, Schrägauf- zügen, Aufzügen und Schlittenseilbahnen mit regelmässiger und gewerbsmässiger Personenbeförderung Anwendung, die entweder: ...

Art. 22 Das Departement wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement, dem Eidgenössischen Departement des Innern und dem Eidgenössischen Finanzdepartement für Kleinluftseilbahnen, zu deren Bau auf Grund der Bundesgesetzgebung über die Landwirtschaft oder die Forstpolizei Bun- desbeiträge zugesichert worden sind, besondere Verfahrensbestimmungen sowie technische, betriebliche und tarifarische Vorschriften über die regelmässige und ge- werbsmässige Personenbeförderung zu erlassen.

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28. Verordnung vom 19. Oktober 198840 über die

Umweltverträglichkeitsprüfung

Anhang 1 Nr. 12.1 (erste Stufe)

12.1 Neue Eisenbahnlinien Mehrstufige UVP

(Art. 4 BG vom 20. März 1998 1. Stufe: über die Schweizerischen a. SBB Bundesbahnen und Art. 5 Antragstellung durch den Bundesrat an und 6 BG vom 20. Dez. 1957 die Bundesversammlung betreffend die über die Eisenbahnen) Beschlussfassung über den Bau neuer Eisenbahnstrecken (Art. 4 Abs. 3 BG vom 20. März 1998 über die Schwei- zerischen Bundesbahnen – SR 742.31) b. Konzessionierte Bahnunternehmungen Beschlussfassung durch den Bundesrat betreffend die Erteilung der Konzessi- on (Art. 6 BG vom 20. Dez. 1957 über die Eisenbahnen – SR 742.101)

29. Verordnung über die Unfallverhütung vom 19. Dezember 198341

Art. 2 Abs. 2 Bst. a

2 Die Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen gelten nicht für:

a. die Fahrbetriebe der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) und der konzessio- nierten Eisenbahnen, der eidgenössisch konzessionierten Stand- und Luftseil- bahnen, der konzessionierten Automobil- und Trolleybusbetriebe sowie der eidgenössisch konzessionierten Schifffahrtsbetriebe;

30. Verordnung vom 9. April 192542 betreffend Aufstellung und Betrieb von

Dampfkesseln und Dampfgefässen

Art. 6 Ziff. 1

1. Unter diese Verordnung fallen die Lokomotivkessel der konzessionierten Bahn-

unternehmungen sowie diejenigen der Schweizerischen Bundesbahnen SBB.

31. Bodenverbesserungsverordnung vom 14. Juni 197143

Art. 56 erster Satz Keine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörden zur Zweckentfremdung ist einzuholen für Bauten des Bundes (mit Einschluss der Nationalstrassen und der Schweizerischen Post). ...

40 SR 814.011 41 SR 832.30 42 SR 832.312.11 43 SR 913.1

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32. Münzverordnung vom 19. November 199744

Art. 5 Münzwechsel

1 Die Schweizerische Nationalbank ist die Zentralstelle für den Münzwechsel. Sie

wird in dieser Aufgabe von der Schweizerischen Post unterstützt.

2 Der Münzwechsel durch die Schweizerische Nationalbank, die Kasse der Schwei-

zerischen Post erfolgt grundsätzlich unentgeltlich. Für Umlaufmünzen, die vom Be- züger nicht im Zahlungsverkehr verwendet werden und deren Selbstkosten den Nennwert übersteigen, legt das Eidgenössische Finanzdepartement einen kostendek- kenden Preis fest.

3 Die Kasse der Schweizerischen Post wechselt Münzen im Rahmen des jeweiligen

Kassenbestandes.

4 Für Grossbezüger von Münzen können besondere Regelungen getroffen werden.

33. Bundesratsbeschluss vom 22. Mai 196245 über Ausstellungen und Messen

Art. 1 Abs. 1

1 Die Verwaltungsstellen des Bundes unterstützen die Bestrebungen der Wirtschaft

zur Rationalisierung des schweizerischen Ausstellungs- und Messewesens.

III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft

25. November 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin

10055

44 SR 941.101 45 SR 945.1

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