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AS 1999 743

Bundesbeschluss über einen befristet geltenden, neuen Getreideartikel

Bundesbeschluss über einen befristet geltenden, neuen Getreideartikel

vom 29. April 19981

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 23bis Aufgehoben

Übergangsbestimmungen, Art. 252 1 Der Bund sorgt für eine gesicherte Versorgung des Landes mit Brotgetreide und Backmehl. 2 Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit abweichen. 3 Dieser Artikel gilt längstens bis zum 31. Dezember 2003.

Ergebnis der Volksabstimmung und Inkrafttreten

1 Diese Verfassungsänderung ist von Volk und Ständen am 29. November 1998 an-

genommen worden.3 2 Sie ist auf Grund von Artikel 15 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte4 am 29. November 1998 in Kraft getreten.

22. Januar 1999 Bundeskanzlei

10229

1 BBl 1998 2467

2 Da der Bundesbeschluss vom 20. März 1998 über Bau und Finanzierung von Infra- strukturvorhaben des öffentlichen Verkehrs in der Volksabstimmung vom 29. November

1998 als Artikel 24 angenommen wurde (vgl. AS 1999 741), wird die vorliegende

Bestimmung zu Artikel 25.

3 BBl 1999 1092

4 SR 161.1

1999-4046 743