AS 1999 743
Bundesbeschluss über einen befristet geltenden, neuen Getreideartikel
Bundesbeschluss über einen befristet geltenden, neuen Getreideartikel
vom 29. April 19981
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 23bis Aufgehoben
Übergangsbestimmungen, Art. 252 1 Der Bund sorgt für eine gesicherte Versorgung des Landes mit Brotgetreide und Backmehl. 2 Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit abweichen. 3 Dieser Artikel gilt längstens bis zum 31. Dezember 2003.
Ergebnis der Volksabstimmung und Inkrafttreten
1 Diese Verfassungsänderung ist von Volk und Ständen am 29. November 1998 an-
genommen worden.3 2 Sie ist auf Grund von Artikel 15 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte4 am 29. November 1998 in Kraft getreten.
22. Januar 1999 Bundeskanzlei
10229
1 BBl 1998 2467
2 Da der Bundesbeschluss vom 20. März 1998 über Bau und Finanzierung von Infra- strukturvorhaben des öffentlichen Verkehrs in der Volksabstimmung vom 29. November
1998 als Artikel 24 angenommen wurde (vgl. AS 1999 741), wird die vorliegende
Bestimmung zu Artikel 25.
3 BBl 1999 1092
4 SR 161.1
1999-4046 743