AS 1999 746
Verordnung über die Strafkompetenzen der Zollverwaltung
Verordnung über die Strafkompetenzen der Zollverwaltung
vom 15. Dezember 1998
Das Eidgenössische Finanzdepartement, gestützt auf Artikel 87 Absatz 2 des Zollgesetzes1, Artikel 80 Absatz 2 der Verordnung vom 22. Juni 19942 über die Mehrwertsteuer, Artikel 43 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 21. März 19693 über die Tabakbesteuerung, Artikel 36 Absatz 2 des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 4, Artikel 52 Absatz 2 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19665, Artikel 50 Absatz 2 des Lebensmittelgesetzes6, Artikel 113 der Verordnung vom 6. April 19627 zum Alkohol- und zum Haus- brennereigesetz, Artikel 24 Absatz 1 der Schwerverkehrsabgabe-Verordnung vom 26. Oktober 19948, Artikel 12 der Nationalstrassenabgabe-Verordnung vom 26. Oktober 19949, Artikel 42 Absatz 2 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 199610 und Artikel 40 Absatz 2 des Automobilsteuergesetzes vom 21. Juni 199611, verordnet:
Art. 1 Allgemeine Bestimmungen Die Oberzolldirektion ist zuständig zum Erlass sämtlicher Entscheide der Verwaltung, soweit sie nicht durch diese Verordnung einer andern Zollbehörde übertragen werden.
Art. 2 Zuständigkeit im ordentlichen Verfahren Zum Erlass von Strafbescheiden und selbstständigen Einziehungsbescheiden sind die Zoll- kreisdirektionen zuständig: a. bei Zollübertretungen, Hinterziehung oder Gefährdung der Mehrwertsteuer, der Tabak- steuer, der Mineralölsteuer, der Automobilsteuer oder der Schwerverkehrsabgabe bis zu einem hinterzogenen oder gefährdeten Abgabenbetrag von 2000 Franken oder, bei
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Strafkompetenzen der Zollverwaltung AS 1999
Bannbruch oder Zollpfandunterschlagung, bis zu einem Inlandwert von 4000 Franken; ferner in Fällen, die Grenzübertritte ausserhalb der Zollstrasse mit unverzollten Fahrzeu- gen oder Inlandtransporte mit solchen Fahrzeugen oder irrtümlich unverzollte Ausliefe- rungen von Waren im gemeinsamen Versandverfahren betreffen, sofern der vorgesehene Bussenbetrag 5000 Franken nicht übersteigt; b. bei Zollübertretungen sowie bei Hinterziehung oder Gefährdung der Mehrwertsteuer, die von Berufsdeklaranten fahrlässig begangen werden, bis zu einem hinterzogenen oder gefährdeten Abgabenbetrag von 10 000 Franken, sofern nicht gleichzeitig Bannbruch vorliegt und dieser schwerer wiegt; c. bei Ordnungswidrigkeiten bis zu einem Bussenbetrag von 500 Franken; d. bei Widerhandlungen gegen das Alkoholgesetz12 im Rahmen von Artikel 113 der Ver- ordnung vom 6. April 1962 zum Alkohol- und zum Hausbrennereigesetz; e. bei Widerhandlungen gegen die Nationalstrassenabgabe-Verordnung vom 26. Oktober 1994; f. bei Widerhandlungen gegen das Lebensmittelgesetz bis zu einem Warenwert von 4000 Franken.
Art. 3 Zuständigkeit im abgekürzten Verfahren Im Rahmen der im Ingress genannten Bestimmungen sind bei Übertretungen die Zollämter (Haupt- und Nebenzollämter) zum Erlass von Strafbescheiden im abgekürzten Verfahren zu- ständig. Die gleiche Zuständigkeit gilt für die Zollkreisdirektionen, wenn deren Untersu- chungsdienste im abgekürzten Verfahren zu beurteilende Übertretungen feststellen.
Art. 4 Zuständigkeit zur Behandlung von Revisionsgesuchen Zur Behandlung von Revisionsgesuchen betreffend Strafbescheide der Zollämter sind die Zollkreisdirektionen zuständig.
Art. 5 Schlussbestimmungen 1 Die Verordnung vom 15. Juni 199013 über die Strafkompetenzen der Zollverwaltung wird aufgehoben.
2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
15. Dezember 1998 Eidgenössisches Finanzdepartement: Villiger
12 SR 680 13 AS 1990 1036, 1997 48
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