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AS 1999 75

Verordnung über die Verteilung des Zollkontingents Hunde- und Katzenfutter im Verkehr mit der Europäischen Gemeinschaft

Verordnung über die Verteilung des Zollkontingents Hunde- und Katzenfutter im Verkehr mit der Europäischen Gemeinschaft

vom 7. Dezember 1998

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 4 Absatz 3 des Zolltarifgesetzes1 und auf Artikel 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes2, verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für Einfuhren von Hunde- und Katzenfutter des Zollkontin- gents Nr. 32 aus der Europäischen Gemeinschaft (EG).

Art. 2 Einfuhrzölle

1 Bei der Einfuhr von Hunde- und Katzenfutter werden die Zölle nach Anhang 1 des

Zolltarifgesetzes (Generaltarif)3 erhoben. 2 Die Zölle nach Absatz 1 werden den Zollkontingentanteilsinhabern auf Gesuch hin von der Eidgenössischen Zollverwaltung zurückerstattet, sofern ihr innert 60 Tagen nach der Zuteilung des Zollkontingentsanteils die Zuteilungsverfügung des Bun- desamtes für Landwirtschaft (Bundesamt), die Zollausweise und die notwendigen Ursprungszeugnisse (Ausfuhrlizenz AGREX der EG) vorgelegt werden.

Art. 3 Zuteilung der Zollkontingentsanteile

1 Die Zollkontingentsanteile werden in der Reihenfolge des Eingangs der Gesuche

beim Bundesamt zugeteilt.

2 Am Tag der Ausschöpfung des Zollkontingents wird die Restmenge proportional

auf die an diesem Tag eingegangenen Bewilligungsgesuche zugeteilt.

Art. 4 Gesuche

1 Gesuche um Zollkontingentsanteile müssen beim Bundesamt schriftlich und unter

Beilage der Zollausweise eingereicht werden.

2 Dem Gesuch muss die entsprechende Ausfuhrlizenz AGREX der EG beigelegt

werden.

SR 916.011.5

1998-0176 75

Verteilung des Zollkontingents Hunde- und Katzenfutter im Verkehr mit der EG AS 1999

3 Mit der Ausfuhrlizenz AGREX der EG ist nachzuweisen, dass alle zur Fabrikation

verwendeten Getreide, Zucker, Melassen, Milchprodukte und landwirtschaftlichen Erzeugnisse des Kapitels 3 des Zolltarifs sowie alles Fleisch vollständig in der EG erzeugt worden sind und dass für die betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse reduzierte oder keine Exporterstattungen der EG ausgerichtet wurden.

4 Die zollmeldepflichtige Person hat die Ausfuhrlizenz AGREX in der Zolldeklara-

tion zu vermerken und dem Zollamt vorzulegen.

Art. 5 Vollzug Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung, soweit damit nicht die Eidgenössische Zollverwaltung betraut ist.

Art. 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

7. Dezember 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin

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