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AS 1999 86

Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein

Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung)

vom 7. Dezember 1998

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 21 Absatz 2, 60 Absatz 4, 63, 64 Absatz 2, 65 Absatz 2 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes1, verordnet:

1. Abschnitt: Rebpflanzungen

Art. 1 Rebfläche

1 Als Rebfläche gilt eine zusammenhängend mit Reben bepflanzte und einheitlich

bewirtschaftete Fläche.

2 Als zusammenhängend bepflanzt gilt die Fläche, wenn der Standraum des einzel-

nen Rebstockes höchstens 3 m2 beträgt; in besonderen Fällen, wie bei starken Hanglagen oder speziellen Erziehungsformen, kann der Kanton einen grösseren Standraum vorsehen.

Art. 2 Neuanpflanzung

1 Als Neuanpflanzung gilt das Anpflanzen von Reben auf einer Fläche, die länger

als zehn Jahre nicht als Rebfläche bewirtschaftet wurde.

2 Neuanpflanzungen für die gewerbliche Weinerzeugung werden nur an Standorten

bewilligt, deren Eignung für den Weinbau nachgewiesen wird. Dabei sind zu be- rücksichtigen: a. die Höhenlage; b. die Hangneigung und -richtung; c. das Lokalklima; d. die Bodenbeschaffenheit; e. die Bodenwasserverhältnisse; f. die naturschützerische Bedeutung der Fläche.

3 Der Kanton kann für Neuanpflanzungen, die nicht der Weinerzeugung dienen, die

Bewilligungspflicht durch die Meldepflicht ersetzen.

4 Für einmalige Neuanpflanzungen auf einer Fläche von höchstens 400 m2, deren

Produkte ausschliesslich dem privaten Eigengebrauch der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters dienen, ist keine Bewilligung erforderlich. Der Kanton kann jedoch die Meldepflicht vorsehen.

SR 916.140 1 SR 910.1; AS 1998 3033

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Weinverordnung AS 1999

5 Der Kanton regelt das Bewilligungs- und das Meldeverfahren. Er sieht für das Be- willigungsverfahren vor, dass die kantonalen Fachstellen für Natur- und Land- schaftsschutz angehört werden.

Art. 3 Erneuerung von Rebflächen

1 Als Erneuerung gilt:

a. die Wiederbepflanzung einer Rebfläche nach einem weniger als zehn Jahre dauernden Unterbruch der Bewirtschaftung; b. das Aufpfropfen einer anderen Traubensorte; oder c. das Nachsetzen einzelner Stöcke, wenn es dazu führt, dass die Einträge im Reb- baukataster nicht mehr zutreffen.

2 Die Meldung über die Erneuerung einer Rebfläche muss die Angaben beinhalten,

die für den Eintrag im Rebbaukataster erforderlich sind.

3 Erneuerungen von Rebflächen von höchstens 400 m2, deren Produkte ausschliess-

lich dem privaten Eigengebrauch der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters die- nen, sind nicht meldepflichtig. Der Kanton kann jedoch eine Meldepflicht vorsehen.

4 Der Kanton regelt das Meldeverfahren.

Art. 4 Rebbaukataster

1 Der Rebbaukataster verzeichnet Grundstücke mit Rebflächen und mit in Erneue-

rung begriffenen Flächen. Er erfasst für jede dieser Flächen: a. den Namen der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters oder der Eigentüme- rin oder des Eigentümers; b. die Standortgemeinde; c. die Parzellennummer; d. die Rebfläche in m2; e. die Rebsorten und deren Flächenanteile; f. die für die Rebfläche zulässigen Weinbezeichnungen; g. gegebenenfalls den Ausschluss der Rebfläche von der gewerblichen Weiner- zeugung.

2 Die Kantone können weitere Daten erheben.

3 Sie können auf das Erfassen von Rebflächen, die nach Artikel 2 Absatz 4 gepflanzt wurden, verzichten.

4 Der Rebbaukataster ist jährlich zu aktualisieren.

Art. 5 Zulassung zur gewerblichen Weinerzeugung

1 Zur gewerblichen Weinerzeugung sind nur Rebflächen zugelassen:

a. für welche die Neuanpflanzung nach Artikel 2 Absatz 2 bewilligt wurde; b. auf denen vor 1999 rechtmässig gewerblicher Weinbau betrieben wurde; c. für die das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) vor 1999 die Neuan- pflanzung bewilligt hat und die innerhalb von zehn Jahren seit der Bewilligung bepflanzt wurden.

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Weinverordnung AS 1999

2 Wird die Bewirtschaftung einer Rebfläche während mehr als zehn Jahren unterbro- chen, so fällt die Zulassung dahin.

3 Der Verkauf von Wein sowie von Trauben oder Traubenmost zum Zweck der

Weinerzeugung ist verboten, wenn diese Produkte von Rebflächen stammen, die zur gewerblichen Weinerzeugung nicht zugelassen sind.

Art. 6 Widerrechtlich gepflanzte Reben

1 Der Kanton verfügt die Beseitigung widerrechtlich angepflanzter Reben.

2 Die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter oder die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer muss die Reben innerhalb von zwölf Monaten nach Erhalt der Verfügung beseitigen. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist beseitigt der Kanton die Reben auf Kosten des Fehlbaren.

Art. 7 Aufnahme in das Rebsortenverzeichnis

1 Für die Aufnahme einer Rebsorte in das Rebsortenverzeichnis sind insbesondere

folgende Eigenschaften massgebend: a. der Ertrag pro Flächeneinheit; b. der natürliche Zuckergehalt; c. der Gesamtsäuregehalt; d. die Krankheitsempfindlichkeit. 2 Für Rebsorten, die der Weinerzeugung dienen, werden zusätzlich die sensorischen Eigenschaften der daraus hergestellten Weine geprüft.

3 Das Bundesamt erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2. Abschnitt: Weinlesekontrolle

Art. 8 Gegenstand

1 Die Weinlesekontrolle erfasst die gesamte Traubenernte mit Ausnahme von Pro-

dukten, die von Pflanzungen nach Artikel 2 Absatz 4 stammen.

2 Die Weinlesekontrolle erfasst für die einzelnen Traubenposten:

a. den Rebbewirtschafter oder die Rebbewirtschafterin; b. den Einkellerer oder die Einkellerin; c. die Lage oder Parzellennummer; d. die Rebsorte; e. die Menge; f. den natürlichen Zuckergehalt.

3 Der natürliche Zuckergehalt ist vor der Verarbeitung mit einem vom Bundesamt

für Messwesen zugelassenen Refraktometer zu bestimmen.

4 Die Kantone regeln und überwachen die Weinlesekontrolle. Der Bund übernimmt

je nach Finanzkraft der Kantone 60 bis 80 Prozent der Kosten.

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Weinverordnung AS 1999

Art. 9 Meldung und Bericht

1 Die Kantone melden dem Bundesamt bis Ende November die statistischen Anga-

ben nach der Verordnung vom 30. Juni 19932 über die Durchführung von statisti- schen Erhebungen des Bundes.

2 Das Bundesamt veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Mengen und Quali-

täten der Traubenernte nach Kantonen und nach den hauptsächlichen Rebsorten.

3. Abschnitt: Kennzeichnung und Klassierung

Art. 10 Ursprungsbezeichnung

1 Die Ursprungsbezeichnung kennzeichnet Trauben, Traubenmost oder Wein von

anerkannter Qualität, welche aus einem festgelegten geografischen Gebiet wie Kan- ton, Kantonsteil, Gemeinde, Lage, Schloss oder Weingut stammen.

2 Weine mit Ursprungsbezeichnung dürfen nur aus Trauben hergestellt werden, die

im entsprechenden Produktionsgebiet gewachsen sind und die Anforderungen der Kategorie 1 erfüllen (Art. 14).

3 Die Kantone regeln die Anwendung der Ursprungsbezeichnungen. Sie legen die

Produktionsgebiete und die zulässigen Mischverhältnisse fest.

Art. 11 Kontrollierte Ursprungsbezeichnung

1 Die kontrollierte Ursprungsbezeichnung kennzeichnet Trauben, Traubenmost oder

Wein von anerkannter Qualität, welche die Voraussetzungen für die Ursprungsbe- zeichnung sowie zusätzliche, vom Kanton festgelegte Anforderungen erfüllen. Diese umfassen mindestens: a. die Abgrenzung der Produktionszonen; b. die Rebsorten; c. die Anbaumethoden; d. den natürlichen Mindestzuckergehalt; e. den Höchstertrag pro Flächeneinheit; f. die Methoden der Weinbereitung; g. die Analyse und die sensorische Prüfung.

2 Eine kontrollierte Ursprungsbezeichnung darf nicht als Ursprungsbezeichnung

nach Artikel 10 verwendet werden.

Art. 12 Herkunftsbezeichnung

1 Die Herkunftsbezeichnung kennzeichnet Trauben, Traubenmost oder Wein aus ei-

nem bestimmten geografischen Gebiet. Als Herkunftsbezeichnung dient der Name des Landes oder eines Landesteils, dessen Ausdehnung grösser ist als die eines Kantons, oder eine traditionelle Bezeichnung, die sich auf ein geografisches Gebiet bezieht.

2 SR 431.012.1

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Weinverordnung AS 1999

2 Produkte mit Herkunftsbezeichnung dürfen nur aus Trauben hergestellt werden,

die im entsprechenden Produktionsgebiet gewachsen sind und die Anforderungen der Kategorie 2 erfüllen (Art. 14). 3 Bezieht sich die traditionelle Bezeichnung auf Rebflächen, die innerhalb eines ein- zigen Kantons liegen, so kann dieser, im Rahmen der Anforderungen der Katego- rie 2, die Produktionsbedingungen festlegen.

Art. 13 Registrierung

1 Die Kantone führen ein Verzeichnis der von ihnen geregelten Ursprungs- und

Herkunftsbezeichnungen. Sie übermitteln es dem Bundesamt.

2 Das Bundesamt führt ein Verzeichnis der geschützten Weinbezeichnungen der

Schweiz und veröffentlicht es regelmässig.

Art. 14 Klassierung 1 Für die Einteilung in die Kategorien dürfen die Traubenposten folgende natürli- chen Mindestzuckergehalte (% Brix) nicht unterschreiten: weisse Gewächse rote Gewächse Kategorie 1 14,8% (60°Oe) 15,8% (65°Oe) Kategorie 2 14,4% (58°Oe) 15,2% (62°Oe) Kategorie 3 13,6% (55°Oe) 14,4% (58°Oe)

2 Der Traubenertrag für die Kategorie 1 ist wie folgt begrenzt:

weisse Gewächse rote Gewächse kg/m2 l/m2 (Wein) kg/m2 l/m2 (Wein) 1,4 1,12 1,2 0,96

3 Die Kantone können für die Kategorie 1 tiefere Ertragswerte festlegen und auch

die Flächenerträge für die Kategorien 2 und 3 begrenzen.

4 Bei der Ertragsbegrenzung nach Traubengewicht können die Kantone eine Tole-

ranz von höchstens fünf Prozent vorsehen. Die in den Toleranzbereich fallende Menge muss nach Artikel 16 deklassiert werden. 5 Die Kantone veröffentlichen ihre Regelungen über die Klassierung vor der Ernte.

Art. 15 Getrennte Behandlung nach Qualitäten

1 Trauben, Traubenmoste und Weine müssen nach den beanspruchten Bezeichnun-

gen und Kategorien getrennt geerntet, verarbeitet und gelagert werden.

2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Lebensmittelverordnung vom 1. März

19953.

Art. 16 Deklassierung Entspricht ein Posten Trauben, Traubenmost oder Wein den Anforderungen für eine Bezeichnung oder Kategorie nicht, so wird er von der Verwendung der entsprechen-

3 SR 817.02

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Weinverordnung AS 1999

den Bezeichnung ausgeschlossen beziehungsweise in eine tiefere Kategorie einge- teilt.

4. Abschnitt: Qualitätsbestätigungen für die Ausfuhr

Art. 17

1 Für die Bestätigung der Qualität von Traubenmosten, Traubensäften und Weinen,

die zur Ausfuhr bestimmt sind, ist das Bundesamt zuständig.

2 Es regelt das Verfahren und die Methoden zur Untersuchung und Bestätigung der

Weinqualität.

5. Abschnitt: Einfuhr

Art. 18 Ausnahmen von der Einfuhrbewilligungspflicht Keiner Generaleinfuhrbewilligung bedürfen: a. Einfuhren von Naturweinen der Zolltarifnummern 2204.1000, 2150 und 2950 und Traubenmosten der Zolltarifnummer 2204.3000; b. Einfuhren von Naturweinen der Zolltarifnummern 2204.2921, 2922, 2931 und

2932 im Rahmen des «contingent particulier»;

c. Einfuhren aus dem eigenen Rebberg nach Artikel 22.

Art. 19 Einfuhrtoleranzen für Sendungen Roter und weisser Naturwein der Zolltarifnummern 2204.2121, 2131, 2141, 2921, 2922, 2931 und 2932, roter und weisser Traubensaft der Zolltarifnummern 2009.6018, 6021, 6031 sowie 2202.9018, 9041 und frische Weintrauben zur Kel- terung der Zolltarifnummer 0806.1021 dürfen in allen Verkehrsarten mit Ausnahme des Zolllagerverkehrs zum Kontingentszollansatz und ohne Generaleinfuhrbewil- ligung in Mengen von bis 20 kg brutto für den privaten Bedarf eingeführt werden.

Art. 20 Besondere Voraussetzungen für die Zuteilung von Zollkontingentsanteilen

1 Zollkontingentsanteile für Weisswein und Rotwein sowie Traubensaft werden mit

Ausnahme von Absatz 2 nur Personen zugeteilt, die: a. die Einfuhr gewerbsmässig betreiben; und b. die Pflichten nach Artikel 68 des Landwirtschaftsgesetzes und der Verordnung vom 28. Mai 19974 über die Kontrolle des Handels mit Wein erfüllen. 2 Zollkontingentsanteile für das «contingent particulier» werden nur Personen zuge- teilt, die: a. die Weine in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 2 Litern einführen; und

4 SR 817.421

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Weinverordnung AS 1999

b. den Wein einzig ihrer Privatkundschaft (einschliesslich Hoteliers und Restau- rateure) liefern, welche die Weine für ihren persönlichen Bedarf oder zum Aus- schank in ihrem Restaurant oder Hotel unter Ausschluss jeglichen Handels kaufen.

Art. 21 Zuteilung der Zollkontingentsanteile

1 Zollkontingentsanteile für das gemeinsame Zollkontingent für Weisswein und

Rotwein (ohne das «contingent particulier» nach Absatz 3) werden in der Reihenfol- ge der Annahme der Einfuhrdeklarationen zugeteilt.

2 Auf eine Regelung zur Verteilung des Traubensaftkontingentes wird verzichtet.

3 Zollkontingentsanteile für das «contingent particulier» im Umfang von jährlich

10 000 hl werden gemäss dem französisch-schweizerischen Protokoll vom 11. Juni

19655 betreffend die Verwaltung des für die Belieferung der schweizerischen Pri-

vatkundschaft mit französischen Weinen bestimmten Kontingentes zugeteilt. Die Einfuhren werden dem Zollkontingent nicht angerechnet.

Art. 22 Einfuhren aus eigenem Rebberg

1 Jährlich können 100 Liter der Zolltarifnummern 2204.2921, 2922, 2931 und 2932

je Haushalt oder Betrieb zum Kontingentszollansatz (KZA) eingeführt werden, wenn: a. die Einfuhren in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von mehr als

2 Litern erfolgen; und

b. dem Bundesamt mit dem Gesuch um Einfuhren zum KZA ein amtlich beglau- bigter Eigentumsnachweis der zuständigen ausländischen Behörde eingereicht wird.

2 Die Einfuhren werden dem Zollkontingent nicht angerechnet.

Art. 23 Massnahmen bei Ausschöpfung des Zollkontingents 1 Steht die Ausschöpfung des Zollkontingents unmittelbar bevor, so beauftragt das Bundesamt die Eidgenössische Zollverwaltung, den Ausserkontingentszollansatz (AKZA) zu erheben.

2 Am Tag der Ausschöpfung des Zollkontingents wird die Restmenge proportional

auf die an diesem Tag getätigten Einfuhren verteilt. Das Bundesamt beauftragt die Zollverwaltung mit der Rückerstattung der bezahlten oder dem Nachbezug der zu bezahlenden Zölle.

6. Abschnitt: Rebbaufonds

Art. 24

1 Das Bundesamt verwaltet den Rebbaufonds.

5 SR 0.946.293.492.1; AS 1965 549

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2 Der Rebbaufonds dient, im Rahmen der bewilligten Kredite, zur ergänzenden Fi-

nanzierung: a. der Massnahmen zur Erhaltung der Rebflächen, insbesondere der Direktzah- lungen zu Gunsten von Steil- und Terrassenlagen; b. der Förderung des Absatzes von Produkten des Weinbaus nach der Landwirt- schaftlichen Absatzförderungsverordnung vom 7. Dezember 19986, die Ab- satzförderung von Wein beschränkt sich auf die Ausfuhr; c. des ungedeckten Aufwandes des Bundesamtes für Qualitätsbestätigungen nach Artikel 17.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 25 Vollzug Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung, soweit damit nicht andere Behörden betraut sind.

Art. 26 Übergangsbestimmungen für die Einfuhr

1 Das Zollkontingent für Weisswein wird bis zum 31. Dezember 2000 nach dem

Weinstatut vom 23. Dezember 19717 verteilt. Das Bundesamt schreibt die Verstei- gerung im Schweizerischen Handelsamtsblatt aus. Es setzt die Gebotsfrist sowie die Höchstmenge fest. 2 Die Resultate der Versteigerung werden von der Bewilligungsstelle im Schweizeri- schen Handelsamtsblatt veröffentlicht. Veröffentlicht werden: a. der Name sowie der Sitz oder Wohnsitz des Importeurs; b. die zugeteilte Menge.

3 Das Zollkontingent für Rotwein wird bis zum 31. Dezember 2000 nach dem

Weinstatut verteilt. Auf Grund der von der Zollverwaltung übermittelten Daten kann das Bundesamt die Zollverwaltung unmittelbar vor der Ausschöpfung des Zollkon- tingents mit der Erhebung des AKZA beauftragen. Über die Zulassung zum Kontin- gentszollansatz entscheidet das Bundesamt. Es beauftragt die Zollverwaltung mit der Rückerstattung oder dem Nachbezug.

Art. 27 Bisheriger Rebbaufonds Die Mittel des bisherigen Rebbaufonds werden auf den 1. Januar 1999 in den neuen Rebbaufonds übergeführt.

6 SR 916.010; AS 1998 3205 7 AS 1972 54, 1976 2042, 1980 355, 1981 362, 1987 2492, 1993 1462, 1995 2002, 1996 3087, 1997 1182

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Weinverordnung AS 1999

Art. 28 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

7. Dezember 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin

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