AS 1999 883
Verordnung über den militärischen Flugdienst
Verordnung über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV)
Änderung vom 7. Dezember 1998
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Militärflugdienstverordnung vom 5. Dezember 19941 wird wie folgt geändert:
Änderung von Bezeichnungen
1 In den Artikeln 4 Buchstabe c und 30 wird die Bezeichnung «FF Trp» durch
«Luftwaffe» ersetzt.
2 In Artikel 8 wird die Bezeichnung «Kommando der Flieger- und Fliegerabwehr-
truppen (KFLF)» durch «Luftwaffe» ersetzt. 3 In den Artikeln 9 Absatz 2, 14 Absätze 2 und 3, 15 Absatz 3, 21 Absätze 1 und 2 sowie 36 Absätze 1 und 2 wird die Bezeichnung «KFLF» durch «Luftwaffe» ersetzt.
Art. 3 Abs. 1 Bst. b sowie Abs. 5
1 Die Ausbildung zum Milizmilitärpiloten bis zur Brevetierung umfasst:
b. eine Pilotenschule von höchstens 192 Tagen;
5 Die Weiterausbildung zum operationellen Milizmilitärpiloten umfasst:
a. eine Weiterausbildung von höchstens 66 Tagen als Praktischer Dienst im Grad des Leutnants (je fünf Wochen WAU 1 und WAU 2); b. eine taktische Ausbildung von höchstens 52 Tagen als Praktischer Dienst im Grad des Leutnants (je vier Wochen TAKAUS 1 und TAKAUS 2); c. einen Führungslehrgang I von höchstens 26 Tagen (13 Tage FLG I für Piloten [TAKAUS 3] und 13 Tage FLG I der Luftwaffe) sowie 26 Tage Praktischer Dienst.
Art. 17 Abs. 2 und 3
2 Piloten von Einsitzerkampfflugzeugen sowie erste Piloten von Doppel-
sitzerkampf- und Düsenschulflugzeugen scheiden mit 55 Jahren aus dem Flugdienst aus.
3 Das VBS kann die Alterslimite in Ausnahmefällen aus militärischen Gründen
heraufsetzen, insbesondere wenn die Führungsfunktion des betreffenden Piloten und die Einsatzbereitschaft der Luftwaffe dies erfordern.
1 SR 512.271
1998-0251 883
Militärflugdienstverordnung AS 1999
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
7. Dezember 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin
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