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AS 1999 909

Verordnung über die Aufgaben der Departemente, Gruppen und Ämter

Verordnung über die Aufgaben der Departemente, Gruppen und Ämter

Änderung vom 25. November 1998

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 9. Mai 19791 über die Aufgaben der Departemente, Gruppen und Ämter wird wie folgt geändert:

Art. 3 Ziff. 1 Bst. d Aufgehoben

Art. 5 Ziff. 14 Bst. A und Abis

14. Gruppe für Wissenschaft und Forschung

(Bundesamt für Bildung und Wissenschaft, ETH-Rat) A. Büro für Weltraumangelegenheiten Abis Bisheriger Bst. A

Art. 5 Ziff. 14 Bst. C Bst. c C. ETH-Rat (Eidgenössische Technische Hochschulen, ETH) und mit ihnen ver- bundene Forschungsanstalten c. Aufgaben nach der Verordnung vom 14. Dezember 19982 über das Immo- bilienmanagement und die Logistik des Bundes.

Art. 7 Ziff. 3 Bst. m Aufgehoben

Art. 7 Ziff. 4 Bst. f

4. Bundesamt für Ausländerfragen

f. Vorbereitung und Vollzug der Erlasse über das Schweizer Bürgerrecht;

1998-0242 909

Aufgaben der Departemente, Gruppen und Ämter AS 1999

Art. 8 Bst. g und h g. Wahrnehmung der Aktionärsrechte des Bundes an der Beteiligungsgesellschaft der Rüstungsunternehmen des Bundes nach Massgabe der Eignerstrategie des Bundesrates; h. Errichtung von militärischen Bauten und Anlagen.

Art. 9 Ziff. 2 Bst. h, i und k

2. Generalstab (nach den Vorgaben des Departements)

h. Leitung der operationellen Umsetzung des Armeeauftrags Friedensförde- rung im Rahmen der internationalen Sicherheitskooperation; i. Verantwortung für den Truppeninformationsdienst der Armee; k. Aufgaben nach der Verordnung vom 14. Dezember 19983 über das Immo- bilienmanagement und die Logistik des Bundes.

Art. 9 Ziff. 3 Bst. i Aufgehoben

Art. 9 Ziff. 6 Bst. c

6. Gruppe Rüstung (nach den Vorgaben des Generalstabs)

c. Aufgaben nach der Verordnung vom 14. Dezember 19984 über das Immo- bilienmanagement und die Logistik des Bundes.

Art. 9 Ziff. 9

9. Bundesamt für Sport

a. Vorbereitung und Vollzug der Erlasse im Bereich der nationalen Sportför- derung; b. Entwicklung und Mitgestaltung einer nationalen Sportpolitik sowie Er- füllung der daraus resultierenden Aufgaben in Zusammenarbeit mit den Partnern des Sports; c. Entwicklung, Mitgestaltung und Vollzug nationaler und internationaler Vereinbarungen im Sport; d. Führung der Eidgenössischen Sportschule Magglingen mit folgenden Aufgaben:

1. Führung eines Eidgenössischen Fachhochschulstudienganges für

Sport,

2. Leitung von Jugend+Sport,

3. Ausbildung von Kadern sowie höheren Leiterinnen und Leitern für

Jugend+Sport, von Kadern für den Seniorensport, von Nationaltrai- nerinnen und Nationaltrainern in Zusammenarbeit mit den Partnern des Sports sowie Bereitstellung von Ausbildungsangeboten für den

3 SR 172.010.21; AS 1999... 4 SR 172.010.21; AS 1999...

Aufgaben der Departemente, Gruppen und Ämter AS 1999

Berufsschulsport und den Militärsport; fachliche Leitung der Leis- tungsprüfung bei der Aushebung,

4. Führung einer sportwissenschaftlichen Abteilung sowie einer Me-

dien- und Dokumentationsstelle für Sport,

5. Betrieb eines Ausbildungs- und Trainingszentrums für die nationalen

Verbände im Breiten- und Spitzensport,

6. Betrieb eines nationalen Jugendsportzentrums in Tenero.

Art. 9 Ziff. 11

11. Bundesamt für Landestopographie

a. Erstellung, Erhaltung, Ergänzung und Erneuerung der geodätischen und topographischen Grundlagen der Schweiz sowie Koordination des ent- sprechenden Datenaustausches mit den Nachbarländern; b. Führung eines Flugdienstes zur Beschaffung von Luftbildern; c. Militärgeographisches Institut der Schweiz; d. Erstellung, Erhaltung, Ergänzung und Erneuerung der eidgenössischen Kartenwerke und von thematischen Karten; e. Bereitstellen von Grundlagendaten für geographische Informationssyste- me; f. Betreiben eines Kompetenzzentrums Geographische Informationssysteme; g. Abgabe und Vertrieb aller betriebseigenen Verlagsprodukte; h. Dienstleistungen für Dritte in den Fachbereichen nach den Buchstaben a–f; i. Oberleitung und Oberaufsicht über die Durchführung und Erhaltung der amtlichen Vermessung sowie Vorbereitung und Vollzug von entsprechen- den Erlassen; k. Koordination zwischen der amtlichen Vermessung und anderen Vermes- sungsvorhaben des Bundes; l. Übernahme der Aufgaben der kantonalen Vermessungsaufsicht auf Wunsch von kleinen Kantonen gegen entsprechendes Entgelt.

Art. 11 Ziff. 6 Bst. e

6. Eidgenössische Zollverwaltung

e. Erwerb und Verwaltung von Zollliegenschaften; Beschaffung von Dienst- räumen, soweit vom Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) übertra- gen;

Art. 11 Ziff. 13

13. Bundesamt für Bauten und Logistik

Aufgaben nach der Verordnung vom 14. Dezember 19985 über das Immobili- enmanagement und die Logistik des Bundes, insbesondere:

5 SR 172.010.21; AS 1999...

Aufgaben der Departemente, Gruppen und Ämter AS 1999

a. Gesamtheit aller Massnahmen zur Deckung des Raumbedarfs sowie zur Wahrung der Interessen des Bundes als Liegenschaftseigentümer und -besitzer sowie Bauherr für alle zivilen Immobilien des Bundes; b. Begutachtung von Projekten für Hochbauten, die vom Bund subventio- niert oder mitfinanziert werden; c. Leitung der Delegation der Bau- und Liegenschaftsorgane der Bundes- verwaltung (DBLO); d. Leitung der Koordination der Bau- und Liegenschaftsorgane des Bundes (KBOB); e. Kompetenzzentrum der Bundesverwaltung für die zentrale Beschaffung von Gütern und güternahen Dienstleistungen in den Bereichen Mobiliar, Haushalt, Bürobedarf, Publikationen, Drucksachen, Bürotechnik sowie – teilweise – Informatik- und Telekommunikationsmittel; f. Verkauf und Abgabe von Publikationen und Drucksachen an die Öffent- lichkeit sowie Erbringung von Dienstleistungen in Bereichen wie Kopier- service, Leihmaterial, Transport- und Kurierdienst sowie Entsorgung der beschafften Güter.

Art. 11 Ziff. 14 Aufgehoben

Art. 15 Ziff. 2 Bst. a und b

2. Bundesamt für Verkehr

a. Vorbereitung und Vollzug der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (aus- genommen Luftfahrt, Strassenbau und Wasserstrassenbau); b. Bearbeitung von Geschäften aus dem SBB-Bereich, über die der Bundes- rat oder das Departement entscheidet.

Art. 15 Ziff. 9 Aufgehoben

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

25. November 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin

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