AS 2000 1097
Verordnung über Gebühren im Fernmeldebereich
Verordnung über Gebühren im Fernmeldebereich (GFV)
Änderung vom 5. April 2000
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 6. Oktober 19971 über Gebühren im Fernmeldebereich wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 1 Bst. c sowie Abs. 2 und 3
1 Soweit die folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmen, beginnt die Gebüh-
renpflicht: c. Aufgehoben 2 Bei einer Konzession, die auf weniger als einen Monat befristet ist, werden ge- schuldet: a. ein Drittel der monatlichen Gebühren bei einer Befristung auf höchstens zehn Tage; b. zwei Drittel der monatlichen Gebühren bei einer Befristung auf höchstens
20 Tage;
c. die monatlichen Gebühren bei einer Befristung auf mehr als 20 Tage.
3 Die Gebührenpflicht endet am letzten Tag des Monats, in dem die Konzession er-
lischt.
Art. 19 Sachüberschrift Flug-, See- oder Rheinfunkanlagen sowie Funkortungsanlagen auf Binnenschiffen
Art. 21 Aufgehoben
1 SR 784.106
2000-0365 1097
Gebühren im Fernmeldebereich AS 2000
II Diese Änderung tritt am 1. Mai 2000 in Kraft.
5. April 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi