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AS 2000 1100

Verordnung des UVEK über Verwaltungsgebühren im Fernmeldebereich

Verordnung des UVEK über Verwaltungsgebühren im Fernmeldebereich

Änderung vom 13. April 2000

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation verordnet:

I Die Verordnung des UVEK vom 22. Dezember 19971 über Verwaltungsgebühren im Fernmeldebereich wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 2

2 Die zuständige Behörde erhebt für die Behandlung von Eingaben bei der Gesuch-

stellerin eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 200 Franken; speziellere Bestimmungen bleiben vorbehalten.

Art. 3 Grundversorgungskonzession

1 Für die Behandlung der Eingaben im Zusammenhang mit der Ausschreibung einer

Grundversorgungskonzession erhebt die Konzessionsbehörde bei den Gesuchstelle- rinnen zu gleichen Teilen eine gesamthafte Verwaltungsgebühr von 50 000 bis

2 000 000 Franken, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz

von 200 Franken.

2 Für die Erteilung einer Grundversorgungskonzession erhebt die Konzessionsbe-

hörde eine Verwaltungsgebühr von 100 000 bis 500 000 Franken, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 200 Franken.

3 Für die Konzessionsaufsicht erhebt das Bundesamt eine jährliche Verwaltungsge-

bühr von 200 000 Franken.

4 Für die Änderung und die Aufhebung der Konzession sowie für das Anordnen von

Verwaltungsmassnahmen oder -sanktionen erhebt die Konzessionsbehörde bei der Konzessionärin eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 200 Franken.

5 Für die Verwaltung und die technische Kontrolle des Frequenzspektrums erhebt

das Bundesamt gegebenenfalls die in den Artikeln 4–6 festgelegten Verwaltungsge- bühren.

1 SR 784.106.12

1100 2000-0542

Verwaltungsgebühren im Fernmeldebereich. V des UVEK AS 2000

Art. 4 Abs. 1 und 6

1 Für die Behandlung der Eingaben im Zusammenhang mit der Ausschreibung von

Konzessionen für Festnetzdienste, die das Frequenzspektrum nutzen, mittels Krite- rienwettbewerb oder Auktion erhebt die Konzessionsbehörde bei den Gesuchstel- lerinnen zu gleichen Teilen eine gesamthafte Verwaltungsgebühr von 10 000 bis

500 000 Franken, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz

von 200 Franken. Wird die Konzession mittels Auktion erteilt, so hat die Konzes- sionsempfängerin diese Verwaltungsgebühr zusätzlich zum Zuschlagspreis zu ent- richten.

6 Für einen einzelnen Sender oder Empfänger beträgt die Verwaltungsgebühr die

Hälfte der Gebühren nach den Absätzen 4 und 5.

Art. 5 Abs.1 zweiter Satz 1 ... Wird die Konzession mittels Auktion erteilt, so hat die Konzessionsempfängerin diese Verwaltungsgebühr zusätzlich zum Zuschlagspreis zu entrichten.

Art. 6b Abs. 1

1 Für die Behandlung der Eingaben im Zusammenhang mit der Ausschreibung von

Konzessionen für Kurzwellenfunkdienste mittels Kriterienwettbewerb oder Auktion erhebt die Konzessionsbehörde bei den Gesuchstellerinnen zu gleichen Teilen eine gesamthafte Verwaltungsgebühr von 10 000 bis 2 000 000 Franken, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 200 Franken. Wird die Kon- zession mittels Auktion erteilt, so hat die Konzessionsempfängerin diese Verwal- tungsgebühr zusätzlich zum Zuschlagspreis zu entrichten.

Art. 20 Abs. 2 2 Für die Verwaltung einer Kennzahl erhebt es bei der Inhaberin eine jährliche Ver- waltungsgebühr von: a. 5000 Franken für eine 3-stellige Kennzahl; b. 2500 Franken für eine 4-stellige Kennzahl; c. 1250 Franken für eine 5-stellige Kennzahl.

Art. 21a Einzelnummern

1 Für die Zuteilung einer einzelnen Rufnummer erhebt das Bundesamt bei der Ge-

suchstellerin eine Verwaltungsgebühr von 100 Franken.

2 Für die Verwaltung einer einzelnen Rufnummer erhebt es bei der Inhaberin eine

jährliche Verwaltungsgebühr von 50 Franken.

3 Für den Widerruf einer einzelnen Rufnummer erhebt es bei der Inhaberin eine

Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenan- satz von 200 Franken.

Verwaltungsgebühren im Fernmeldebereich. V des UVEK AS 2000

Art. 34 Unternehmercode

1 Für die Zuteilung eines Unternehmercodes erhebt das Bundesamt bei der Gesuch-

stellerin eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 200 Franken, mindestens jedoch 500 Franken. 2 Für die Verwaltung eines Unternehmercodes erhebt es bei der Inhaberin eine jähr- liche Verwaltungsgebühr von 100 Franken.

3 Für den Widerruf eines Unternehmercodes erhebt es bei der Inhaberin eine Ver-

waltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 200 Franken.

Art. 35 Zulassung einer Fernmeldeanlage

1 Für die Zulassung einer Fernmeldeanlage erhebt das Bundesamt bei der Gesuch-

stellerin eine Verwaltungsgebühr von 700 bis 20 000 Franken, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 200 Franken. 2 Für die Änderung der Zulassung einer Fernmeldeanlage erhebt es bei der Inhaberin eine Verwaltungsgebühr von höchstens 10 000 Franken, berechnet nach der aufge- wendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 200 Franken. 3 Für den Widerruf der Zulassung einer Fernmeldeanlage erhebt es bei der Inhaberin eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stun- denansatz von 200 Franken.

Art. 36 Meldung der Funkanlagen Für die Meldung einer Funkanlage erhebt das Bundesamt bei der meldenden Person eine Verwaltungsgebühr von 100 bis 500 Franken, berechnet nach der für ihre Prü- fung aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 200 Franken.

Art. 41 Nachträgliche Kontrolle 1 Wird bei der nachträglichen Kontrolle festgestellt, dass die Fernmeldeanlage nicht konform oder die Konformitätserklärung nicht vollständig ist, so erhebt das Bundes- amt bei der kontrollierten Person eine Verwaltungsgebühr von 200 bis 3000 Fran- ken, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 200 Fran- ken. 2 Wird bei der nachträglichen Kontrolle festgestellt, dass die auf der Fernmeldeanla- ge angebrachten Angaben (Art. 26 FAV) nicht konform sind, so erhebt das Bundes- amt eine Verwaltungsgebühr von 150 bis 1000 Franken, berechnet nach der aufge- wendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 200 Franken.

3 Die Verwaltungsgebühren nach den Absätzen 1 und 2 betreffen nur die Kontroll-

tätigkeiten, insbesondere: a. die formelle Überprüfung, ob:

1. die Konformitätserklärung (Art. 5 FAV) korrekt ist,

2. die technischen Unterlagen (Art. 7 FAV), sofern gefordert, vollständig

sind,

Verwaltungsgebühren im Fernmeldebereich. V des UVEK AS 2000

3. die Benutzerinformationen (Art. 5a FAV) korrekt sind, und

4. die Meldung (Art. 3b FAV) innerhalb der vorgeschriebenen Frist er-

folgt ist; b. eine Sichtkontrolle.

Art. 44 Festlegung der wesentlichen Funktestreihen Für die Festlegung der im Rahmen des Verfahrens interne Fertigungskontrolle und spezifische Geräteprüfungen als wesentlich geltenden Funktestreihen erhebt das Bundesamt bei der Gesuchstellerin eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 200 Franken.

Art. 44a Prüfen der Konstruktionsunterlagen Für das Prüfen der Konstruktionsunterlagen erhebt das Bundesamt bei der Gesuch- stellerin eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 200 Franken.

Art. 45 Bescheinigung für die umfassende Qualitätssicherung Für das Ausstellen einer Bescheinigung für die umfassende Qualitätssicherung er- hebt das Bundesamt bei der Gesuchstellerin eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 200 Franken.

Gliederungstitel vor Art. 45a 5a. Kapitel: Auskünfte und weitere Verwaltungshandlungen Art. 45a Auskünfte

1 Wer vom Bundesamt Auskünfte (Rechtsgutachten, Auskünfte rechtlicher, wirt-

schaftlicher oder technischer Art) verlangt, hat ihm eine Verwaltungsgebühr, be- rechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 200 Franken, zu entrichten. Bei aufwendigen Auskünften informiert das Bundesamt vorgängig über die voraussichtlichen Gebühren. 2 Sind für die Verwaltungsgebühr mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie solidarisch.

3 Bei geringfügigen Gebühren kann auf deren Erhebung verzichtet werden.

Art. 45b Weitere Verwaltungshandlungen

1 Für weitere Verwaltungshandlungen, insbesondere bezüglich Akteneinsicht, Aus-

kunftspflicht nach Artikel 13 FMG und möglichem Mehraufwand im Zusammen- hang mit Artikel 59 FMG, erhebt das Bundesamt Gebühren, berechnet nach der auf- gewendeten Zeit bei einem vom Schwierigkeitsgrad der Sache abhängigen Stunden- ansatz von 100 bis 200 Franken. Bei aufwendigen Auskünften informiert das Bun- desamt vorgängig über die voraussichtlichen Gebühren.

2 Bei geringfügigen Gebühren kann auf eine Erhebung verzichtet werden.

Verwaltungsgebühren im Fernmeldebereich. V des UVEK AS 2000

II Diese Änderung tritt mit Ausnahme von Absatz 2 am 1. Mai 2000 in Kraft. Artikel 20 Absatz 2 tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2000 in Kraft.

13. April 2000 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger