AS 2000 1121
Revision des Korruptionsstrafrechts
Revision des Korruptionsstrafrechts (Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes)
Änderung vom 22. Dezember 1999
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 123 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. April 19991, beschliesst:
I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Strafgesetzbuch 2
Ingress gestützt auf Artikel 64bis der Bundesverfassung3, ...
Art. 27bis Abs. 2 Bst. b
2 Absatz 1 gilt nicht, wenn der Richter feststellt, dass:
b. ohne das Zeugnis ein Tötungsdelikt im Sinne der Artikel 111–
113 oder ein anderes Verbrechen, das mit einer Mindeststrafe
von drei Jahren Zuchthaus bedroht ist, oder eine Straftat nach den Artikeln 187, 189, 190, 191, 197 Ziffer 3, 260 ter, 305bis, 305ter und 322ter–322septies des vorliegenden Gesetzes sowie nach Artikel 19 Ziffer 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 19514 nicht aufgeklärt werden oder der einer sol- chen Tat Beschuldigte nicht ergriffen werden kann.
Art. 288, 315 und 316 Aufgehoben
3 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 123 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556). 4 SR 812.121
1999-4575 1121
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Gliederungstitel vor Art. 322 ter Neunzehnter Titel: Bestechung
Art. 322ter
1. Bestechung Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem
schweizerischer Amtsträger. Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Bestechen Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Ar- mee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unter- lassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
Art. 322quater Sich bestechen Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Be- lassen amter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dol- metscher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtli- chen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
Art. 322quinquies Vorteilsgewäh- Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem rung Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Ar- mee im Hinblick auf die Amtsführung einen nicht gebührenden Vor- teil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.
Art. 322sexies Vorteils- Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Be- annahme amter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dol- metscher oder als Schiedsrichter im Hinblick auf die Amtsführung ei- nen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder an- nimmt, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.
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Art. 322septies
2. Bestechung Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem
fremder Amts- träger Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Ar- mee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unter- lassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
Art. 322octies 3. Gemeinsame 1. Sind sowohl die Schwere der Tat wie auch die Schuld derart gering, Bestimmungen dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Be- strafung ab.
2. Keine nicht gebührenden Vorteile sind dienstrechtlich erlaubte so-
wie geringfügige, sozial übliche Vorteile.
3. Amtsträgern gleichgestellt sind Private, die öffentliche Aufgaben
erfüllen.
Gliederungstitel vor Art. 323 Zwanzigster Titel: Übertretungen bundesrechtlicher Bestimmungen
Art. 340 Ziff. 1 siebtes Alinea
1. Bundes- 1. Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen:
gerichtsbarkeit. Umfang ... die strafbaren Handlungen des Artikels 260bis sowie des dreizehnten bis fünfzehnten und des siebzehnten Titels, sofern sie gegen den Bund, die Behörden des Bundes, gegen den Volkswillen bei eidgenös- sischen Wahlen, Abstimmungen, Referendums- oder Initiativbegeh- ren, gegen die Bundesgewalt oder gegen die Bundesrechtspflege ge- richtet sind; ferner die Verbrechen und Vergehen des sechzehnten Ti- tels und die von einem Behördemitglied oder Beamten des Bundes oder gegen den Bund verübten strafbaren Handlungen des achtzehnten und neunzehnten Titels und die Übertretungen der Artikel 329–331;
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2. Militärstrafgesetz 5
Ingress gestützt auf die Artikel 20 und 64 bis der Bundesverfassung6, ...
Art. 26b Abs. 2 Bst. b
2 Absatz 1 gilt nicht, wenn der Richter feststellt, dass:
b. ohne das Zeugnis ein Tötungsdelikt im Sinne der Artikel 115–
117 des vorliegenden Gesetzes oder ein anderes Verbrechen,
das mit einer Mindeststrafe von drei Jahren Zuchthaus bedroht ist, oder eine Straftat nach den Artikeln 187, 189, 190, 191,
197 Ziffer 3, 260ter, 305bis, 305ter und 322ter–322septies des
Strafgesetzbuches7 sowie nach Artikel 19 Ziffer 2 des Betäu- bungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 19518 nicht aufgeklärt werden oder der einer solchen Tat Beschuldigte nicht ergriffen werden kann.
Art. 141 Bestechen Wer einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen dienstlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, ver- spricht oder gewährt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
Art. 141a Vorteils- 1 Wer einem Angehörigen der Armee im Hinblick auf die Dienstaus- gewährung übung einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder ge- währt, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.
2 In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
5 SR 321.0 6 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 60 und 123 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556). 7 SR 311.0 8 SR 812.121
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Art. 142 Sich bestechen Wer im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit für eine lassen pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unter- lassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
Art. 143 Vorteilsannahme 1 Wer im Hinblick auf die Dienstausübung einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.
2 In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
Art. 143a Gemeinsame 1. Sind sowohl die Schwere der Tat wie auch die Schuld derart gering, Bestimmungen für die Artikel dass eine Strafe unangemessen wäre, so ist von der Überweisung an 141–143 das Gericht oder der Bestrafung abzusehen.
2. Keine nicht gebührenden Vorteile sind dienstrechtlich erlaubte so-
wie geringfügige, sozial übliche Vorteile.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 22. Dezember 1999 Ständerat, 22. Dezember 1999 Der Präsident: Seiler Der Präsident: Schmid Carlo Der Protokollführer: Anliker Der Sekretär: Lanz
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Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 20. April 2000 unbenützt abge-
laufen.9
2 Es wird auf den 1. Mai 2000 in Kraft gesetzt.
29. März 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
9 BBl 2000 65
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