AS 2000 1386
Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen
Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung; EBV)
Änderung vom 12. April 2000
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Eisenbahnverordnung vom 23. November 1983 1 wird wie folgt geändert:
Art. 6 Plangenehmigung für Bauten und Anlagen
1 Der Plangenehmigung nach Artikel 18 EBG unterliegen die Pläne aller Bauten und
Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen). Sie sind nach der Verordnung vom 2. Februar 20002 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen einzureichen.
2 Mit der Plangenehmigung stellt das Bundesamt fest, dass die genehmigten Unter-
lagen die Erstellung einer vorschriftskonformen Baute oder Anlage erlauben. 3 Das Bundesamt beurteilt die Unterlagen risikoorientiert. Es kann Unterlagen selbst prüfen oder durch Sachverständige prüfen lassen oder Nachweise vom Gesuchsteller verlangen.
4 Es kann gestützt auf den Sicherheitsbericht im Rahmen der Plangenehmigung
festlegen, für welche Bauten oder Anlagen oder Teile davon weitere Sicherheits- nachweise nach Artikel 8a einzureichen sind.
5 Es erlässt Richtlinien über den Beizug von Sachverständigen.
6 Die Plangenehmigung für Bauten und Anlagen gilt als Baubewilligung.
Art. 8 Betriebsbewilligung
1 Das Bundesamt entscheidet bei der Plangenehmigung oder bei der Typenzulassung
darüber, ob die Inbetriebnahme einer Eisenbahnanlage oder eines Fahrzeugs einer Betriebsbewilligung bedarf.
2 Ist eine Betriebsbewilligung angeordnet, reicht die Bahnunternehmung dem Bun-
desamt einen Sicherheitsnachweis nach Artikel 8a ein. 3 Das Bundesamt erteilt die Betriebsbewilligung nach einer Prüfung des Sicherheits- nachweises nach Artikel 8a Absatz 2 und wenn die übrigen Auflagen der Plange- nehmigung oder Typenzulassung erfüllt sind.
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Eisenbahnverordnung AS 2000
4 Ist keine Betriebsbewilligung angeordnet, kann das Bundesamt im Rahmen der
Überwachung nach Artikel 9 die Umsetzung der Auflagen jederzeit an der Anlage oder am Fahrzeug selbst überprüfen, die Bahnunternehmung zur Bestätigung auf- fordern oder die Prüfung durch einen Sachverständigen anordnen.
5 Die Bahnunternehmung stellt den Kontrollorganen das für die Untersuchung und
Erprobung nötige Personal, das Material und die Pläne kostenlos zur Verfügung und erteilt jede notwendige Auskunft. 6 Das Bundesamt führt ein öffentliches Verzeichnis der zugelassenen Fahrzeuge. Die Fahrzeuge tragen eine Typenbezeichnung nach Anhang 2 und eine Zulassungsnum- mer. Diese wird vom Bundesamt bei der erstmaligen Zulassung in der Schweiz zu- geteilt. Sie identifiziert ein bestimmtes Fahrzeug (Untergestell) und wird auch bei Umbau, Halterwechsel, vorübergehender Ausserbetriebsetzung oder zeitweiser Zu- lassung im Ausland nicht geändert.
Art. 8a Sicherheitsnachweis 1 Der Sicherheitsnachweis ist durch Fachleute zu erstellen und durch diese zu unter- zeichnen.
2 Das Bundesamt prüft die Vollständigkeit des Sicherheitsnachweises. Zudem prüft
es anhand des Sicherheitsnachweises, ob die im Sicherheitsbericht aufgezeigten Massnahmen umgesetzt sind.
3 Es kann Sicherheitsnachweise überprüfen, indem es Feststellungen an der Anlage
selbst vornimmt.
4 Es kann den Beizug von Sachverständigen anordnen.
Art. 10 Verantwortlichkeit der Bahnunternehmungen Die Bahnunternehmungen sind für die vorschriftsgemässe Erstellung, den sicheren Betrieb und die Instandhaltung der Eisenbahnanlagen und Fahrzeuge verantwortlich.
II Diese Änderung tritt am 1. Mai 2000 in Kraft.
12. April 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi