AS 2000 1398
Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten
Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA)
vom 5. April 2000
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 32e Absätze 1, 2 und 4 sowie 39 Absatz 1 des Umwelt- schutzgesetzes vom 7. Oktober 19831 und auf Artikel 57 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19972, verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand
Art. 1 Diese Verordnung regelt: a. die Erhebung einer Abgabe auf der Ablagerung von Abfällen im Inland und auf der Ausfuhr von Abfällen zur Ablagerung im Ausland; b. die Verwendung des Abgabeertrags für Abgeltungen an die Sanierung von Altlasten.
2. Abschnitt: Abgabe
Art. 2 Abgabepflicht
1 Inhaber und Inhaberinnen von Deponien müssen auf der Ablagerung von Abfällen
im Inland eine Abgabe entrichten.
2 Wer Abfälle zur Ablagerung ausführt, muss eine Abgabe entrichten.
3 Nicht der Abgabepflicht unterliegen die Ablagerung von Inertstoffen und Bauab-
fällen auf Inertstoffdeponien und die Ausfuhr von solchen Abfällen zur Ablagerung auf entsprechenden Deponien.
SR 814.681
1398 2000-0616
Abgabe zur Sanierung von Altlasten AS 2000
Art. 3 Abgabesatz
1 Der Abgabesatz für im Inland abgelagerte Abfälle beträgt:
a. bei Reststoffdeponien: 15 Fr/t; b. bei Reaktordeponien: 20 Fr/t.
2 Der Abgabesatz für ausgeführte Abfälle beträgt:
a. bei Ablagerung in Untertagedeponien: 50 Fr/t; b. bei Ablagerung auf anderen Deponien: so viel, wie er bei Ablagerung der Abfälle auf einer Deponie im Inland betragen würde.
Art. 4 Entstehung der Abgabeforderung Die Abgabeforderung entsteht im Zeitpunkt der Ablagerung im Inland oder im Zeit- punkt der Ausfuhr.
Art. 5 Abgabedeklaration
1 Die Abgabepflichtigen müssen dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft
(BUWAL) jeweils bis zum 28. Februar für die im vorangegangenen Kalenderjahr entstandenen Abgabeforderungen eine Abgabedeklaration einreichen.
2 Die Deklaration muss alle Angaben enthalten, die zur Festsetzung des Abgabebe-
trags erforderlich sind. Sie erfolgt auf einem amtlichen Formular; das BUWAL kann andere Formen zulassen. Inhaber und Inhaberinnen von Deponien müssen dem Kanton eine Kopie der Deklaration zustellen. 3 Die Deklaration dient als Grundlage für die Festsetzung der Abgabe; eine amtliche Prüfung bleibt vorbehalten.
4 Die Abgabepflichtigen müssen die Unterlagen für die Deklaration während min-
destens zehn Jahren aufbewahren. 5 Bei verspäteter oder unvollständiger Deklaration ist auf dem geschuldeten Abga- bebetrag ein Verzugszins von jährlich 5 Prozent zu entrichten.
Art. 6 Abgabeveranlagung und Zahlungsfrist
1 Das BUWAL setzt den Abgabebetrag mit Verfügung fest.
2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
3 Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins von jährlich 5 Prozent geschuldet.
Art. 7 Nachforderung Hat das BUWAL einen Abgabebetrag irrtümlich zu niedrig festgesetzt, so fordert es den fehlenden Betrag innerhalb von zwei Jahren nach Eröffnung der Verfügung nach.
Abgabe zur Sanierung von Altlasten AS 2000
Art. 8 Verjährung
1 Die Abgabeforderung verjährt zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem
sie entstanden ist.
2 Die Verjährung wird unterbrochen und beginnt neu zu laufen:
a. wenn die abgabepflichtige Person die Abgabeforderung anerkennt; b. durch jede Amtshandlung, mit der die Abgabeforderung bei der abgabe- pflichtigen Person geltend gemacht wird.
3 Die Abgabeforderung verjährt in jedem Fall fünfzehn Jahre nach Ablauf des Ka-
lenderjahres, in dem sie entstanden ist.
3. Abschnitt: Abgeltungen
Art. 9 Abgeltungsvoraussetzungen
1 Der Bund gewährt den Kantonen Abgeltungen an Sanierungen von:
a. Altlasten, auf denen zu einem wesentlichen Teil Siedlungsabfälle abgelagert worden sind; b. anderen Altlasten, soweit die zahlungspflichtigen Verursacher und Verursa- cherinnen nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind.
2 Er gewährt Abgeltungen nur, wenn:
a. auf die Altlast nach dem 1. Februar 1996 keine Abfälle mehr gelangt sind; b. mit den Sanierungsmassnahmen nach dem 1. Juli 1997 begonnen worden ist; c. die Sanierung den Vorschriften der Altlasten-Verordnung vom 26. August
19983 (AltlV) entspricht;
d. die anrechenbaren Sanierungskosten 20 000 Franken übersteigen; und e. bei einer Altlast nach Absatz 1 Buchstabe b eine rechtskräftige Verfügung über die Kostenverteilung vorliegt. 3 Er gewährt auch Abgeltungen für einen räumlich eindeutig abgrenzbaren Teil einer Altlast, wenn dieser Teil die Abgeltungsvoraussetzungen erfüllt.
Art. 10 Höhe der Abgeltungen und anrechenbare Sanierungskosten
1 Die Abgeltungen betragen 40 Prozent der anrechenbaren Sanierungskosten.
2 Als anrechenbare Sanierungskosten gelten die Kosten, die für eine wirtschaftliche Durchführung der folgenden Massnahmen notwendig sind: a. Voruntersuchung (Art. 7 AltlV 4) und Detailuntersuchung (Art. 14 AltlV); b. Ausarbeitung eines Sanierungsprojekts (Art. 17 AltlV);
3 SR 814.680 4 SR 814.680
Abgabe zur Sanierung von Altlasten AS 2000
c. Dekontamination, einschliesslich Entsorgung von Abfällen (Art. 16 Bst. a AltlV); d. erstmalige Erstellung von Anlagen und Einrichtungen zur langfristigen Ver- hinderung und Überwachung der Ausbreitung umweltgefährdender Stoffe (Art. 16 Bst. b AltlV); e. erstmalige Erstellung von Anlagen und Einrichtungen, die bei Bodenbe- lastungen für die Durchsetzung von Nutzungseinschränkungen erforderlich sind (Art. 16 Bst. c AltlV).
Art. 11 Abgeltungsgesuch Der Kanton reicht beim BUWAL ein Abgeltungsgesuch ein. Dieses muss enthalten: a. den Nachweis, dass die Voraussetzungen nach Artikel 9 erfüllt sind; b. die wesentlichen Grundlagen und Elemente des Sanierungsprojekts (Art. 17 AltlV5); c. die Beurteilung des Sanierungsprojekts durch die Behörde (Art. 18 AltlV); d. die voraussichtlichen Sanierungskosten; e. eine Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Massnahmen; f. eine detaillierte Zusammenstellung der voraussichtlichen anrechenbaren Sa- nierungskosten.
Art. 12 Zusicherung und Auszahlung der Abgeltungen
1 Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, sichert das BUWAL eine Abgeltung zu
und legt den voraussichtlichen Abgeltungsbetrag fest.
2 Es verfügt die Auszahlung der Abgeltungen, wenn:
a. eine vom Kanton geprüfte Zusammenstellung der gesamten tatsächlich ent- standenen anrechenbaren Sanierungskosten vorliegt; und b. der Abgabeertrag die benötigten Mittel deckt.
3 Deckt der Abgabeertrag nicht alle benötigten Mittel, so berücksichtigt das
BUWAL bei der Auszahlung in erster Priorität die Projekte, die aus Gründen des Umweltschutzes dringlich gewesen sind oder bei denen im Verhältnis zum Aufwand ein erheblicher ökologischer Nutzen erzielt worden ist. Zurückgestellte Projekte werden in den nachfolgenden Jahren in erster Priorität berücksichtigt.
Art. 13 Fachkommission
1 Für die Beratung des BUWAL bei der Behandlung von Abgeltungsgesuchen wird
eine Kommission eingesetzt. 2 Sie beurteilt grundsätzliche Fragen zur Umweltverträglichkeit, Wirtschaftlichkeit und Technik von Sanierungsmassnahmen.
5 SR 814.680
Abgabe zur Sanierung von Altlasten AS 2000
3 In der Kommission sind das BUWAL mit zwei Mitgliedern, die Kantone mit vier
Mitgliedern und die Wirtschaft mit drei Mitgliedern vertreten. Das BUWAL hat den Vorsitz.
4 Das BUWAL ernennt die Mitglieder der Kommission und beruft diese nach Bedarf
ein.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 14 Vollzug
1 Das BUWAL vollzieht diese Verordnung.
2 Die Kantone unterstützen das BUWAL beim Vollzug. Insbesondere informieren
sie das BUWAL unverzüglich, wenn sie feststellen, dass abgabepflichtige Personen unvollständige oder falsche Angaben gemacht haben.
Art. 15 Inkrafttreten und erstmalige Erhebung der Abgabe
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
2 Die Abgabe wird erstmals für das Jahr 2001 erhoben.
5. April 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi