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AS 2000 1480

Verordnung über die Gebühren der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz

Verordnung über die Gebühren der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz

Änderung vom 5. Juni 2000

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 30. Januar 19851 über die Gebühren der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz wird wie folgt geändert:

Art. 12 Herabsetzung oder Erlass der Gebühren und Auslagen

1 Die Vertretungen können die Gebühr wegen Bedürftigkeit des Gebührenpflichti-

gen oder nach Weisungen des Eidgenössischen Departementes für auswärtige An- gelegenheiten aus anderen wichtigen Gründen herabsetzen oder erlassen.

2 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten kann in Fällen

von Entführungen, Nötigungen, Bedürftigkeit der Begünstigten oder in Fällen, wo die Kostenübernahme durch Dritte nicht in Betracht fällt, ausnahmsweise die Ge- bühren und die Auslagen herabsetzen oder erlassen.

II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2000 in Kraft.

5. Juni 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

1 SR 191.11

1480 2000-0481