Lexipedia

AS 2000 1650

Sechstes Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates

Übersetzung1 Sechstes Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates

Abgeschlossen in Strassburg am 5. März 1996 Von der Schweiz unterzeichnet am 27. August 19982 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. November 1998

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll unterzeichnen, im Hinblick auf die am 4. November 1950 in Rom unterzeichnete Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten3 (im Folgenden als «Konvention» bezeichnet); im Hinblick auf das am 11. Mai 1994 in Strassburg unterzeichnete Protokoll Nr. 11 zur Konvention über die Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus4 (im Folgenden als «Protokoll Nr. 11 zur Konvention» be- zeichnet), mit dem ein ständiger Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden, als «Gerichtshof» bezeichnet) errichtet wird, der die Europäische Kom- mission und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ersetzt; ferner im Hinblick auf Artikel 51 der Konvention, der vorsieht, dass die Richter bei der Ausübung ihres Amtes die Vorrechte und Immunitäten geniessen, die in Arti- kel 40 der Satzung des Europarats und den auf Grund jenes Artikels geschlossenen Übereinkünften vorgesehen sind; eingedenk des am 2. September 1949 in Paris unterzeichneten Allgemeinen Ab- kommens über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates5 (im Folgenden als «Allgemeines Abkommen» bezeichnet) und des Zweiten6, Vierten7 und Fünften8 Protokolls dazu; in der Erwägung, dass ein neues Protokoll zum Allgemeinen Abkommen angebracht ist, um den Richtern des Gerichtshofs Vorrechte und Immunitäten zu gewähren, haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Ausser den in Artikel 18 des Allgemeinen Abkommens vorgesehenen Vorrechten und Immunitäten geniessen die Richter für sich selbst, ihre Ehegatten und minder- jährigen Kinder die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die nach dem Völkerrecht diplomatischen Vertretern gewährt werden.

SR 0.192.110.36

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2000 1650).

2 Ohne Ratifikationsvorbehalt.

3 SR 0.101 4 SR 0.101.09 5 SR 0.192.110.3 6 SR 0.192.110.32 7 SR 0.192.110.34 8 SR 0.192.110.35

1650 2000-0195

Sechstes Zusatzprotokoll über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates AS 2000

Art. 2 Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck «Richter» sowohl die nach Ar- tikel 22 der Konvention gewählten Richter als auch jeden nach Artikel 27 Absatz 2 der Konvention von einem beteiligten Staat bestellten Richter ad hoc.

Art. 3 Um den Richtern bei der Ausübung ihres Amtes volle Redefreiheit und Unabhän- gigkeit zu sichern, wird ihnen auch nach Ablauf ihrer Amtszeit Immunität von der Gerichtsbarkeit in Bezug auf ihre mündlichen und schriftlichen Äusserungen sowie die von ihnen in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen Handlungen gewährt.

Art. 4 Die Vorrechte und Immunitäten werden den Richtern nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern um die unabhängige Ausübung ihres Amtes zu gewährleis- ten. Nur das Plenum des Gerichtshofs ist befugt, die Immunität von Richtern aufzu- heben; es hat nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, die Immunität eines Richters in allen Fällen aufzuheben, in denen sie nach Auffassung des Plenums ver- hindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Be- einträchtigung des Zwecks, für den sie gewährt wird, aufgehoben werden kann.

Art. 5 (1) Die Artikel 1, 3 und 4 finden Anwendung auf den Kanzler des Gerichtshofs und auf einen stellvertretenden Kanzler, der den Vertragsstaaten der Konvention förm- lich als amtierender Kanzler notifiziert worden ist. (2) Artikel 3 dieses Protokolls und Artikel 18 des Allgemeinen Abkommens finden auf einen stellvertretenden Kanzler des Gerichtshofs Anwendung. (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorrechte und Immunitäten werden dem Kanzler und einem stellvertretenden Kanzler nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern um ihnen die Ausübung ihres Amtes zu erleichtern. Nur das Ple- num des Gerichtshofs ist befugt, die Immunität seines Kanzlers und eines stellver- tretenden Kanzlers aufzuheben; es hat nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, diese Immunität in allen Fällen aufzuheben, in denen sie nach Auffassung des Ple- nums verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Beeinträchtigung des Zwecks, für den sie gewährt wird, aufgehoben werden kann. (4) Der Generalsekretär des Europarats ist befugt, mit Zustimmung des Präsidenten des Gerichtshofs die Immunität anderer Mitarbeiter der Kanzlei nach Artikel 19 des Allgemeinen Abkommens und unter gebührender Berücksichtigung der in Absatz 3 genannten Erwägungen aufzuheben.

Sechstes Zusatzprotokoll über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates AS 2000

Art. 6 (1) Schriftstücke und Papiere des Gerichtshofs, der Richter und der Kanzlei sind, soweit sie sich auf die Tätigkeit des Gerichtshofs beziehen, unverletzlich. (2) Der amtliche Schriftwechsel und die sonstigen amtlichen Mitteilungen des Ge- richtshofs, der Richter und der Kanzlei dürfen nicht zurückgehalten oder der Zensur unterworfen werden.

Art. 7 Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, die das Allgemeine Abkommen unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf; sie können ihre Zustim- mung, gebunden zu sein, ausdrücken, a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim General- sekretär des Europarats hinterlegt.

Art. 8 (1) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitab- schnitt von einem Monat nach dem Tag folgt, an dem drei Vertragsparteien des All- gemeinen Abkommens nach Artikel 7 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein, beziehungsweise an dem Tag, an dem das Protokoll Nr. 11 zur Konvention in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. (2) Für jeden Vertragsstaat des Allgemeinen Abkommens, der dieses Protokoll spä- ter ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder es ratifiziert, annimmt oder genehmigt, tritt es einen Monat nach dem Tag der Unterzeichnung beziehungsweise nach dem Tag der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

Art. 9 (1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, bei der Ratifikation oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation erklären, dass dieses Protokoll auf alle oder einzelne Ho- heitsgebiete Anwendung findet, für deren internationale Beziehungen er verant- wortlich ist und in denen die Konvention und die Protokolle dazu Anwendung fin- den. (2) Das Protokoll findet ab dem dreissigsten Tag nach Eingang der genannten Noti- fikation beim Generalsekretär des Europarats auf das oder die in der Erklärung be- zeichneten Hoheitsgebiete Anwendung. (3) Jede nach Absatz 1 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin be- zeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation

Sechstes Zusatzprotokoll über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates AS 2000

zurückgenommen oder geändert werden. Die Rücknahme oder Änderung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Art. 10 Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates a) jede Unterzeichnung; b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsur- kunde; c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach den Artikeln 8 und 9; d) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Proto- koll unterschrieben.

Geschehen zu Strassburg am 5. März 1996 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats über- mittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats beglaubigte Abschriften.

Es folgen die Unterschriften

Sechstes Zusatzprotokoll über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates AS 2000

Geltungsbereich des Sechsten Zusatzprotokolls am 1. Mai 2000

Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Unterschrift ohne Ratifikationsvorbehalt (U)

Albanien 4. Juni 1998 U 1. November 1998 Andorra 24. November 1998 25. Dezember 1998 Dänemark 28. August 1998 1. November 1998 Estland 16. Dezember 1998 17. Januar 1999 Finnland 19. Juni 1998 1. November 1998 Frankreich9 17. November 1998 18. Dezember 1998 Irland 28. Oktober 1998 1. November 1998 Island 4. November 1998 5. Dezember 1998 Italien 3. November 1997 1. November 1998 Kroatien 11. Oktober 1997 1. November 1998 Lettland 15. Januar 1998 U 1. November 1998 Liechtenstein 20. Dezember 1999 21. Januar 2000 Litauen 22. Juni 1999 1. Oktober 1999 Luxemburg 5. August 1998 1. November 1998 Niederlande10 21. Januar 1997 1. November 1998 Norwegen 30. Oktober 1998 1. November 1998 Österreich 15. Juli 1998 1. November 1998 Rumänien 9. April 1999 10. Mai 1999 Schweden 2. Juli 1998 1. November 1998 Schweiz 27. August 1998 U 1. November 1998 Spanien 21. Januar 1999 22. Februar 1999 Tschechische Republik 24. Juni 1998 1. November 1998 Ungarn 1. April 1998 1. November 1998 Zypern 9. Februar 2000 10. März 2000

Erklärung Frankreich Die Französische Republik erklärt, den Artikel 1 in fine des Protokolls gemäss ihrer üblichen, diplomatischen Gesandten gewährten Steuer- und Zollbefreiungspraxis, insofern er solche Befreiungen durch die Gleichstellung der Richter mit den diplo- matischen Gesandten gewährt, als weder auf ihre Staatsangehörigen noch auf stän- dige Aufenthalter in ihrem Hoheitsgebiet anwendbar auszulegen.

10845

9 Erklärung, siehe hiernach.

10 Für das Königreich in Europa, die niederländischen Antillen und Aruba.

Sechstes Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates | Lexipedia | Lexipedia