AS 2000 1659
Verordnung des UVEK über die Emissionen von Luftfahrzeugen
Verordnung des UVEK über die Emissionen von Luftfahrzeugen (VEL)
Änderung vom 23. Juni 2000
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation verordnet:
I Die Verordnung vom 10. Januar 19961 über die Emissionen von Luftfahrzeugen wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 58 Absatz 2 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19482, Artikel 13 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 19733 sowie Artikel 3 der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 19864,
Art. 1 Abs. 2
2 Der Flugplatzhalter kann den Betrieb eines ausländischen Luftfahrzeuges ein-
schränken, wenn dieses die schweizerischen Emissionsgrenzwerte nicht einhält und länger als sechs Monate auf dem Flugplatz stationiert ist.
Art. 4 Grundschul- und Schleppflugzeuge Flugzeuge, deren Schallpegel mehr als 75 dB(A) beträgt, dürfen für Grundschulung und Segelflug-Schleppflüge nicht zugelassen werden. Das Bundesamt kann in be- gründeten Einzelfällen befristete Ausnahmen gestatten.
Art. 7 Übergangsbestimmung Nach bisherigem Recht ausgestellte Lärmzeugnisse und für einzelne Flugzeuge er- teilte Betriebseinschränkungen bleiben in Kraft.
Anhang (Art. 2)
Emissionsgrenzwerte und Prüfverfahren (nach Art. 2) Die Quellenangaben (Band, Kapitel, Appendix) beziehen sich auf Anhang 16 zum Übereinkommen vom 7. Dezember 19445 über die internationale Zivilluftfahrt (Protection de l'environnement), Band I (Bruit des aéronefs) bis und mit Nachtrag Nr. 6 vom 19. Juli 1999 und Band II (Emissions des moteurs d'aviation) bis und mit Nachtrag Nr. 4 vom 19. Juli 1999. Der Anhang kann beim Bundesamt in fran- zösischer und englischer Sprache eingesehen werden.
1 Fluglärm (Band I)
11 Für Flugzeuge mit Strahlantrieb sowie für propellerbetriebene Flugzeuge
mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht von 8619 kg und mehr gilt Kapitel 3, Ziffern 3.2–3.7.
12 Für propellerbetriebene Flugzeuge mit einem höchstzulässigen Abflugge-
wicht bis und mit 8618 kg und deren Folgemuster sowie für Motorsegler gilt Kapitel 10, Ziffern 10.2–10.6.
121 Bei Lärmprüfungen nach Kapitel 10 werden in Abweichung von Ziffer 10.4
die Grenzwerte wie folgt festgesetzt: 68 dB(A) für Flugzeuge bis und mit
500 kg, 85 dB(A) für Flugzeuge mit einem Abfluggewicht von 1500 kg und
mehr, dazwischen lineare Variation.
122 Die Referenzflughöhe über dem Mikrophon ist auf höchstens 450 m
begrenzt.
13 Für Helikopter gilt Kapitel 8, Ziffern 8.1–8.7.
131 In Abweichung von Ziffer 8.4 werden jedoch die dort festgelegten Grenz-
werte generell um 3 EPNdB herabgesetzt.
132 Für Helikopter mit einem Höchstabfluggewicht bis und mit 2730 kg wird
auch anerkannt: Kapitel 11, Ziffern 11.2–11.6.
2 Triebwerkemissionen (Band II)
Für Strahltriebwerke für Unterschall-Flugzeuge gilt Teil III, Kapitel 2, Ziffern 2.1 – 2.4.
5 SR 0.748.0. Die Anhänge sind in der AS nicht veröffentlicht.
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