AS 2000 198
Verordnung über den Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen
Verordnung über den Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Verordnung ETH-Bereich)
vom 6. Dezember 1999
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 39 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19911 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz), verordnet:
1. Abschnitt: ETH-Bereich
Art. 1
1 Zum Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Bereich) gehö-
ren: a. als Eidgenössische Technische Hochschulen (ETH):
1. die Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETHZ),
2. die Eidgenössische Technische Hochschule Lausanne (ETHL);
b. als Forschungsanstalten:
1. das Paul-Scherrer-Institut (PSI),
2. die Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft
(WSL),
3. die Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (EMPA),
4. die Eidgenössische Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung
und Gewässerschutz (EAWAG); c. das Generalsekretariat des ETH-Rates; d. der Stabsdienst Bauten und Informatik des ETH-Rates; e. der Immobiliendienst des ETH-Rates; f. das Finanzinspektorat des ETH-Rates.
2 Die Aufgaben und die Organisation der Anstalten des ETH-Bereiches, des Gene-
ralsekretariates, des Stabsdienstes Bauten und Informatik, des Immobiliendienstes und des Finanzinspektorates des ETH-Rates sind in besonderen Verordnungen gere- gelt.
SR 414.110.3 1 SR 414.110
198 1999-6033
Verordnung ETH-Bereich AS 2000
Art. 2 Wahlen
1 Der Bundesrat wählt die Präsidenten der ETH und die Direktoren der Forschungs-
anstalten.
2 Der ETH-Rat wählt:
a. die übrigen Mitglieder der Anstaltsleitung; b. die ordentlichen und ausserordentlichen Professoren sowie die Assistenz- professoren; c. die Bediensteten des ETH-Bereiches.
3 Der ETH-Rat kann die Wahlbefugnisse delegieren:
a. für die Wahl von Beamten und die Ernennung von Angestellten des ETH- Rates bzw. der Anstalten bis Klasse 31 an seinen Präsidenten oder seinen Delegierten bzw. die Anstaltsleitungen; b. für alle übrigen Bediensteten des ETH-Rates bzw. der Anstalten an seinen Präsidenten oder seinen Delegierten bzw. die Anstaltsleitungen.
Art. 3 Besoldung und Entschädigung
1 Der Bundesrat regelt die Besoldung:
a. des Präsidenten sowie der weiteren Mitglieder des ETH-Rates, die ihr Amt vollamtlich ausüben; b. des Delegierten des ETH-Rates; c. der Präsidenten der ETH und der Direktoren der Forschungsanstalten. 2 Er legt für die nebenamtlichen Mitglieder des ETH-Rates eine feste Entschädigung sowie Taggelder und Spesenentschädigungen fest.
Art. 4 Dienstrecht
1 Der Präsident und die vollamtlichen Mitglieder des ETH-Rates, die Präsidenten
der ETH sowie die Direktoren der Forschungsanstalten können nur bis zum Ende des Monats wiedergewählt werden, in dem sie das 65. Altersjahr zurücklegen.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Dozentenverordnung vom 16. November
19832 sinngemäss.
2 SR 414.142
Verordnung ETH-Bereich AS 2000
2. Abschnitt: ETH-Rat
Art. 5 Allgemeine Befugnisse
1 Der ETH-Rat ist die vorgesetzte Behörde des ETH-Bereiches.
2 Er beaufsichtigt die Anstalten des ETH-Bereiches, koordiniert ihre Tätigkeit und setzt die ihm zur Verfügung stehenden Mittel entsprechend ein.
3 Er sorgt für vergleichbare Studienbedingungen an den ETH.
4 Er stimmt die Tätigkeiten der Anstalten mit den entsprechenden Tätigkeiten ande- rer Institutionen des Bundes und der Kantone ab.
Art. 6 Richtlinien und Vorschriften des ETH-Rates
1 Der ETH-Rat erlässt Richtlinien für:
a. die allgemeine Politik und die Planung des ETH-Bereiches und der einzel- nen Anstalten; b. das Studium, einschliesslich der Weiterbildung und der Doktorpromotion; c. die Habilitation.
2 Er erlässt Vorschriften über:
a. die Leitung und Verwaltung der Anstalten; b. die Schulgelder und andere Beiträge der Hochschulangehörigen; c. die von den ETH gewährten Stipendien und Studiendarlehen.
Art. 7 Dienstrechtliche Sonderregelungen
1 Der ETH-Rat erlässt besondere Vorschriften für die Bediensteten der Anstalten,
die aus dem Kredit für das Zusatzpersonal oder aus Mitteln ausserhalb des Voran- schlags des ETH-Bereiches (Drittmittel) besoldet werden und im Rahmen bestimm- ter wissenschaftlicher Projekte, einer Gesamtheit von wissenschaftlichen Projekten oder zur Unterstützung der Führung dieser Projekte tätig sind. Diese Tätigkeit kann in Lehre und Forschung erfolgen oder administrativer oder technischer Natur sein.
2 Er erlässt Vorschriften über das Dienstrecht der Assistenten.
3 Die Dienstverhältnisse nach den Absätzen 1 und 2 sind stets befristet.
4 Soweit der ETH-Rat keine besonderen Vorschriften erlässt, gilt die Angestell-
tenordnung ETH-Bereich vom 13. Dezember 1999 3.
Art. 8 Disziplinarmassnahmen
1 Der ETH-Rat ist befugt, alle Disziplinarmassnahmen gegenüber Professoren und
Bediensteten zu verhängen.
3 SR 172.221.106.2; AS 2000 ...
Verordnung ETH-Bereich AS 2000
2 Er kann diese Zuständigkeit seinem Präsidenten, seinem Delegierten oder den An- staltsleitern übertragen. 3 Die Befugnis zur Versetzung in das provisorische Dienstverhältnis und zur diszi- plinarischen Entlassung von Beamten, die vom ETH-Rat oder seinem Präsidenten gewählt sind, liegt bei der Wahlbehörde, die ihren Entscheid auf Antrag der An- staltsleiter fällt.
Art. 9 Planung
1 Dem ETH-Rat obliegt die Planung des ETH-Bereiches.
2 Den Anstalten obliegt ihre eigene Planung im Rahmen der Planung des ETH-Be-
reiches.
Art. 10 Anträge Der ETH-Rat stellt dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) zuhanden des Bundesrates insbesondere Antrag: a. über die Planung des Bundes, soweit sie den ETH-Bereich betrifft; b. über den Voranschlag; c. über den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung der den ETH-Bereich be- treffenden Gesetze, Bundesbeschlüsse und Verordnungen, soweit er zur Rechtsetzung nicht selber befugt ist; d. zur Wahl, zur Entlassung und zum Rücktritt des Delegierten des ETH-Rates, der ETH-Präsidenten und der Direktoren der Forschungsanstalten; e. zur Schaffung und zur Aufhebung von Forschungsanstalten.
Art. 11 Sitzungen
1 Bei Geschäften, die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes der Diskretion be-
dürfen, oder wenn er als Beschwerdeinstanz handelt, kann der ETH-Rat ohne Teil- nehmer nach Artikel 24 Absatz 2 des ETH-Gesetzes tagen.
2 Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
Art. 12 Vernehmlassung Vor der Beschlussfassung über Geschäfte nach den Artikeln 6, 7, 9 Absatz 1 und 10 Absatz 1 Buchstaben a, c und e hört der ETH-Rat die betroffenen Anstalten und ihre Angehörigen sowie die Hochschulversammlungen an.
Art. 13 Zusammenarbeit mit den Personalverbänden
1 Der ETH-Rat arbeitet in Personalfragen mit den Personalverbänden zusammen und
hört sie vor dem Erlass dienstrechtlicher Vorschriften an.
2 Er regelt die Zusammenarbeit mit den Personalverbänden im ETH-Bereich.
Verordnung ETH-Bereich AS 2000
3. Abschnitt: Leistungsauftrag und Leistungsvereinbarungen
Art. 14 Leistungsauftrag
1 Der Bundesrat erteilt auf Antrag des EDI dem ETH-Rat für den ETH-Bereich für
die Dauer von vier Jahren einen Leistungsauftrag.
2 Der Leistungsauftrag bestimmt die Schwerpunkte und Ziele des ETH-Bereiches in
Lehre, Forschung und Dienstleistung während der Leistungsperiode. Er berücksich- tigt die allgemeine Wissenschaftspolitik des Bundes und trägt zu ihrer Umsetzung bei.
3 Der Leistungsauftrag wird den zuständigen parlamentarischen Kommissionen zur
Konsultation unterbreitet.
Art. 15 Auftragserfüllung 1 Der ETH-Rat ist verantwortlich für die Erfüllung des Leistungsauftrages. Er er- greift die sich dafür auf Grund seiner laufenden Überprüfung als notwendig erwei- senden Massnahmen. 2 Er kann hierzu Evaluationen nach Sachgebieten und Institutionen durchführen las- sen. 3 Eine generelle Zwischenbeurteilung der Auftragserfüllung erfolgt in der Hälfte der Leistungsperiode auf der Grundlage der Jahresberichte und im Hinblick auf die Ausgestaltung des Leistungsauftrags für die folgende Leistungsperiode.
4 Die Überprüfung der Auftragserfüllung erfolgt durch das EDI in Zusammenarbeit
mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) unter Mitwirkung des ETH-Rates. Dieses erstattet dem Bundesrat darüber Bericht und stellt Antrag über allfällige Massnahmen.
Art. 16 Massnahmen bei Nicht-Erfüllung des Auftrages
1 Übersteigen die zu treffenden Massnahmen den Kompetenzbereich des ETH-Rates
nach Artikel 25 des ETH-Gesetzes oder erweist sich die Leistungserfüllung auf Grund von Änderungen der Rahmenbedingungen als gefährdet oder unmöglich, so beantragt das EDI dem Bundesrat die geeigneten Anordnungen und Massnahmen.
2 Solche Anordnungen und Massnahmen können sein:
a. Anpassung des Leistungsauftrages; b. Widerruf des Leistungsauftrages und Erteilung eines neuen Auftrages; c. Änderung geltender oder Erlass neuer Vorschriften.
3 Den in der laufenden Leistungsperiode durch den Bundesrat getroffenen Mass-
nahmen wird bei der Ausgestaltung des Leistungsauftrages für die folgende Leis- tungsperiode Rechnung getragen.
Verordnung ETH-Bereich AS 2000
Art. 17 Leistungsvereinbarungen 1 Gestützt auf den Leistungsauftrag nach Artikel 14 schliesst der ETH-Rat mit den ETH und den Forschungsanstalten Leistungsvereinbarungen jeweils für die Dauer eines Jahres ab. 2 Über die Erfüllung ihrer Vereinbarungen berichten die Anstalten im Rahmen ihrer jährlichen Berichterstattung an den ETH-Rat.
3 Der ETH-Rat erlässt die hiezu erforderlichen Vorschriften.
4. Abschnitt: Finanzhaushalt des ETH-Bereiches
Art. 18 Grundsatz 1 Der ETH-Rat erstellt für den Haushalt des ETH-Bereiches (Art. 19) den jährlichen Voranschlag und die jährliche Rechnung mit Bilanz und Erfolgsrechnung nach kauf- männischen Grundsätzen und betriebswirtschaftlichen Standards.
2 Voranschlag und Rechnung des ETH-Bereiches werden den Eidgenössischen
Räten als Anhang zu Voranschlag und Rechnung der Eidgenossenschaft zum Be- schluss unterbreitet.
Art. 19 Rechnung des ETH-Bereiches
1 Die Rechnung des ETH-Bereiches setzt sich zusammen aus:
a. der Erfolgsrechnung; b. der Investitionsrechnung; c. der Bestandesrechnung (Bilanz); d. der Mittelflussrechnung.
2 Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag einer Rechnungsperio-
de; diese beginnt am 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember.
3 Die Investitionsrechnung enthält jene Ausgaben, die Anlagevermögen schaffen,
sowie die Einnahmen aus der Veräusserung von Anlagevermögen.
4 Die Bestandesrechnung erfasst sämtliche Vermögenswerte und Verpflichtungen
sowie allfällige Reserven oder den Bilanzfehlbetrag. Der Jahresabschluss der Be- standesrechnung (Bilanz) gibt am Ende des Rechnungsjahres Aufschluss über den Stand der Aktiven und Passiven. 5 Die Mittelflussrechnung zeigt die Mittelherkunft, die Mittelverwendung sowie die Entwicklung des Kapitalbestandes.
6 Die Grobgliederung des Kontenplanes (Kontenrahmen) richtet sich nach der Über-
sicht im Anhang. Der ETH-Rat legt die weitere Unterteilung nach Konsultation der EFV auf Grund der Bedürfnisse des ETH-Bereiches fest.
Verordnung ETH-Bereich AS 2000
Art. 20 Finanzierung
1 Die Mittel des ETH-Bereiches setzen sich zusammen aus dem Finanzierungsbei-
trag des Bundes, den Einnahmen aus Dienstleistungen des ETH-Bereiches, den Drittmitteln für Lehre und Forschung und daraus erwirtschafteten Erträgen und dem Vermögensertrag.
2 Der Finanzierungsbeitrag des Bundes wird von den Eidgenössischen Räten jähr-
lich festgelegt.
Art. 21 Vergütungen von Dienstleistungen Leistungen von Dienststellen des Bundes zu Gunsten des ETH-Bereiches sowie Lei- stungen von Institutionen des ETH-Bereiches zu Gunsten der übrigen Bundesver- waltung werden gegenseitig in Rechnung gestellt.
Art. 22 Aufteilung des Bundesbeitrages Der ETH-Rat teilt den jährlichen Beitrag aus Bundesmitteln (Art. 20) auf die sechs Anstalten des ETH-Bereiches sowie für den Eigenbedarf inklusive einer jährlichen Reserve auf.
Art. 23 Vermögenswerte
1 Alle Mobilien im Eigentum der ETH und der Forschungsanstalten werden inventa-
risiert und in der jeweiligen Bilanz ausgewiesen.
2 Für alle Bilanzpositionen legt der ETH-Rat einheitliche Bewertungs- und Ab-
schreibungsnormen nach kaufmännischen Gesichtspunkten fest.
Art. 24 Zinserträge
1 Die der EFV übergebenen Gelder von Dritten werden nach Massgabe von Arti-
kel 35 Absatz 3 des Finanzhaushaltgesetzes vom 6. Oktober 19894 zu Marktbedin- gungen verzinst.
2 Einzelheiten regelt eine Vereinbarung zwischen der EFV und dem ETH-Rat.
Art. 25 Überschuss und Fehlbetrag 1 Ein mit dem Finanzvoranschlag bewilligter, aber nicht vollständig beanspruchter jährlicher Finanzierungsbeitrag des Bundes gibt Anspruch zur Bildung einer bilan- ziellen Reserve, über deren Verwendung der ETH-Rat Vorschriften erlässt. 2 Die Reserve ist betragsmässig begrenzt. Sie darf gesamthaft 3 Prozent des im Vor- jahr vom Bund gewährten Finanzierungsbeitrages nicht überschreiten.
3 Ein in der Rechnung ausgewiesener Fehlbetrag ist auf die neue Rechnung vorzu-
tragen.
4 SR 611.0
Verordnung ETH-Bereich AS 2000
5. Abschnitt:
Finanzhaushalte des ETH-Rates, der ETH und der Forschungsanstalten
Art. 26 Grundsatz Die Finanzierung des ETH-Rates, der ETH und der Forschungsanstalten setzt sich zusammen aus: a. dem vom ETH-Rat zugeteilten Finanzierungsbeitrag des Bundes; b. den übrigen in Artikel 20 Absatz 1 genannten Mitteln.
Art. 27 Voranschläge und Rechnungen
1 Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten erstellen ihre Voranschläge
und Rechnungen nach Massgabe von Artikel 18 Absatz 1.
2 Die ETH und die Forschungsanstalten unterbreiten diese dem ETH-Rat zur Ge-
nehmigung.
6. Abschnitt: Finanzaufsicht und Revision
Art. 28 Finanzinspektorat Zur Ausübung der Finanzaufsicht im ETH-Bereich setzt der ETH-Rat ein Finanz- inspektorat ein und erlässt die hiezu erforderlichen Vorschriften im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK).
Art. 29 Rechnungsrevision Die Rechnungen des ETH-Bereiches, des ETH-Rates sowie der ETH und der For- schungsanstalten werden durch die EFK revidiert. Diese kann externe Experten bei- ziehen.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 30 Vollzug Der ETH-Rat erlässt die zur einheitlichen Haushaltführung im ETH-Bereich erfor- derlichen Vollzugsbestimmungen.
Art. 31 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 13. Januar 19935 über den Bereich der Eidgenössischen Tech- nischen Hochschulen wird aufgehoben.
5 AS 1993 820, 1997 2495, 1999 704
Verordnung ETH-Bereich AS 2000
Art. 32 Änderung bisherigen Rechts
1. Die Finanzhaushaltverordnung vom 11. Juni 1990 6 wird wie folgt geändert:
Art. 43a Abs. 3
3 Der ETH-Rat erlässt entsprechende Weisungen für den ETH-Bereich und seine
Anstalten.
2. Die Verordnung vom 21. November 19907 über die Benützung von Leih- und
Repräsentationsfahrzeugen durch Bedienstete des Bundes wird wie folgt geändert: Art. 1 Einleitungssatz Die Verordnung regelt für die Bediensteten der Verwaltungseinheiten des Bundes mit Ausnahme des Bereiches der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH- Bereich): ...
Art. 33 Übergangsbestimmungen
1 Die Rechnungen für Vergütungen von Dienstleistungen nach Artikel 21 erfolgen
bis zum 31. Dezember 2000 pro forma und ab 1. Januar 2001 pagatorisch.
2 Bestimmungen, die gestützt auf die Verordnung vom 16. November 19838 über
den Schweizerischen Schulrat und die ihm unterstehenden Anstalten (Schulrats- verordnung) oder die Verordnung ETH-Bereich vom 13. Januar 19939 erlassen worden sind, bleiben so lange in Kraft, bis sie durch neue, gestützt auf die vorlie- gende Verordnung erlassene Bestimmungen ersetzt worden sind.
Art. 34 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
6. Dezember 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss Der Bundeskanzler: François Couchepin
6 SR 611.01 7 SR 172.057.31 8 AS 1983 1617 9 AS 1993 820
Verordnung ETH-Bereich AS 2000
Kontenrahmen des ETH-Bereiches (Hauptgruppen) Anhang (Art. 19) Bestandesrechnung Erfolgsrechnung
1 Aktiven 2 Passiven Aufwand 7 Ertrag 8 Ausserordentlicher
10 Flüssige Mittel 20 Laufende 3 Aufwand für Material, Waren und 70 Verkaufserlös und betriebsfremder Verbindlichkeiten Dienstleistungen Erfolg
11 Forderungen 71 Gebühren und Dienst-
22 Verbindlichkeiten 30 Materialaufwand leistungsertrag 80 Ausserordentlicher
12 Finanzmittel 32 Warenaufwand Erfolg
gegenüber staatlichen 72 IT-Ertrag 13 Transitorische Aktiven Stellen 33 Mobilien, Maschinen, Fahrzeuge, 81 Beiträge / übrige
14 Investitionsgüter Einrichtungen 73 Rückerstattungen Transferausgaben
23 Verpflichtungen für
15 Darlehen Sonderrechnungen 4 Personalaufwand 74 Andere Erträge 82 Betriebsfremder Erfolg
40 Löhne und Gehälter 75 Finanzerträge
16 Beteiligungen 24 Rückstellungen 41 Sozialversicherungsbeiträge 83 Rückstellungsverände- 17 Übrige aktivierte 25 Transitorische Passiven 42 Personalversicherungsbeiträge 78 Entgelte rungen Ausgaben 28 Verpflichtungen für 43 Unfall- und 79 Übriger Ertrag Spezialfinanzierung Krankenversicherungsbeiträge
18 Vorschüsse aus 44 Übriger Personalaufwand
Spezialfinanzierung 29 Eigenkapital
5 Sonstiger Sachaufwand
50 Raumaufwand
51 Unterhalt, Reparaturen, Leasing,
Mieten
52 Wasser, Energie, Betriebsmaterial,
Entsorgung
53 Verwaltungsaufwand
54 Informatik- und Telekommuni-
kationsaufwand
55 Sonstige Dienstleistungen und
Honorarare
56 Übriger Sachaufwand
57 Debitorenverluste
58 Zinsaufwand
59 Abschreibungen
Verordnung ETH-Bereich AS 2000
Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.