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AS 2000 2068

Beschluss Nr. 2/99 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA «gemeinsames Versandverfahren» zur Änderung der Anlage, I des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren

Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Republik Polen, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, der Republik Ungarn und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein gemeinsames Versandverfahren1 Beschluss Nr. 2/99 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA „gemeinsames Versandverfahren„ zur Änderung der Anlage, I des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 2 über ein gemeinsames Versandverfahren

Angenommen am 30. März 1999 In Kraft getreten für die Schweiz am 31. März 1999

Der Gemischte Ausschuss, gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a), in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Einführung des EDV-gestützten Versandverfahrens durch den Beschluss 1/993 des Gemischten Ausschusses ist ein internationales Datennetz erforderlich, um den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden zu ermöglichen. Die Europäische Gemeinschaft hat bereits ein „Common Communications Network/Common Systems Interface„ (CCN/CSI) entwickelt, das alle notwendigen Anforderungen erfüllt. Die Ausweitung des CCN/CSI auf die EFTA-Länder ist angemessen und eine Möglichkeit zu deren Beteiligung ist vorzusehen. Die Änderung von Anlage 1 des Übereinkommens ist somit notwendig- beschliesst:

1 Das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren

umfasste ursprünglich folgende Vertragsparteien: Europäische Wirschaftsgemeinschaft, Republik Österreich, Republik Finnland, Republik Island, Königreich Norwegen, Königreich Schweden und Schweizerische Eidgenossenschaft. Die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden sind am 1. Januar 1995 den Europäischen Gemeinschaften beigetreten und sind seither nicht mehr selbständige Vertragsparteien des Übereinkommens. Die Republik Polen, die Slowakische Republik, die Tschechische Republik und die Republik Ungarn sind dem Übereinkommen am 1. Juli 1996 beigetreten. 2 SR 0.631.242.04 3 AS 1999 2192

2068 2000-0501

Gemeinsames Versandverfahren AS 2000

Art. 1 Anlage 1 des Übereinkommens wird wie folgt geändert: In Artikel 23a wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Für den Informationsaustausch nach Absatz 1 ist das „Common Communications Network/Common Systems Interface„ (CCN/CSI) genannte Datennetz der Gemeinschaft durch die Vertragsparteien zu verwenden. Die finanzielle Beteiligung der EFTA-Länder und andere damit zusammenhängende Fragen sind zwischen der Gemeinschaft und jedem EFTA-Land zu vereinbaren.„

Art. 2 Dieser Beschluss tritt am 31. März 1999 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel, den 30. März 1999

Im Namen des Gemischten Ausschusses Die Vorsitzende: Frida Nokken