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AS 2000 2281

Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern

Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA)

vom 13. September 2000

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe i und 25a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 1 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung: a. legt die Ziele der Integration der Ausländerinnen und Ausländer fest; b. regelt die Aufgaben und die Organisation der Eidgenössischen Ausländer- kommission (Kommission) sowie ihr Verhältnis zum Bundesamt für Aus- länderfragen (Bundesamt); c. regelt die Gewährung von Finanzhilfen nach Artikel 25a ANAG.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für Ausländerinnen und Ausländer mit einer dauerhaften

Aufenthaltsbewilligung oder einer Niederlassungsbewilligung. 2 Die Finanzhilfen zur Integration von Flüchtlingen und Schutzbedürftigen, die An- spruch auf eine Aufenthaltsbewilligung haben, richten sich nach Artikel 91 Absatz 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19982 und Artikel 45 der Asylverordnung 2 vom 11. August 19993 über Finanzierungsfragen.

Art. 3 Ziele 1 Die Integration ist eine Querschnittaufgabe, welche von der Gesellschaft und den eidgenössischen, kantonalen, kommunalen und lokalen Behörden zusammen mit den Ausländerorganisationen wahrzunehmen ist.

SR 142.205

2000-1861 2281

Integration von Ausländerinnen und Ausländern AS 2000

2 Sie umfasst alle Bestrebungen, die :

a. das gegenseitige Verständnis zwischen der schweizerischen und der auslän- dischen Bevölkerung fördern; b. das Zusammenleben auf der Basis gemeinsamer Grundwerte und Verhal- tensweisen erleichtern; c. Ausländerinnen und Ausländer mit dem Aufbau des Staates, den gesell- schaftlichen Verhältnissen sowie den Lebensbedingungen in der Schweiz vertraut machen; d. günstige Rahmenbedingungen für die Chancengleichheit und die Teilnahme der ausländischen Bevölkerung am gesellschaftlichen Leben schaffen. 3 Sie setzt sowohl die Bereitschaft der Ausländerinnen und Ausländer zur Eingliede- rung in die Gesellschaft als auch die Offenheit der schweizerischen Bevölkerung voraus.

2. Abschnitt: Aufgaben und Organisation der Kommission

Art. 4 Tätigkeitsbereich 1 Die Kommission befasst sich mit sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen, politi- schen, demographischen und rechtlichen Fragen, die sich aus der Anwesenheit von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz ergeben, namentlich um das Zu- sammenleben der schweizerischen und ausländischen Bevölkerung zu erleichtern.

2 Sie arbeitet mit den zuständigen Behörden des Bundes, der Kantone und der Ge-

meinden, den kantonalen und kommunalen Ausländerdiensten und Ausländerkom- missionen sowie mit den Ausländerorganisationen und den im Bereich der Integrati- on tätigen Nichtregierungsorganisationen zusammen. Sie beteiligt sich am interna- tionalen Meinungs- und Erfahrungsaustausch.

3 Sie koordiniert ihre Tätigkeit mit der Eidgenössischen Kommission für Flücht-

lingsfragen und der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus.

Art. 5 Information

1 Die Kommission fördert die Information der Ausländerinnen und Ausländer über

die Lebens- und Arbeitsbedingungen in der Schweiz sowie den Kontakt der auslän- dischen mit der schweizerischen Bevölkerung. 2 Sie informiert die schweizerische Bevölkerung über die Ursachen der Migration in die Schweiz sowie über die besondere Situation der Ausländerinnen und Ausländer.

Art. 6 Ausbildung Die Kommission unterstützt in Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Behörden die Schaffung von schulischen und beruflichen Aus- und Weiterbil- dungsmöglichkeiten für Ausländerinnen und Ausländer sowie die Anerkennung die- ser Ausbildungen.

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Art. 7 Vermittlung Die Kommission kann Mittlerfunktionen zwischen den im Bereich der Integration tätigen Organisationen und den Bundesbehörden übernehmen.

Art. 8 Stellungnahmen und Empfehlungen

1 Die Kommission kann Stellungnahmen und Empfehlungen zu allgemeinen Migra-

tionsfragen veröffentlichen.

2 Der Bundesrat und die Departemente können bei der Kommission Stellungnahmen

und Empfehlungen zu bestimmten Fragen einholen. Sie entscheiden über deren Veröffentlichung.

3 Die Kommission wird bei Gesetzgebungsverfahren im Bereich der Migration an-

gehört.

Art. 9 Tätigkeitsbericht Die Kommission erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht und veröffentlicht ihn.

Art. 10 Zusammenkünfte Die Kommission organisiert regelmässig Zusammenkünfte, die dem Meinungsaus- tauch dienen, insbesondere mit Vertreterinnen und Vertretern der Ausländerorgani- sationen sowie der kantonalen und kommunalen Ausländerkommissionen und Aus- länderdienste.

Art. 11 Finanzhilfen

1 Die Kommission nimmt Stellung zu Gesuchen um Finanzhilfe (Art. 19). Sie kann

diese Kompetenz an einen Auschuss aus Kommissionsmitgliedern delegieren.

2 Sie kann die Ausrichtung von Finanzhilfen für Projekte oder die Erteilung von

Leistungsaufträgen beantragen.

Art. 12 Geheimhaltungspflicht Die Kommissionsmitglieder unterstehen bezüglich ihrer Beratungen der Geheim- haltungspflicht.

Art. 13 Organisation 1 Die Mitglieder sowie die Präsidentin oder der Präsident und die zwei Vizepräsi- dentinnen oder Vizepräsidenten der Kommission werden durch den Bundesrat ge- wählt. Mindestens die Hälfte der Mitglieder und eine Vizepräsidentin oder ein Vi- zepräsident sind Ausländerinnen oder Ausländer.

2 Die Kommission ist administrativ dem Bundesamt zugeordnet.

3 Im übrigen organisiert sich die Kommission selbst.

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Art. 14 Verhältnis zum Bundesamt

1 Das Bundesamt ist zuständig für Integrationsfragen, die von einer Behörde des

Bundes behandelt werden müssen. Es holt dazu die Meinung der Kommission ein und informiert sie über die Ergebnisse.

2 Es nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Kommission teil.

3 Es stellt der Kommission ein unabhängiges Sekretariat zur Verfügung.

3. Abschnitt: Finanzhilfen

Art. 15 Gewährung von Finanzhilfen Die Finanzhilfen nach Artikel 25a ANAG werden im Rahmen der bewilligten Kre- dite für Projekte und den Aufbau von Strukturen ausgerichtet.

Art. 16 Förderungsbereiche Finanzhilfen können insbesondere gewährt werden, um : a. die Allgemeinbildung der Ausländerinnen und Ausländer und ihre Kenntnis der Landessprache zu fördern; b. Projekte zur Integration in die Arbeitswelt zu fördern; c. Initiativen und Projekte zu fördern, die der besonderen Situation der Mi- grantinnen Rechnung tragen; d. die Beziehung der Ausländerinnen und Ausländer zu ihrer Sprache und Kultur aufrechtzuerhalten; e. eine kohärente Informationspolitik für und über die ausländische Bevölke- rung in der Schweiz zu realisieren; f. den interkulturellen Dialog und die aktive Partizipation der ausländischen Bevölkerung zu fördern; g. Massnahmen zur Verbesserung der Gesundheit der ausländischen Bevölke- rung zu unterstützen; h. Personen, die im Bereich des interkulturellen Austauches tätig sind, zu schulen und weiterzubilden (Mediatorinnen und Mediatoren); i. innovative Projekte der Kantone und Gemeinden und den Meinungsaus- tausch unter ihnen zu fördern; j. spezifische Integrationsmassnahmen zu koordinieren; k. Ausländerdienste aufzubauen, die vor allem Koordinations-, Kommunikati- ons- und Informationsaufgaben wahrnehmen, und ihren Betrieb sicher zu stellen; l. wissenschaftliche Studien im Bereich der Integration zu unterstützen.

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Integration von Ausländerinnen und Ausländern AS 2000

Art. 17 Prioritätenordnung Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellt das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) auf Antrag der Kommission und nach Anhörung der Eidgenössischen Kommission für Flüchtlingsfragen eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden.

Art. 18 Einreichung der Gesuche

1 Gesuche um Finanzhilfen sind bei der Kommission einzureichen.

2 Sie müssen folgende Unterlagen enthalten:

a. eine genaue Umschreibung des Projekts; b. ein Budget; c. einen Finanzierungsplan; d. eine Stellungnahme und in der Regel eine finanzielle Verpflichtung eines Kantons, einer Gemeinde oder eines beteiligten Dritten.

3 Das Bundesamt erlässt im Einvernehmen mit der Kommission Weisungen über die

Gesuchseinreichung.

Art. 19 Prüfung der Gesuche

1 Die Kommission kontrolliert, ob das Gesuch die formellen Voraussetzungen er-

füllt. Erachtet sie das Gesuch als ungenügend, so weist sie die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller auf die Möglichkeit einer Ergänzung hin.

2 Sie nimmt zum Gesuch Stellung und berücksichtigt dabei den Zweck des Gesuchs,

die Ziele der Integrationsförderung und die Prioritätenordnung.

3 Sie überweist das Gesuch mit ihrer Stellungnahme an das Bundesamt, welches im

Rahmen seiner Zuständigkeit selber entscheidet oder das Gesuch an das Departe- ment zum Entscheid weiterleitet.

Art. 20 Entscheid und Modalitäten der Auszahlung

1 Über die Gewährung von Finanzhilfen entscheidet im Rahmen der bewilligten

Kredite: a. das Bundesamt für Beträge bis zu 300 000 Franken; b. das Departement für höhere Beträge.

2 Von der Stellungnahme der Kommission abweichende Entscheide sind zu begründen.

3 Das Bundesamt erlässt Weisungen über die Modalitäten der Auszahlung.

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4. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 21 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2000 in Kraft.

13. September 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi

11091 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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