AS 2000 2290
Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge
Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
Änderung vom 18. September 2000
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 19. Juni 19951 über die technischen Anforderungen an Stras- senfahrzeuge wird wie folgt geändert:
Art. 222c Übergangsbestimmung zu Artikel 7 Absatz 4
1 In Abweichung von Artikel 7 Absatz 4 kann das Gesamtgewicht von Fahrzeugen,
welche der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 20002 unterliegen und vor dem 1. Januar 1999 auf die antragstellende Person zugelassen worden sind, ein- malig herabgesetzt werden. Das herabgesetzte Gesamtgewicht muss höher sein als
3500 kg.
2 Der Antrag um Herabsetzung des Gesamtgewichts hat bis zum 31. Dezember 2000
bei der zuständigen kantonalen Behörde zu erfolgen.
3 Das Garantiegewicht wird im Fahrzeugausweis im Feld «Verfügung der Behörde»
zusätzlich eingetragen.
4 Für spätere Änderungen des Gesamtgewichtes ist Artikel 7 Absatz 4 wieder an-
wendbar.
II Diese Änderung tritt am 1. Oktober 2000 in Kraft.
18. September 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz