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AS 2000 2290

Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge

Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)

Änderung vom 18. September 2000

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 19. Juni 19951 über die technischen Anforderungen an Stras- senfahrzeuge wird wie folgt geändert:

Art. 222c Übergangsbestimmung zu Artikel 7 Absatz 4

1 In Abweichung von Artikel 7 Absatz 4 kann das Gesamtgewicht von Fahrzeugen,

welche der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 20002 unterliegen und vor dem 1. Januar 1999 auf die antragstellende Person zugelassen worden sind, ein- malig herabgesetzt werden. Das herabgesetzte Gesamtgewicht muss höher sein als

3500 kg.

2 Der Antrag um Herabsetzung des Gesamtgewichts hat bis zum 31. Dezember 2000

bei der zuständigen kantonalen Behörde zu erfolgen.

3 Das Garantiegewicht wird im Fahrzeugausweis im Feld «Verfügung der Behörde»

zusätzlich eingetragen.

4 Für spätere Änderungen des Gesamtgewichtes ist Artikel 7 Absatz 4 wieder an-

wendbar.

II Diese Änderung tritt am 1. Oktober 2000 in Kraft.

18. September 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz