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AS 2000 2535

Verordnung des EFD über die Entschädigung der kantonalen Behörden für den Vollzug der Schwerverkehrsabgabe

Verordnung des EFD über die Entschädigung der kantonalen Behörden für den Vollzug der Schwerverkehrsabgabe

vom 5. Mai 2000

Das Eidgenössische Finanzdepartement, gestützt auf Artikel 45 Absatz 5 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 20001, verordnet:

Art. 1 Die kantonalen Vollzugsbehörden werden für ihren Aufwand beim Vollzug der lei- stungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) mit einer jährlichen Pauschale entschädigt.

Art. 2

1 Die Pauschale bemisst sich nach der Anzahl der im Zusammenhang mit der LSVA

zu bewirtschaftenden Fahrzeuge, die jeder Kanton immatrikuliert hat. 2 Berechnungsgrundlage ist die Anzahl der am 30. September des Jahres, für das die Entschädigung entrichtet wird, in Verkehr stehenden Fahrzeuge gemäss Informatik- system LSVA bei der Oberzolldirektion.

3 Die Oberzolldirektion meldet den kantonalen Vollzugsbehörden den Fahrzeugbe-

stand bis zum 15. Oktober.

Art. 3 Die Entschädigung beträgt für die ersten 1000 Fahrzeuge 130 Franken, für alle wei- teren 65 Franken je Fahrzeug.

Art. 4

1 Die kantonalen Vollzugsbehörden verrechnen die voraussichtliche Entschädigung

mit den Einnahmen aus der pauschalen Schwerverkehrsabgabe. 2 Die definitive Entschädigung ist im jährlichen Rechnungsabschluss mit der Ober- zolldirektion zu berücksichtigen.

SR 641.811.911 1 SR 641.811; AS 2000 1170

2000-1888 2535

Entschädigung kantonaler Behörden für den Vollzug der Schwerverkehrsabgabe AS 2000

Art. 5 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

5. Mai 2000 Eidgenössisches Finanzdepartement: Kaspar Villiger