AS 2000 2629
Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
Änderung vom 18. September 2000
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 31. Oktober 19471 über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung wird wie folgt geändert:
Art. 5f Abs. 2
2 Kommt eine versicherte Person ihren Verpflichtungen trotz Mahnung nicht nach,
stellt ihr die Ausgleichskasse eine zweite Mahnung zu und setzt ihr unter Andro- hung des Ausschlusses eine Nachfrist von 30 Tagen an. Nach unbenutztem Ablauf der Frist wird die versicherte Person von der Versicherung ausgeschlossen.
Art. 6 Abs. 2 Bst. h, i und k
2 Nicht zum Erwerbseinkommen gehören:
h. reglementarische Leistungen von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, wenn der Begünstigte bei Eintritt des Vorsorgefalles oder bei Auflösung der Vorsorgeeinrichtung die Leistungen persönlich beanspruchen kann; i. und k. Aufgehoben
Art. 6bis Aufgehoben
Art. 6quater Beiträge der erwerbstätigen Versicherten nach dem 63. bzw. 65. Altersjahr 1 Frauen, die das 63., und Männer, die das 65. Altersjahr vollendet haben, entrichten vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge, der je Arbeitgeber 1400 Franken im Monat bzw. 16 800 Franken im Jahr übersteigt. 2 Frauen, die das 63., und Männer, die das 65. Altersjahr vollendet haben, entrichten vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge, der
16 800 Franken im Jahr übersteigt.
1 SR 831.101
2000-1945 2629
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Art. 7 Bst. q Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören, soweit sie nicht Unkostenentschädigungen darstellen, insbesondere: q. Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so- weit sie nicht im Sinne von Artikel 8ter vom massgebenden Lohn ausge- nommen sind. Renten werden in Kapital umgerechnet. Das Bundesamt für Sozialversicherung (Bundesamt) stellt dafür verbindliche Tabellen auf.
Art. 8ter Sozialleistungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1 Nicht zum massgebenden Lohn gehören die nachfolgenden Leistungen, soweit sie
acht Monatslöhne nicht übersteigen: a. Abgangsentschädigungen für langjährige Dienstverhältnisse nach Artikel 339b des Obligationenrechts2 (OR) nach Abzug der Ersatzleistungen nach Artikel 339d OR; b. Abfindungen des Arbeitgebers an jene Arbeitnehmer, die nicht in der obli- gatorischen beruflichen Vorsorge versichert waren; c. Leistungen im Rahmen einer Vorruhestandsregelung des Arbeitgebers; d. Entschädigungen bei Entlassungen im Falle von Betriebsschliessung oder Betriebszusammenlegung. 2 Als Lohn gilt der während des letzten ganzen Kalenderjahres erzielte Lohn. 3 Renten werden nach den Tabellen des Bundesamtes in Kapital umgerechnet.
Art. 11 Verpflegung und Unterkunft
1 Verpflegung und Unterkunft der Arbeitnehmer im Betrieb und im Hausdienst wer-
den mit 30 Franken im Tag bewertet. Vorbehalten bleibt Artikel 14. 2 Gewährt der Arbeitgeber nicht volle Verpflegung und Unterkunft, so ist der Ansatz wie folgt aufzuteilen:
Fr.
Frühstück 4.– Mittagessen 9.– Abendessen 7.– Unterkunft 10.–
Art. 14 Abs. 3
3 Sofern das Bar- und Naturaleinkommen mitarbeitender Familienmitglieder die
nachfolgenden Ansätze nicht erreicht, werden die Beiträge bemessen auf Grund eines monatlichen Globaleinkommens von:
2 SR 220
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a. 1890 Franken für alleinstehende mitarbeitende Familienmitglieder; b. 2790 Franken für verheiratete mitarbeitende Familienmitglieder; arbeiten beide Ehegatten im Betrieb voll mit, so gilt für jeden der Ansatz von Buchstabe a.
Gliederungstitel vor Art. 58 E. Rentenvorausberechnungen
Art. 58 Anspruch und Kosten 1 Ist oder war eine Person versichert, kann sie oder ihr Ehegatte die Altersrente und die Hinterlassenenrenten vorausberechnen lassen.
2 Vorausberechnungen sind unentgeltlich.
3 Für die Vorausberechnung einer Altersrente kann ausnahmsweise ein Gebühr von
höchstens 300 Franken erhoben werden, wenn: a. eine Person noch nicht 40 Jahre alt ist oder in den letzten fünf Jahren bereits ei- ne Berechnung beantragt hat; und b. das Gesuch nicht aus einem besonderen Grund gestellt wird, wie etwa Zivil- standswechsel, Geburt eines Kindes, Arbeitsverlust oder Aufnahme einer selb- ständigen Erwerbstätigkeit.
Art. 59 Zuständigkeit Die Vorausberechnung erfolgt durch diejenige Ausgleichskasse, die bei Einreichung des Gesuches für den Bezug der Beiträge zuständig ist. Artikel 64a AHVG und Ar- tikel 122 ff. dieser Verordnung sind sinngemäss anwendbar.
Art. 60 Berechnungsgrundlagen
1 Die Vorausberechnung erfolgt grundsätzlich nach den Artikeln 50 - 57. Für die
Vorausberechnung der Hinterlassenenrenten ist der Zeitpunkt der Gesuchseinrei- chung massgebend. Für die Vorausberechnung der Altersrente ist der Zeitpunkt des ordentlichen Rentenalters oder des Vorbezugs massgebend.
2 Die Ausgleichskasse kann der Berechnung die Angaben im Antrag zugrunde legen.
3 Die Ausgleichskasse beschafft sich die Kontenauszüge von Amtes wegen.
Gliederungstitel vor Art. 66 bis F. Die Hilflosenentschädigung und die Hilfsmittel
Gliederungstitel vor Art. 66 quater G. Das Verhältnis zur Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung
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Gliederungstitel vor Art. 67 H. Verschiedene Bestimmungen I. Geltendmachung des Anspruchs
Art. 79 Abs. 1 quater Aufgehoben
Art. 143 Abs. 1
1 Die Ausgleichskassen bestimmen die Formen, in welchen die Arbeitgeber gemäss
Artikel 36 abzurechnen haben. Sie stellen den Arbeitgebern die erforderlichen For- mulare zur Verfügung und sind nötigenfalls beim Ausfüllen behilflich. Artikel 210 bleibt vorbehalten.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
18. September 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi
11113 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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