AS 2000 2637
Verordnung über die Militärversicherung
Verordnung über die Militärversicherung (MVV)
Änderung vom 18. September 2000
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 10. November 19931 über die Militärversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 19 Abs. 3
3 Die Bestimmungen von Artikel 6quater und Artikel 8bis der Verordnung vom
31. Oktober 19472 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) be- treffend Beiträge der erwerbstätigen Versicherten nach dem 63. beziehungsweise
65. Altersjahr und geringfügige Entgelte aus Nebenerwerb sind nicht anwendbar.
Art. 20 Abs. 2
2 Die Bestimmungen von Artikel 6quater und Artikel 19 AHVV3 betreffend Beiträge
der erwerbstätigen Versicherten nach dem 63. beziehungsweise 65. Altersjahr und geringfügige Entgelte aus Nebenerwerb sind nicht anwendbar.
Art. 22 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
Art. 32 Abs. 2 Aufgehoben