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AS 2000 2637

Verordnung über die Militärversicherung

Verordnung über die Militärversicherung (MVV)

Änderung vom 18. September 2000

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 10. November 19931 über die Militärversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 19 Abs. 3

3 Die Bestimmungen von Artikel 6quater und Artikel 8bis der Verordnung vom

31. Oktober 19472 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) be- treffend Beiträge der erwerbstätigen Versicherten nach dem 63. beziehungsweise

65. Altersjahr und geringfügige Entgelte aus Nebenerwerb sind nicht anwendbar.

Art. 20 Abs. 2

2 Die Bestimmungen von Artikel 6quater und Artikel 19 AHVV3 betreffend Beiträge

der erwerbstätigen Versicherten nach dem 63. beziehungsweise 65. Altersjahr und geringfügige Entgelte aus Nebenerwerb sind nicht anwendbar.

Art. 22 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 32 Abs. 2 Aufgehoben