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AS 2000 2710

Verordnung über die Qualitätssicherung bei der gewerblichen Milchverarbeitung

Verordnung über die Qualitätssicherung bei der gewerblichen Milchverarbeitung

Änderung vom 28. September 2000

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement verordnet:

I Die Verordnung vom 13. April 1999 1 über die Qualitätssicherung bei der gewerb- lichen Milchverarbeitung wird wie folgt geändert:

Art. 11 Abs. 2 Bst. c

2 Für thermisierte Werkmilch gelten folgende Anforderungen:

c. die Keimzahl von thermisierter Werkmilch darf vor der zweiten thermischen Behandlung nach Bebrütung bei 30 °C 100 000 KbE/ml nicht übersteigen, sofern sie zur Herstellung von pasteurisierter, ultrahocherhitzter oder sterili- sierter Konsummilch verwendet wird.

Art. 12 Abs. 3

3 Rohmilch, die zu Konsummilch bearbeitet wird, darf unmittelbar vor der Wärme-

behandlung eine Keimzahl nach Bebrütung bei 30 °C von höchstens 300 000 KbE/ml aufweisen; wird die Milch nicht innerhalb von 36 Stunden nach ihrer Anlieferung bearbeitet, so ist immer zu kontrollieren, ob die Keimzahl nicht über diesem Wert liegt.

Art. 48 Herkunft der Milch Sömmerungsbetriebe dürfen nur Milch aus der Sömmerungszone verarbeiten, die auf dem eigenen Betrieb oder auf benachbarten Sömmerungsbetrieben produziert wurde.

1 SR 916.351.021.3

2710 2000-2133

Qualitätssicherung bei der gewerblichen Milchverarbeitung AS 2000

II Anhang 2 Ziffer 5 wird wie folgt geändert:

Kennzeichnung der Produkte mit der Zulassungsnummer

5. Das Kennzeichen kann auch aus einem unlösbar angebrachten Schild aus wider-

standfähigem Material bestehen, das alle Hygieneanforderungen erfüllt und die An- gaben nach Ziffer 3 trägt.

Muster für alle Betriebe, die zur Ausfuhr berechtigt sind:

CH CH 0000 oder 0000

Muster für Sömmerungsbetriebe, die nicht zur Ausfuhr berechtigt sind:

CH S 0000

III Diese Änderung tritt am 1. November 2000 in Kraft.

28. September 2000 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement:

11159 Pascal Couchepin

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