Lexipedia

AS 2000 2725

Bundesgesetz über die Änderung des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und der Bundesstrafrechtspflege

Bundesgesetz über die Änderung des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und der Bundesstrafrechtspflege

vom 24. März 2000

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 31. März 1999 1, beschliesst:

I Das Strafgesetzbuch2 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 64bis der Bundesverfassung3, ...

Art. 260bis Abs. 1

1 Mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis wird bestraft,

wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkeh- rungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, ei- ne der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen: Art. 111 Vorsätzliche Tötung Art. 112 Mord Art. 122 Schwere Körperverletzung Art. 140 Raub Art. 183 Freiheitsberaubung und Entführung Art. 185 Geiselnahme Art. 221 Brandstiftung Art. 264 Völkermord

3 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 123 der neuen Bundesverfassung vom

18. April 1999 (AS 1999 2556).

1999-4548 2725

Strafgesetzbuch, Militärstrafgesetz und Bundesstrafrechtspflege AS 2000

Zwölfter Titelbis: Straftaten gegen die Interessen der Völkergemeinschaft

Art. 264 Völkermord 1 Mit lebenslänglichem Zuchthaus oder mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren wird bestraft, wer, in der Absicht, eine durch ihre Staats- angehörigkeit, Rasse, Religion oder ethnische Zugehörigkeit gekenn- zeichnete Gruppe ganz oder teilweise zu vernichten: a. Mitglieder dieser Gruppe tötet oder auf schwerwiegende Wei- se in ihrer körperlichen oder geistigen Unversehrtheit schä- digt; b. Mitglieder der Gruppe Lebensbedingungen unterwirft, die ge- eignet sind, die Gruppe ganz oder teilweise zu vernichten; c. Massnahmen anordnet oder trifft, die auf die Geburtenverhin- derung innerhalb der Gruppe gerichtet sind; d. Kinder der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt oder überführen lässt.

2 Strafbar ist auch der Täter, der die Tat im Ausland begangen hat,

wenn er sich in der Schweiz aufhält und nicht ausgeliefert werden kann. Artikel 6bis Ziffer 2 ist anwendbar.

3 Die Vorschriften über die Verfolgungsermächtigung nach Arti-

kel 366 Absatz 2 Buchstabe b, den Artikeln 14 und 15 des Verant- wortlichkeitsgesetzes vom 14. März 19584, sowie den Artikeln 1 und

4 des Bundesgesetzes vom 26. März 19345 über die politischen und

polizeilichen Garantien zu Gunsten der Eidgenossenschaft sind für den Tatbestand des Völkermordes nicht anwendbar.

Art. 340 Ziff. 1 erstes und zweites Alinea sowie Ziff. 2 und 3

1. Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen:

die strafbaren Handlungen des ersten und vierten Titels sowie der Ar- tikel 140, 156, 189 und 190, sofern sie gegen völkerrechtlich ge- schützte Personen gerichtet sind; die strafbaren Handlungen der Artikel 137–141, 144, 160 und 172ter, sofern sie Räumlichkeiten, Archive und Schriftstücke diplomatischer Missionen und konsularischer Posten betreffen; ...

2. Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen ferner die strafbaren Hand-

lungen des zwölften Titelsbis.

4 SR 170.32 5 SR 170.21

2726

Strafgesetzbuch, Militärstrafgesetz und Bundesstrafrechtspflege AS 2000

3. Die in besonderen Bundesgesetzen enthaltenen Vorschriften über

die Zuständigkeit des Bundesgerichts bleiben vorbehalten.

Art. 344 Ziff. 1 Aufgehoben

II Das Bundesgesetz vom 15. Juni 19346 über die Bundesstrafrechtspflege wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 106, 112 und 114 der Bundesverfassung 7 ... Art. 18

1 Der Bundesanwalt kann eine Bundesstrafsache, für welche Bundes-

gerichtsbarkeit nach Artikel 340 Ziffern 1 und 3 des Strafgesetzbu- ches8 gegeben ist, den kantonalen Behörden zur Untersuchung und Beurteilung übertragen.

2 Ist in einer Bundesstrafsache sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch

kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann der Bundesanwalt die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörde oder der kantonalen Behörden anordnen.

3 Ausnahmsweise kann eine Bundesstrafsache im Sinne von Absatz 1

nach Abschluss der Voruntersuchung den kantonalen Behörden zur Beurteilung übertragen werden. Der Bundesanwalt führt in diesem Fall die Anklage vor dem kantonalen Gericht.

4 Über Anstände zwischen Bundesanwaltschaft und kantonalen Be-

hörden bei Anwendung der Absätze 1–3 entscheidet die Anklagekam- mer des Bundesgerichts.

Art. 18bis

1 Der Bundesanwalt kann eine Bundesstrafsache nach Artikel 340

Ziffer 2 und Artikel 340bis des Strafgesetzbuches9 nach Abschluss der

6 SR 312.0 7 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 188 und 190 (nach Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 1999 über die Reform der Justiz; AS ...; BBl 1999 8633: Art. 123, 188 und 189) der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556). 8 SR 311.0 9 SR 311.0

2727

Strafgesetzbuch, Militärstrafgesetz und Bundesstrafrechtspflege AS 2000

Voruntersuchung der kantonalen Behörde zur Beurteilung übertragen. Er führt in diesem Fall die Anklage vor dem kantonalen Gericht.

2 Er kann einfache Verfahren den kantonalen Behörden zur Untersu-

chung, Anklage und Beurteilung übertragen.

3 Artikel 18 Absätze 2 und 4 findet sinngemäss Anwendung.

III Das Militärstrafgesetz10 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 20 und 64 bis der Bundesverfassung11, ... Art. 221 Gerichtsbarkeit 1 Ist jemand mehrerer strafbarer Handlungen beschuldigt, die teils der bei Zusammen- treffen von straf- militärischen, teils der zivilen Gerichtsbarkeit unterstehen, so kann der baren Handlun- Bundesrat deren ausschliessliche Beurteilung dem militärischen oder gen oder Strafbe- stimmungen dem zivilen Gericht übertragen.

2 Handelt es sich bei einer der strafbaren Handlungen um Völkermord

nach Artikel 264 des Strafgesetzbuches12, so ist die ausschliessliche Beurteilung dem zivilen Gericht zu übertragen. Dasselbe gilt, wenn eine Handlung unter mehrere Strafbestimmungen fällt, die teils der militärischen, teils der zivilen Gerichtsbarkeit unterstehen, und es sich bei einer der strafbaren Handlungen um Völkermord nach Artikel 264 des Strafgesetzbuches handelt.

IV

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 24. März 2000 Ständerat, 24. März 2000 Der Präsident: Seiler Der Präsident: Schmid Carlo Der Protokollführer: Anliker Der Sekretär: Lanz

10 SR 321.0 11 Diesen Artikeln entsprechen die Artikel 60 und 123 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556). 12 SR 311.0

2728

Strafgesetzbuch, Militärstrafgesetz und Bundesstrafrechtspflege AS 2000

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 20. Juli 2000 unbenützt abge-

laufen.13 2 Die Artikel 260bis Absatz 1, 264 und 340 Ziffer 1 erstes und zweites Alinea sowie Ziffern 2 und 3 des Strafgesetzbuches werden auf den 15. Dezember 2000 in Kraft gesetzt.

3 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der übrigen Bestimmungen zu einem

späteren Zeitpunkt.

27. November 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

10447

13 BBl 2000 2168

2729

Bundesgesetz über die Änderung des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und der Bundesstrafrechtspflege | Lexipedia | Lexipedia