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AS 2000 2744

Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih

Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG)

Änderung vom 23. Juni 2000

Die Bundesversammlung der Schweizer Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. November 1999 1, beschliesst:

I Das Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 19892 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 31bis Absatz 2, 34ter Absatz 1 Buchstaben a und e, 64 Ab- satz 2 und 64 bis der Bundesverfassung3, ...

Ersatz eines Ausdrucks

1 In Artikel 2 Absatz 3 wird der Ausdruck "Bundesamt für Industrie, Gewerbe und

Arbeit" durch "Staatssekretariat für Wirtschaft" ersetzt.

2 Im ganzen Erlass wird der Ausdruck "BIGA" durch "seco" ersetzt.

3 In Artikel 25 wird der Ausdruck "BWA" durch "seco" ersetzt.

Art. 33a Bearbeiten von Personendaten

1 Die mit der Durchführung sowie mit der Kontrolle oder Beaufsichtigung der

Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, Personendaten und Persönlichkeitsprofile zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um: a. Stellensuchende zu erfassen, zu vermitteln und zu beraten; b. offene Stellen zu erfassen, bekannt zu geben und zuzuweisen; c. Entlassungen und Betriebsschliessungen zu erfassen; d. arbeitsmarktliche Massnahmen durchzuführen;

3 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 95, 110 Absatz 1 Buchstaben a und c, 122 Absatz 1 und 123 Absatz 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).

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e. die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes durchzuführen; f. Statistiken zu führen.

2 Besonders schützenswerte Personendaten dürfen bearbeitet werden:

a. über die Gesundheit und die Religionszugehörigkeit der Stellensuchenden, wenn diese Daten für die Vermittlung erforderlich sind; b. über Massnahmen, die im Rahmen des Vollzugs dieses Gesetzes und des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 19824 verfügt werden oder vorgesehen sind, wenn diese Daten eine direkte Auswirkung auf die Leis- tung der Arbeitslosenversicherung haben.

Art. 34 Schweigepflicht Personen, die an der Durchführung, der Kontrolle oder an der Beaufsichtigung der öffentlichen Arbeitsvermittlung beteiligt sind, müssen die Angaben über Stellensu- chende, Arbeitgeber und offene Stellen gegenüber Dritten geheimhalten.

Art. 34a Datenbekanntgabe 1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten im Einzel- fall und auf schriftliches und begründetes Gesuch hin bekannt gegeben werden an: a. die Organe der Invalidenversicherung, wenn sich eine Pflicht zur Bekannt- gabe aus dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19595 über die Invalidenversiche- rung ergibt; b. Sozialhilfebehörden, wenn sie für die Festsetzung, Änderung oder Rückfor- derung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinderung ungerechtfer- tigter Bezüge erforderlich sind; c. Zivilgerichte, wenn sie für die Beurteilung eines familien- oder erbrechtli- chen Streitfalles erforderlich sind; d. Strafgerichte und Strafuntersuchungsbehörden, wenn sie für die Abklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens erforderlich sind.

2 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten bekannt

gegeben werden an: a. andere mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe, wenn sie für die Erfül- lung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind; b. Organe einer Sozialversicherung, wenn sich eine Pflicht zur Bekanntgabe aus einem Bundesgesetz ergibt; c. Organe der Bundesstatistik, nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 19926;

4 SR 837.0 5 SR 831.20 6 SR 431.01

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d. Strafuntersuchungsbehörden, wenn es die Anzeige oder die Abwendung ei- nes Verbrechens erfordert. 3 Daten, die von allgemeinem Interesse sind und sich auf die Anwendung dieses Ge- setzes beziehen, dürfen veröffentlicht werden. Die Anonymität der Stellensuchenden und der Arbeitgeber muss gewahrt bleiben.

4 In den übrigen Fällen dürfen Daten an Dritte wie folgt bekannt gegeben werden:

a. nicht personenbezogene Daten, sofern die Bekanntgabe einem überwiegen- den Interesse entspricht; b. Personendaten, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich einge- willigt hat oder, wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich ist, diese nach den Umständen als im Interesse des Stellensuchenden vorausgesetzt werden darf. 5 Es dürfen nur die Daten bekannt gegeben werden, welche für den in Frage stehen- den Zweck erforderlich sind.

6 Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Bekanntgabe und die Information der

betroffenen Person. 7 Die Datenbekanntgabe erfolgt in der Regel schriftlich und kostenlos. Der Bundes- rat kann die Erhebung einer Gebühr vorsehen, wenn besonders aufwendige Arbeiten erforderlich sind.

Art. 34b Akteneinsicht 1 Sofern überwiegende Privatinteressen gewahrt bleiben, steht die Akteneinsicht zu:

a. den Stellensuchenden und den Arbeitgebern, für die sie betreffenden Daten; b. Personen, die einen Anspruch oder eine Verpflichtung nach diesem Gesetz haben, für diejenigen Daten, die für die Wahrung des Anspruchs oder die Erfüllung der Verpflichtung erforderlich sind; c. Personen und Institutionen, denen ein Rechtsmittel gegen eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verfügung zusteht, für die zur Ausübung dieses Rechts erforderlichen Daten; d. Behörden, die zuständig sind für Beschwerden gegen auf Grund dieses Ge- setzes erlassene Verfügungen, für die zur Erfüllung dieser Aufgaben erfor- derlichen Daten. 2 Handelt es sich um Gesundheitsdaten, deren Bekanntgabe sich für die zur Einsicht berechtigte Person gesundheitlich nachteilig auswirken könnte, so kann von ihr verlangt werden, dass sie eine Ärztin oder einen Arzt bezeichnet, die oder der ihr diese Daten bekannt gibt.

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Art. 35 Informationssystem

1 Das seco betreibt ein Informationssystem zur Unterstützung:

a. der Arbeitsvermittlung; b. des Vollzugs des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 7; c. der Arbeitsmarktbeobachtung; d. der Zusammenarbeit zwischen den Organen der Arbeitsvermittlung, Arbeits- losenversicherung, Invalidenversicherung und Berufsberatung.

2 In diesem Informationssystem dürfen Personendaten, einschliesslich besonders

schützenswerter Personendaten nach Artikel 33a Absatz 2 und Persönlichkeitspro- file bearbeitet werden. 3 Folgende Stellen dürfen mittels Abrufverfahren zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben auf das Informationssystem zugreifen: a. das seco; b. das Bundesamt für Ausländerfragen; c. die kantonalen Arbeitsämter; d. die Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen; e. die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren; f. die Arbeitslosenkassen; g. die Organe der Invalidenversicherung; h. die Berufsberatungsstellen; i. die schweizerische Zentralstelle für Heimarbeit.

4 Der Bund beteiligt sich an den Kosten, soweit diese durch Bundesaufgaben be-

dingt sind.

5 Der Bundesrat regelt:

a. die Verantwortung für den Datenschutz; b. die zu erfassenden Daten; c. die Aufbewahrungsfrist; d. den Zugriff auf die Daten, namentlich, welche Benutzer des Informations- systems befugt sind, besonders schützenswerte Personendaten und Persön- lichkeitsprofile zu bearbeiten; e. die Organisation und den Betrieb des Informationssystems; f. die Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Behörden; g. die Datensicherheit.

7 SR 837.0

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Art. 35a Zusammenarbeit mit Arbeitslosenhilfen und privaten Arbeitsvermittlern 1 Den kantonalen Arbeitslosenhilfen dürfen periodisch die für die Arbeitslosenhilfe erforderlichen Daten aus dem Informationssystem zugestellt werden. 2 Den privaten Arbeitsvermittlern, die eine Vermittlungsbewilligung besitzen, dür- fen Daten über Stellensuchende aus dem Informationssystem in einem geeigneten Abrufverfahren zur Verfügung gestellt werden. Die Daten müssen hierfür anonymi- siert sein. Die Pflicht zur Anonymität entfällt nur dann, wenn der oder die Stellensu- chende schriftlich eingewilligt hat.

Art. 35b Verzeichnis der bewilligten privaten Vermittlungs- und Verleihbetriebe 1 Das seco führt mit Hilfe der zuständigen kantonalen Behörden auf einem geeigne- ten Informationssystem ein Verzeichnis über die bewilligten, privaten Vermittlungs- und Verleihbetriebe und ihre verantwortlichen Leiter und Leiterinnen.

2 Das Verzeichnis kann besonders schützenswerte Daten über den Entzug, die Auf-

hebung oder die Nichterteilung einer Bewilligung enthalten.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Es tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

Ständerat, 23. Juni 2000 Nationalrat, 23. Juni 2000 Der Präsident: Schmid Carlo Der Präsident: Seiler Der Sekretär: Lanz Der Protokollführer: Anliker

Ablauf der Referendumsfrist und Inkrafttreten

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 12. Oktober 2000 unbenützt abge-

laufen.8

2 Es tritt nach seiner Ziffer II Absatz 2 am 1. Januar 2001 in Kraft.

13. Oktober 2000 Bundeskanzlei

8 BBl 2000 3550

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