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AS 2000 2787

Verordnung über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für das Jahr 2001

Verordnung über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für das Jahr 2001

vom 8. November 2000

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 19941 über das öffentliche Beschaffungswesen (Gesetz), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement, verordnet:

Art. 1 Anpassung der Schwellenwerte Die Schwellenwerte nach Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes betragen für das Jahr 2001: a. 248 950 Franken bei Lieferungen; b. 248 950 Franken bei Dienstleistungen; c. 9,575 Millionen Franken bei Bauwerken; d. 766 000 Franken bei Lieferungen und Dienstleistungen im Auftrag einer Auftraggeberin nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes oder für Aufträge, wel- che die Automobildienste der Schweizerischen Post zur Durchführung ihrer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit im Bereich des Personentransports ver- geben.

Art. 2 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 8. Dezember 19992 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für das Jahr 2000 wird aufgehoben.

Art. 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

8. November 2000 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Pascal Couchepin

SR 172.056.12 1 SR 172.056.1 2 AS 1999 3496

2000-2347 2787