AS 2000 2787
Verordnung über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für das Jahr 2001
Verordnung über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für das Jahr 2001
vom 8. November 2000
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 19941 über das öffentliche Beschaffungswesen (Gesetz), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement, verordnet:
Art. 1 Anpassung der Schwellenwerte Die Schwellenwerte nach Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes betragen für das Jahr 2001: a. 248 950 Franken bei Lieferungen; b. 248 950 Franken bei Dienstleistungen; c. 9,575 Millionen Franken bei Bauwerken; d. 766 000 Franken bei Lieferungen und Dienstleistungen im Auftrag einer Auftraggeberin nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes oder für Aufträge, wel- che die Automobildienste der Schweizerischen Post zur Durchführung ihrer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit im Bereich des Personentransports ver- geben.
Art. 2 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 8. Dezember 19992 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für das Jahr 2000 wird aufgehoben.
Art. 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
8. November 2000 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Pascal Couchepin
SR 172.056.12 1 SR 172.056.1 2 AS 1999 3496
2000-2347 2787