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AS 2000 2808

Verordnung über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells an der medizinischen Fakultät der Universität Genf

Verordnung über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells an der medizinischen Fakultät der Universität Genf

Änderung vom 31. Oktober 2000

Das Eidgenössische Departement des Innern verordnet:

I Die Verordnung vom 25. August 19951 über die Erprobung eines besonderen Aus- bildungs- und Prüfungsmodells an der medizinischen Fakultät der Universität Genf wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 46a der Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung vom 19. November 19802 (AMV),

Art. 7 Viertes und fünftes Studienjahr 1 Das vierte und fünfte Studienjahr bilden eine Einheit und bestehen aus einer Aus- bildungseinheit für fächerübergreifende Integration und aus mehreren Ausbildungs- einheiten am Krankenbett. 2 Das fünfte Studienjahr umfasst zudem ein Wahlpraktikum. Die Fakultät regelt die Dauer und das Programm des Wahlpraktikums.

Art. 8 Prüfung am Ende des fünften Studienjahres

1 Der Stoff des vierten und fünften Studienjahres wird am Ende des fünften Stu-

dienjahres geprüft. 2 Zur Prüfung wird zugelassen, wer die von der Fakultät als obligatorisch erklärten Praktika und ausbildungsbegleitenden Tests des vierten und fünften Studienjahres absolviert hat.

3 Inhalt und Bewertung der Prüfung entsprechen den Artikeln 13 Absätze 2 und 3,

15 und 16 der Verordnung vom 19. November 19803 über die Prüfungen für Ärzte.

2808 2000-1386

Ausbildungs- und Prüfungsmodells der medizinischen Fakultät der Universität Genf AS 2000

Art. 8a Aufgehoben

Art. 15 Abs. 2 und 3

2 Für die Bewertung von schriftlichen Prüfungen ist eine Examinatorin oder ein

Examinator allein verantwortlich. Mündliche und praktische Prüfungen werden von zwei Examinatorinnen oder Examinatoren abgenommen und bewertet.

3 Bei mündlichen Prüfungen ist zusätzlich eine Prüfungsvorsitzende oder ein Prü-

fungsvorsitzender (Ortspräsident/in, Stellvertreter/in) anwesend. Praktische Prüfun- gen im klinischen Bereich werden von einer oder einem Prüfungsvorsitzenden be- aufsichtigt.

II Diese Änderung tritt am 1. November 2000 in Kraft.

31. Oktober 2000 Eidgenössisches Departement des Innern:

11216 Ruth Dreifuss