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AS 2000 2824

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)

Änderung vom 18. Oktober 2000

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 31. Oktober 19471 über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 1 Erster Abschnitt: Die versicherten Personen A. Versicherungsunterstellung

Art. 1 Schweizer Bürger, die im Ausland im Dienste einer internationalen Organisation tätig sind Das internationale Komitee vom Roten Kreuz und vom Roten Halbmond ist eine internationale Organisation, die im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer

2 AHVG als Arbeitgeber gilt.

Art. 1a Schweizer Bürger, die im Ausland im Dienste einer privaten Hilfsorganisation tätig sind

1 Als vom Bund im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 3 AHVG nam-

haft subventionierte private Hilfsorganisationen gelten die Organisationen, die unter regelmässiger vertraglicher Bindung stehen, sei es mit einem Programmvertrag oder dass sie regelmässig Subventionen von der Direktion für Entwicklung und Zusam- menarbeit (DEZA) erhalten, einschliesslich jener, die über die UNITE unterstützt werden.

2 Das Bundesamt für Sozialversicherung (Bundesamt) erstellt in Zusammenarbeit

mit der DEZA eine Liste der betroffenen Organisationen.

1 SR 831.101

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Alters- und Hinterlassenenversicherung. AHVV AS 2000

Gliederungstitel vor Art. 1b B. Ausnahmen von der Versicherung

Art. 1b Bisheriger Art. 1

Art. 4 Alters- und Hinterlassenenversicherungen internationaler Organisationen Die Alters- und Hinterlassenenversicherungseinrichtungen der internationalen Or- ganisationen nach Artikel 1b Buchstabe c sind den ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b AHVG gleichgestellt.

Gliederungstitel vor Art. 5 C. Beitritt zur Versicherung I. Personen, welche im Ausland von einem Arbeitgeber in der Schweiz beschäftigt werden

Gliederungstitel vor Art. 5d II. Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarung nicht versichert sind

Art. 5d erster Satz Der Versicherung können Personen beitreten, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, aber auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung nicht versichert sind. ...

Gliederungstitel vor Art. 5g III. Nichterwerbstätige Studierende mit Wohnsitz im Ausland

Art. 5g Berechtigung zur Weiterführung der Versicherung Nichterwerbstätige Studierende mit Wohnsitz im Ausland können die Versicherung weiterführen, wenn sie unmittelbar vor Aufnahme ihrer Ausbildung im Ausland während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren versichert waren.

Art. 5h Versicherungsbeginn 1 Die Versicherung läuft ohne Unterbruch weiter, falls das Gesuch innerhalb von sechs Monaten ab der Aufnahme der Ausbildung im Ausland eingereicht wird. 2 Nach Ablauf dieser Frist kann die Versicherung nicht mehr weitergeführt werden.

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Alters- und Hinterlassenenversicherung. AHVV AS 2000

Art. 5i Versicherungsende

1 Die Versicherten können von der Versicherung, unter Einhaltung einer Frist von

30 Tagen, auf Ende eines Kalendermonats zurücktreten.

2 Versicherte, die ihren Jahresbeitrag bis zum 31. Dezember des folgenden Kalen- derjahres nicht vollständig bezahlen, werden rückwirkend aus der Versicherung ausgeschlossen. Dasselbe gilt, wenn sie der Ausgleichskasse die verlangten Belege nicht bis zum 31. Dezember des Folgejahres einreichen. Vor Ablauf der Frist stellt die Ausgleichskasse den Versicherten eine eingeschriebene Mahnung mit Andro- hung des Ausschlusses zu.

Gliederungstitel vor Art. 5j

IV. Nichterwerbstätige Personen, die ihren versicherten Ehegatten ins Ausland begleiten

Art. 5j Versicherungsbeginn 1 Die Versicherung läuft ohne Unterbruch weiter, sofern die Beitrittserklärung in- nerhalb von sechs Monaten ab der Abreise ins Ausland eingereicht wird. 2 Wird die Beitrittserklärung später eingereicht, beginnt die Versicherung am ersten Tag des der Beitrittserklärung folgenden Monats.

Art. 5k Versicherungsende Für nichterwerbstätige Personen, die ihren versicherten Ehegatten ins Ausland be- gleiten gilt Artikel 5i sinngemäss.

Art. 34c Abs. 2 2 Wird ein Teil der Forderungen als uneinbringlich abgeschrieben, so ist der einge- brachte Betrag nach Deckung allfälliger Betreibungskosten vorab auf die geschul- deten Arbeitnehmerbeiträge und sodann nach prozentual gleichen Teilen auf die üb- rigen gemäss Artikel 219 des Bundesgesetzes vom 11. April 18892 über Schuldbe- treibung und Konkurs in der zweiten Klasse eingereihten Beitragsforderungen an- zurechnen.

Art. 113 Abs.1

1 Unter der Bezeichnung „Schweizerische Ausgleichskasse“ wird im Rahmen der

Zentralen Ausgleichsstelle eine besondere Ausgleichskasse errichtet, der ins- besondere die Durchführung der freiwilligen Versicherung und der ihr durch zwischenstaatliche Vereinbarungen zugewiesenen Aufgaben obliegt. Sie erfasst ausserdem die nichterwerbstätigen Studierenden nach Artikel 1 Absatz 3 Buch- stabe b AHVG.

2 SR 281.1

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Alters- und Hinterlassenenversicherung. AHVV AS 2000

Art. 118 Abs. 1 und 3

1 Nichterwerbstätige haben ihre Beiträge der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkan-

tons zu entrichten; die nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c AHVG versicherten Per- sonen gehören jedoch der Ausgleichskasse ihres Ehegatten an.

3 Nichterwerbstätige Studierende mit Wohnsitz in der Schweiz haben ihre Beiträge

der Ausgleichskasse jenes Kantons zu entrichten, in dem die Studienanstalt liegt. Diejenigen mit Wohnsitz im Ausland, die nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b ver- sichert sind, bezahlen ihre Beiträge der Schweizerischen Ausgleichskasse.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

18. Oktober 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi

11156 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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