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AS 2000 284

Verordnung der Bundesversammlung betreffend die Änderung des Bundesbeschlusses über die Parlamentsdienste

Verordnung der Bundesversammlung betreffend die Änderung des Bundesbeschlusses über die Parlamentsdienste

vom 8. Oktober 1999

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 8bis und 8 novies des Geschäftsverkehrsgesetzes vom 23. März 19621, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 7. Mai 1999 2 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 7. Juni 1999 3, beschliesst:

I Der Bundesbeschluss vom 7. Oktober 19884 über die Parlamentsdienste wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1 Bst. b. und c., Abs. 5 und 6

1 Die Parlamentsdienste bestehen aus der Geschäftsleitung und aus den folgenden

Diensten: b. Sekretariate der Kommissionen und Delegationen; c. Aufgehoben 5 Der Generalsekretär und die Ratssekretäre sind fachlich den Ratspräsidenten unter- stellt, die Kommissions- und Delegationssekretäre denjenigen Kommissionen und Delegationen, für die sie tätig sind.

6 Aufgehoben

Art. 2 Sachüberschrift, Abs. 5 und 6 Zusammenarbeit der Parlamentsdienste mit der übrigen Verwaltung und mit Dritten 5 Soweit die Parlamentsdienste die für den Parlamentsbetrieb notwendigen adminis- trativen Dienstleistungen nicht selbst erbringen können, ziehen sie im Auftrag der Bundesversammlung oder ihrer Organe Dienststellen der Bundesverwaltung bei.

6 Die Parlamentsdienste können Verträge über Dienstleistungen abschliessen.

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Parlamentsdienste. V der BVers AS 2000

Art. 3 Wahl der Beamten

1 Die Koordinationskonferenz wählt den Generalsekretär der Bundesversammlung.

Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Vereinigte Bundesversammlung. 2 Die Verwaltungsdelegation wählt den Sekretär des Ständerates, die stellvertreten- den Generalsekretäre, den Sekretär der Geschäftsprüfungskommissionen und den Sekretär der Finanzkommissionen und der Finanzdelegation. Die Wahl des letzteren bedarf der Bestätigung durch die Finanzdelegation.

3 Der Generalsekretär wählt das übrige Personal.

4 Vor der Wahl eines Ratssekretärs wird das betroffene Ratsbüro, vor der Wahl eines Kommissions- oder Delegationssekretärs werden die Präsidenten der betroffenen ständigen Kommissionen oder Delegationen angehört.

Art. 6 Abs. 1 Einleitungssatz

1 Die Sekretariate der Kommissionen und Delegationen sowie die Dokumentations-

zentrale halten sich bei der Beschaffung von Dokumentationen an folgende Grund- sätze: ...

Art. 7 Aufgaben und Zuständigkeiten der Verwaltungsdelegation

1 Der Verwaltungsdelegation obliegt die oberste Leitung der Verwaltungsangele-

genheiten der Bundesversammlung. Sie beaufsichtigt die Geschäftsführung und das Finanzgebaren der Parlamentsdienste.

2 Die Verwaltungsdelegation ist insbesondere zuständig für:

a. den Entwurf des Voranschlages und der Rechnung der Bundesversammlung; b. die Wahl des Personals der Parlamentsdienste gemäss Artikel 3; c. die Ausübung des Hausrechts in den Räumlichkeiten der Bundesversamm- lung und der Parlamentsdienste, soweit nicht die Ratspräsidenten zuständig sind; d. alle weiteren Verwaltungsgeschäfte der Bundesversammlung und der Parla- mentsdienste, die nicht anderen Organen der Bundesversammlung oder dem Generalsekretär vorbehalten sind oder an sie delegiert werden. Für die all- gemeine Bundesverwaltung geltende Verwaltungsverordnungen werden an- gewendet, sofern die Verwaltungsdelegation nichts anderes bestimmt.

Art. 9 Abs. 2 Bst. b, d und e Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: b. Sie unterstützt die Präsidenten, die Büros beider Räte und der Vereinigten Bundesversammlung sowie die Verwaltungsdelegation und führt deren Se- kretariatsgeschäfte und das Sekretariat der Räte. d. Sie erarbeitet den Finanzplan, den Voranschlag und die Rechnung zu Han- den der Verwaltungsdelegation.

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e. Sie berichtet dem Beauftragten und der Verwaltungsdelegation über die Ge- schäftstätigkeit.

Art. 11 Sekretariate der Kommissionen und Delegationen

1 Die Sekretariate der Kommissionen und Delegationen stehen den Kommissionen

und Delegationen, insbesondere deren Präsidenten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.

2 Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:

a. Sie planen die Kommissions- und Delegationstätigkeiten. b. Sie sind verantwortlich für die Dokumentation und Protokollführung, für die administrative Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen sowie für die Archivierung der Akten. c. Sie sorgen für die Ausführung der Beschlüsse, insbesondere deren Über- mittlung an die Räte und an den Bundesrat. d. Sie erstellen Entwürfe für Kommissions- und Delegationsberichte und unter- stützen die Kommissionen und Delegationen bei der Information der Öf- fentlichkeit über ihre Tätigkeit. e. Sie stehen den Ratsmitgliedern, insbesondere den Präsidenten und Mitglie- dern ihrer Kommissionen oder Delegationen für die Beratung in Verfah- rensfragen sowie für Sach- und Rechtsauskünfte im Zuständigkeitsbereich ihrer Kommission oder Delegation zur Verfügung. f. Sie verkehren im Auftrag der Kommissionen und Delegationen mit dem Bundesrat, der Bundesverwaltung und den übrigen Behörden und nehmen die nötigen Abklärungen vor. g. Sie fördern die Koordination zwischen den Tätigkeiten ihrer Kommissionen oder Delegationen mit den Tätigkeiten anderer Organe der Bundesver- sammlung.

3 Bei Bedarf können die Sekretariate im Einvernehmen mit dem Kommissions- oder

Delegationspräsidenten und dem betroffenen Departement den in der Sache zustän- digen Dienst der Bundesverwaltung beiziehen.

4 Das Sekretariat der Geschäftsprüfungskommissionen nimmt Aufsichtseingaben

entgegen und bereitet die Entscheide der Kommissionen vor.

Art. 12 Aufgehoben

Art. 13 Abs. 1 Bst. e und Abs. 2, zweiter Satz

1 Die Dokumentationszentrale hat namentlich folgende Aufgaben:

e. Sie hilft den Sekretariaten der Kommissionen und Delegationen bei der Be- schaffung von Unterlagen.

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2 ... Dieser unterstützt auch die Sekretariate der Kommissionen und Delegationen bei der Protokollführung in Kommissionssitzungen.

4. Abschnitt: Dienstverhältnis des Personals

Art. 14b Verhältnis zum übrigen Bundespersonalrecht

1 Das Personal der Parlamentsdienste untersteht dem Beamtengesetz vom 30. Juni

19275. Dessen Ausführungsbestimmungen werden angewendet, sofern dieser Be-

schluss nichts anderes bestimmt. 2 Für erstinstanzliche Verfügungen auf dem Gebiet des Dienstverhältnisses sind zu- ständig: a. die Verwaltungsdelegation, soweit sie oder die Koordinationskonferenz Wahlbehörde ist und das Beamtengesetz die Wahlbehörde als zuständig be- zeichnet; b. der Generalsekretär in allen übrigen Fällen.

3 Erstinstanzliche Disziplinarbehörde ist

a. die Verwaltungsdelegation für die von ihr gewählten Beamten sowie für den Generalsekretär der Bundesversammlung, b. der Generalsekretär in allen übrigen Fällen.

Art. 14c Wahlerfordernisse und Beförderungsbedingungen Die für die allgemeine Bundesverwaltung geltenden Vorschriften über die Wahler- fordernisse und Beförderungsbedingungen werden sinngemäss angewendet. Für die Stellenbewertung können die für die allgemeine Bundesverwaltung zuständigen Or- gane konsultiert werden. Die Stellenbegutachtungskommissionen für die allgemeine Bundesverwaltung sind auch für die Parlamentsdienste zuständig.

Art. 14d Arbeitszeit Die für die allgemeine Bundesverwaltung geltenden Vorschriften über die Arbeits- zeit können durch den Generalsekretär den spezifischen Bedürfnissen des Parla- mentsbetriebes angepasst werden. Die Jahresarbeitszeit entspricht derjenigen in der allgemeinen Bundesverwaltung.

Art. 14e Ersatz von Auslagen, Vergütungen, Prämien, Belohnungen Unter Wahrung des Grundsatzes der gleichen Behandlung unter gleichen Vorausset- zungen nimmt der Generalsekretär die Zuständigkeiten für Regelungen abschlies- send wahr, die in den Ausführungsbestimmungen zu Artikel 44 des Beamtengeset-

5 SR 172.221.10

Parlamentsdienste. V der BVers AS 2000

zes vom 30. Juni 19276 den Departementen oder nachgeordneten Dienststellen übertragen werden.

Art. 14f Dienstkleider Der Generalsekretär regelt die Abgabe und das Tragen von Dienstkleidern.

Gliederungstitel vor Art. 15

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

II

1 Diese Verordnung der Bundesversammlung untersteht nicht dem Referendum.

2 Sie tritt zusammen mit der Änderung vom 8. Oktober 19997 des Geschäftsver-

kehrsgesetzes vom 23. März 19628 in Kraft.

Nationalrat, 8. Oktober 1999 Ständerat, 8. Oktober 1999 Die Präsidentin: Heberlein Der Präsident: Rhinow Der Protokollführer: Anliker Der Sekretär: Lanz

6 SR 172.221.10 7 AS 2000 273 8 SR 171.11

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