AS 2000 2847
Verordnung zum Verantwortlichkeitsgesetz
Verordnung zum Verantwortlichkeitsgesetz
Änderung vom 22. November 2000
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 30. Dezember 19581 zum Verantwortlichkeitsgesetz wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1 und 3
1 Zuständig für den Erlass von Verfügungen nach Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes
ist das Eidgenössische Finanzdepartement. Dieses holt vorgängig eine Vernehmlas- sung der Amtsstelle ein, in deren Geschäftsbereich sich der anspruchsbegründende Sachverhalt ereignet hat.
3 Verfügungen nach Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 3 des Gesetzes un-
terliegen der Beschwerde an die Rekurskommission für die Staatshaftung.
Art. 6 Abs. 3 Aufgehoben
II Änderung bisherigen Rechts Der Anhang 1 der Verordnung vom 3. Februar 19932 über Organisation und Verfah- ren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen wird wie folgt geändert:
Rekurs- und Schiedskommissionen, deren Organisation und Verfahren die Verordnung regelt, sowie zuständige Verwaltungseinheiten ...
Eidgenössisches Finanzdepartement Personalrekurskommission Steuerrekurskommission Zollrekurskommission