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Verordnung über die Zulassung als Strassentransportunternehmen im Personen- und Güterverkehr

Verordnung über die Zulassung als Strassentransportunternehmung im Personen- und Güterverkehr (STUV)

vom 1. November 2000

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 11, 12 und 21 des Personenbeförderungsgesetzes vom 18. Juni 1993 1 (PBG) und in Ausführung des Artikels 5 des Abkommens vom 21. Juni 1999 2 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (Landverkehrsabkommen)3, verordnet:

1. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt die Erteilung der Zulassungsbewilligung als Strassen-

transportunternehmen sowie die Erteilung des Fachausweises zum Nachweis der fachlichen Eignung als Leiterin oder Leiter eines Strassentransportunternehmens.

2 Sie gilt für Unternehmen mit Sitz in der Schweiz die:

a. im Handelsregister eingetragen sind; oder b. als Einzelfirmen von der Eintragungspflicht ins Handelsregister befreit sind; oder c. als öffentlich rechtliche Korporationen einen Transportbetrieb aufweisen.

3 Zur Durchführung von Beförderungen nach Anhang 4 des Landverkehrsabkom-

mens ist keine Zulassungsbewilligung erforderlich.

SR 744.103 3 In Anhang I Abschnitt 1 des Abkommens wird auf die Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrs- unternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse uns sonstigen Befähigungs- nachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Stras- senverkehr und über die Massnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer (ABI. Nr. L 124 vom 23. 5.1996, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/76/EG des Rates vom 1. Oktober 1998 (ABI. Nr. 277 vom 14.10.1998, S. 17) hingewiesen.

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Zulassung als Strassentransportunternehmung im Personen- und Güterverkehr AS 2000

2. Abschnitt: Zulassungsbewilligung

Art. 2 Nachweis der Zuverlässigkeit (Art. 10 PBG)

Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist ein Auszug aus dem Strafregister der antrag- stellenden Person oder einer Person nach Artikel 9 Absatz 2 des PBG vorzulegen. Der Auszug darf nicht älter als drei Monate sein.

Art. 3 Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit (Art. 11 PBG) 1 Der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit erfolgt anhand der letzten Jah- resrechnung, bestehend aus Erfolgsrechnung, Bilanz und den weiteren vom Obliga- tionenrecht4 vorgeschriebenen Angaben.

2 Unternehmen, welche weniger als 15 Monate bestehen, haben zudem vorzulegen:

a. die Eröffnungsbilanz; b. einen Geschäftsplan; c. Bestätigungen betreffend der dem Unternehmen gewährten Betriebskredite; d. ein Verzeichnis der Belastungen des Betriebsvermögens, insbesondere mit Pfandrechten, Grundpfandrechten und Eigentumsvorbehalten. 3 Mit der Jahresrechnung oder gegebenenfalls der Eröffnungsbilanz ist ein Reviso- renbericht vorzulegen, wenn das Obligationenrecht die Revision der Jahresrechnung vorsieht. 4 Das Eigenkapital muss sich auf mindestens 14 400 CHF für das erste Fahrzeug und

8000 CHF für jedes weitere Fahrzeug belaufen.

Art. 4 Nachweis der fachlichen Eignung (Art. 12 PBG)

1 Zum Nachweis der fachlichen Eignung hat die antragstellende Person oder eine

Person nach Artikel 9 Absatz 2 des PBG eines der folgenden Dokumente vorzule- gen: a. einen Fachausweis nach dem 3. Abschnitt dieser Verordnung; b. einen von einem anderen Staat aufgrund der entsprechenden Richtlinien5 der Europäischen Gemeinschaft ausgestellten Fachausweis; c. einen eidgenössischen Fachausweis «Strassentransport-Disponent/Disponen- tin» mit eidgenössischem Fachausweis; d. ein eidgenössisches Diplom «Diplomierter Betriebsleiter im Strassentrans- port».

4 SR 220

5 Insbesondere die in der Fussnote 3 erwähnten Richtlinien.

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2 Ist der vorgelegte Fachausweis nur für Güterverkehr oder nur für Personenverkehr ausgestellt, so wird die Zulassung des Unternehmens auf diese Sparte beschränkt.

3. Abschnitt: Erwerb des Fachausweises

Art. 5 Durchführung der Prüfung

1 Die Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung können von den folgenden

Organisationen gemeinsam durchgeführt werden: a. Schweizerischer Nutzfahrzeugverband ASTAG; b. Verband öffentlicher Verkehr (VöV); c. Les Routiers Suisses. 2 Diese Träger erlassen ein Prüfungsreglement, dessen Prüfungsstoff der Richtlinie 96/26/EG6 entspricht.

3 Das Prüfungsreglement legt auch die vereinfachte Prüfung und die Voraussetzun-

gen für die Zulassung zu dieser Prüfung nach den in Absatz 2 genannten Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft fest. 4 Die Prüfungsträgerschaft ist berechtigt, eine Prüfungsgebühr zu erheben, welche vom Bundesamt für Verkehr (BAV) zu genehmigen ist.

5 Das BAV muss das Prüfungsreglement genehmigen.

Art. 6 Ausstellung des Fachausweises

1 Die Prüfungsträgerschaft meldet dem BAV Name, Geburtsdatum, Bürgerort und

Adresse der Personen, welche die Prüfung bestanden haben.

2 Das BAV erstellt aufgrund dieser Bestätigungen die Fachausweise.

3 Es entzieht Fachausweise, die auf rechtswidrige Weise erworben wurden.

4 Über die Inhaber und Inhaberinnen von Fachausweisen führt das BAV ein öffent-

liches Register.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 7 Meldung an ausländische Behörden Verstösst ein ausländisches Unternehmen gegen schweizerische Vorschriften über den Personen- und Güterverkehr, so unterrichtet das BAV die zuständige Behörde im Ausland, wenn der Verstoss zu einem Entzug der Zulassungsbewilligung führen kann.

6 Vgl. Fussnote 3.

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Art. 8 Übergangsbestimmung Transportunternehmen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung Personen oder Güter im grenzüberschreitenden Verkehr befördert haben, müssen bis zum 31. De- zember 2001 für ihr Gesuch um Zulassung als Strassentransportunternehmen noch keinen Nachweis der fachlichen Eignung vorlegen. Ein entsprechender Nachweis ist bis zum 31. Dezember 2003 nachzureichen.

Art. 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

1. November 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi

11204 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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