AS 2000 2905
Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
Änderung vom 22. November 2000
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 31. Oktober 19471 über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung wird wie folgt geändert:
Art. 174 Abs. 1 Bst. b Aufgehoben
Art. 209bis Streitigkeiten über Datenbekanntgaben Über Streitigkeiten betreffend die Datenbekanntgabe nach Artikel 50a AHVG ent- scheidet das Bundesamt mittels Verfügung.
Art. 209 ter Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten
1 In den Fällen nach Artikel 50a Absatz 4 AHVG wird eine Gebühr erhoben, wenn
die Datenbekanntgabe zahlreiche Kopien oder andere Vervielfältigungen oder be- sondere Nachforschungen erfordert. Die Höhe dieser Gebühr entspricht den in den Artikeln 14 und 16 der Verordnung vom 10. September 19692 über Kosten und Ent- schädigungen im Verwaltungsverfahren festgesetzten Beträgen.
2 Für Publikationen nach Artikel 50a Absatz 3 AHVG wird eine kostendeckende
Gebühr erhoben.
3 Die Gebühr kann wegen Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus
anderen wichtigen Gründen ermässigt oder erlassen werden.