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AS 2000 2905

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)

Änderung vom 22. November 2000

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 31. Oktober 19471 über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung wird wie folgt geändert:

Art. 174 Abs. 1 Bst. b Aufgehoben

Art. 209bis Streitigkeiten über Datenbekanntgaben Über Streitigkeiten betreffend die Datenbekanntgabe nach Artikel 50a AHVG ent- scheidet das Bundesamt mittels Verfügung.

Art. 209 ter Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten

1 In den Fällen nach Artikel 50a Absatz 4 AHVG wird eine Gebühr erhoben, wenn

die Datenbekanntgabe zahlreiche Kopien oder andere Vervielfältigungen oder be- sondere Nachforschungen erfordert. Die Höhe dieser Gebühr entspricht den in den Artikeln 14 und 16 der Verordnung vom 10. September 19692 über Kosten und Ent- schädigungen im Verwaltungsverfahren festgesetzten Beträgen.

2 Für Publikationen nach Artikel 50a Absatz 3 AHVG wird eine kostendeckende

Gebühr erhoben.

3 Die Gebühr kann wegen Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus

anderen wichtigen Gründen ermässigt oder erlassen werden.