AS 2000 2960
Verordnung über die Ausrichtung einer einmaligen Zulage 2001 für das Personal der allgemeinen Bundesverwaltung
Verordnung über die Ausrichtung einer einmaligen Zulage 2001 für das Personal der allgemeinen Bundesverwaltung
vom 11. Dezember 2000
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 36 Absatz 4 des Beamtengesetzes vom 30. Juni 19271, verordnet:
Art. 1 Zulage Beamtinnen und Beamte sowie die übrigen Arbeitskräfte der Departemente, der Bundeskanzlei, des ETH-Bereiches, der Parlamentsdienste und der Eidgenössischen Gerichte, deren Dienstverhältnis bereits vor dem 1. Januar 2001 bestand und die im Zeitpunkt der Auszahlung der Zulage in ungekündigtem Dienstverhältnis stehen, er- halten im Jahr 2001 eine einmalige Zulage.
Art. 2 Übrige Arbeitskräfte Als übrige Arbeitskräfte gelten Bedienstete, deren Dienstverhältnis sich nach Arti- kel 62 des Beamtengesetzes vom 30. Juni 1927 oder nachgeordneten Erlassen rich- tet.
Art. 3 Umfang der Zulage
1 Die Zulage beträgt 0,5 Prozent des Lohnes nach Artikel 36 des Beamtengesetzes
vom 30. Juni 1927.
2 Lehrlinge haben Anspruch auf eine Zulage von 100 Franken, ungeachtet dessen,
wie lange das Dienstverhältnis gedauert hat.
3 Die Höhe der Zulage für Teilzeitbeschäftigte richtet sich nach dem Beschäfti-
gungsgrad im Zeitpunkt der Auszahlung der Zulage.
Art. 4 Ausschlussverhältnisse Keine Zulage erhalten: a. Beamtinnen und Beamte und übrige Arbeitskräfte, deren Leistung nicht min- destens als genügend beurteilt wird; b. Beamtinnen und Beamte und übrige Arbeitskräfte, gegen die ein eingeleite- tes disziplinarisches Verfahren hängig ist;
SR 172.221.109 1 SR 172.221.10
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Ausrichtung einer einmaligen Zulage 2001 für das Personal AS 2000 der allgemeinen Bundesverwaltung
c. übrige Arbeitskräfte im kurzfristigen oder unregelmässigen Einsatz; d. wiederbeschäftigte Rentenbezügerinnen und -bezüger.
Art. 5 Auszahlung 1 Die Zulage wird von der Amtsstelle, bei der die Arbeitskraft im Zeitpunkt der Aus- zahlung der Zulage beschäftigt ist, ausbezahlt. 2 Befindet sich die Arbeitskraft im Zeitpunkt der Auszahlung in Langzeiturlaub oder in unbezahltem Urlaub, so wird die Zulage mit der ersten Lohnabrechnung nach Wiederaufnahme der Arbeit ausbezahlt.
Art. 6 Auswirkungen Die Zulage hat auf den 13. Monatslohn, das Dienstaltersgeschenk, den Lohnnachge- nuss oder die Ferienvergütung keine Auswirkungen.
Art. 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
11. Dezember 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi
11279 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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