Lexipedia

AS 2000 2989

Verordnung über die Zollabgaben für bestimmte Erzeugnisse im Verkehr mit der Europäischen Gemeinschaft

Verordnung über die Zollabgaben für bestimmte Erzeugnisse im Verkehr mit der Europäischen Gemeinschaft

vom 20. Dezember 2000

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19821 über aussenwirt- schaftliche Massnahmen und in Ausführung des Abkommens in Form eines Briefwechsels vom 17. März 2000 2 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft anderseits betreffend das Protokoll Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für Einfuhren der in Artikel 2 aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft.

Art. 2 Zollkontingente Die Einfuhr der folgenden Erzeugnisse ist innerhalb der nachstehenden Zoll- kontingente zollfrei:

Zolltarifnummer3 Bezeichnung der Ware Mengen

0505.1090 Federn der zu Füllzwecken verwendeten Art und Daunen, 13.2 t netto

andere als roh, gewaschen 2202.1000 Wasser, einschliesslich Mineralwasser und mit Kohlensäure 38.5 Millionen l versetztes Wasser mit Zusatz von Zucker oder anderen Süss- stoffen oder aromatisiert

2202.9090 Andere nichtalkoholische Getränke 14.3 Millionen l

2402.2020 Zigaretten, Tabak enthaltend, im Stückgewicht von nicht 266.2 t netto

mehr als 1,35 g

2403.1000 Rauchtabak, auch mit beliebigem Gehalt an Tabakersatz- 108.9 t netto

stoffen

SR 632.422.0

2000-2689 2989

Zollabgaben für bestimmte Erzeugnisse im Verkehr mit der EG AS 2000

Art. 3 Einfuhrzölle Bei der Einfuhr werden die Zölle nach Anhang 1 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 4 (Generaltarif) erhoben.

Art. 4 Zuteilung der Zollkontingentsanteile 1 Die Eidgenössische Zollverwaltung teilt die Zollkontingentsanteile auf Gesuch hin zu. Massgeblich ist die Reihenfolge des Eingangs der Gesuche, für Waren der Zoll- tarifnummern 2402.2020 und 2403.1000 die Reihenfolge der Annahme der Einfuhr- deklarationen.

2 Am Tag der Ausschöpfung eines Zollkontingents erfolgt die Zuteilung entspre-

chend dem Anteil an der gesamten an diesem Tag beantragten Menge.

Art. 5 Gesuchseinreichung Die Gesuche sind schriftlich, unter Beilage der Originale der Zollquittungen und der Zolldeklarationskopien, bei der Eidgenössischen Zollverwaltung einzureichen.

Art. 6 Zollrückerstattung Die Eidgenössische Zollverwaltung erstattet den Inhabern der Zollkontingents- anteile die Einfuhrzölle, sofern sie ihr die notwendigen Ursprungsnachweise vor- legen.

Art. 7 Ursprungsregeln und Verwaltungszusammenarbeit Es gelten die Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 vom 19. Dezember 19965 zum Ab- kommen vom 22. Juli 19726 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

Art. 8 Veröffentlichung der Ausschöpfung der Zollkontingente Die Eidgenössische Zollverwaltung veröffentlicht den Stand der Ausschöpfung der Zollkontingente periodisch auf elektronischem Weg.

Art. 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

20. Dezember 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

4 SR 632.10 5 SR 0.632.401.3 6 SR 0.632.401