AS 2000 2998
Verordnung zum schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen
Verordnung zum schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996
Änderung vom 1. November 2000
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 15. Juni 19981 zum schweizerisch-amerikanischen Doppelbe- steuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 wird wie folgt geändert:
Art. 8 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. b und c und Abs. 3
1 Ist die Empfängerin oder der Empfänger nach Artikel 4 des Abkommens in den
Vereinigten Staaten ansässig, so hat sie oder er Anspruch auf Rückerstattung der er- hobenen Quellensteuern: b. für Steuern, die von Kapitalleistungen privatrechtlicher Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbst- vorsorge (Art. 96 DBG) abgezogen wurden, sofern sie oder er nachweist, dass die Kapitalleistung den zuständigen Steuerbehörden der Vereinigten Staaten bekannt ist; c. für Steuern, die von Kapitalleistungen öffentlich-rechtlicher Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (Art. 95 DBG) abgezogen wurden, sofern sie oder er die amerikanische Staatsbürgerschaft besitzt und nachweist, dass die Ka- pitalleistung den zuständigen Steuerbehörden der Vereinigten Staaten be- kannt ist.
3 Die Rückerstattung der auf Einkünften nach Absatz 1 Buchstaben b und c erhobe-
nen Quellensteuern muss innert drei Jahren seit Fälligkeit der Einkünfte bei der Steuerverwaltung des Kantons, der die Quellensteuern erhoben hat, beantragt wer- den. Wird die Frist nicht eingehalten, so ist der Anspruch verwirkt.
Art. 9 Entlastung auf Grund des Abkommens bei direktem Bezug von Einkünften
1 Eine Person, die nach Artikel 4 des Abkommens in der Schweiz ansässig und nach
Artikel 22 des Abkommens abkommensberechtigt ist, hat beim direkten Bezug von aus den Vereinigten Staaten stammenden Einkünften Anspruch auf folgende Entlas- tungen von der an der Quelle erhobenen amerikanischen Steuer:
1 SR 672.933.61
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a. 30 Prozent des Bruttobetrags von Dividenden, wenn die Empfängerin eine anerkannte Pensionseinrichtung ist, welche die dividendenzahlende Gesell- schaft nicht beherrscht; b. 25 Prozent des Bruttobetrags von Dividenden einer amerikanischen Gesell- schaft, die der nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f (ii) des Abkommens zu- ständigen Behörde der Vereinigten Staaten nachweist, dass die in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens umschriebenen Voraussetzungen er- füllt sind; c. 15 Prozent des Bruttobetrags von Dividenden, die von einem amerikani- schen Real Estate Investment Trust gezahlt werden, sofern die Empfängerin oder der Empfänger eine natürliche Person ist, die an diesem Real Estate In- vestment Trust eine Beteiligung von weniger als 10 Prozent hält; d. 15 Prozent des Bruttobetrags von Dividenden in den übrigen Fällen; e. 30 Prozent des Bruttobetrags bei Obligationenzinsen, die gegen Coupon zahlbar sind; f. 30 Prozent des Bruttobetrags bei sonstigen Zinsen, mit Ausnahme der in Artikel 11 Absatz 6 des Abkommens genannten Erträge; g. 30 Prozent des Bruttobetrags bei Lizenzerträgnissen.
2 Eine natürliche Person, die nach Artikel 4 des Abkommens in der Schweiz ansäs-
sig ist, hat Anspruch auf: a. volle Entlastung von der an der Quelle erhobenen amerikanischen Steuer auf privaten Pensionen sowie auf Renten im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 des Abkommens; b. volle Entlastung von der an der Quelle erhobenen amerikanischen Steuer auf öffentlich-rechtlichen Ruhegehältern, sofern die Person die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt; c. eine Herabsetzung der an der Quelle erhobenen amerikanischen Steuer auf
15 Prozent des Bruttobetrags von Leistungen der amerikanischen Sozialver-
sicherung im Sinne von Artikel 19 Absatz 4 des Abkommens.
3 Personen, die ihren Anspruch auf die in Absatz 1 oder 2 Buchstabe a oder b ge-
nannten Entlastungen von der an der Quelle erhobenen amerikanischen Steuer gel- tend machen wollen, müssen dem amerikanischen Schuldner oder dessen Zahlstelle (withholding agent) die von den Steuerbehörden der Vereinigten Staaten geforderte Bestätigung auf Formular W-8BEN beibringen. Ausgenommen sind Personen, die mit den Steuerbehörden der Vereinigten Staaten über ein «Qualified Intermediary Withholding Agreement» verbunden sind.
Art. 11 Zusätzlicher Steuerrückbehalt beim Bezug von amerikanischen Dividenden und Zinsen über schweizerische Zwischenstellen
1 Wer in der Schweiz als «Qualified Intermediary» für fremde Rechnung von ameri-
kanischen Gesellschaften oder deren Zahlstellen amerikanische Dividenden zu 85 oder 95 Prozent ihres Bruttobetrags entgegennimmt, muss von dem zwecks unmit-
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telbarer Zahlung oder Gutschrift an nutzungsberechtigte Empfängerinnen oder Empfänger, die in der Schweiz ansässig sind, oder zwecks Vergütung in deren Auf- trag an eine im Ausland ansässige Person empfangenen Betrag 15 Prozent (bei Ent- gegennahme von 85 Prozent des Bruttobetrags) oder 25 Prozent (bei Entgegennah- me von 95 Prozent des Bruttobetrags) der Bruttodividende zurückbehalten und bis 30 Tage nach Ende des Quartals, in dem die Gutschrift erfolgt ist, in Schweizerfran- ken unter gleichzeitiger Anzeige auf Formular 182 an die Eidgenössische Steuer- verwaltung (Konto 30-4120-3) abführen.
2 Wer in der Schweiz als «Qualified Intermediary» für fremde Rechnung von ameri-
kanischen Schuldnern oder deren Zahlstellen amerikanische Zinsen, die auf Grund des Abkommens von dem nach dem internen Recht der Vereinigten Staaten zu erhe- benden Steuerabzug an der Quelle ausgenommen sind, zum vollen Bruttobetrag ent- gegennimmt, muss von dem zwecks unmittelbarer Zahlung oder Gutschrift an nut- zungsberechtigte Empfängerinnen oder Empfänger, die in der Schweiz ansässig sind, oder zwecks Vergütung in deren Auftrag an eine im Ausland ansässige Person empfangenen Betrag 30 Prozent des Bruttozinses zurückbehalten und bis 30 Tage nach Ende des Quartals, in dem die Gutschrift erfolgt ist, in Schweizerfranken unter gleichzeitiger Anzeige auf Formular 182 an die Eidgenössische Steuerverwaltung (Konto 30-4120-3) abführen. 3 Ein «Qualified Intermediary», der einen Steuerrückbehalt nach den Absätzen 1 und
2 abführen muss, kann diese Pflicht auf einen anderen schweizerischen «Qualified
Intermediary» übertragen. Artikel 12 findet jedoch auf den seine Abführungspflicht übertragenden «Qualified Intermediary» Anwendung. Dieser ist auch verantwortlich für die Richtigkeit der Informationen, die er dem «Qualified Intermediary», der die Abführungspflicht übernommen hat, im Hinblick auf die Abführung des Steuerrück- behalts zur Verfügung stellt. 4 Der zusätzliche Steuerrückbehalt ist nicht zu erheben auf amerikanischen Dividen- den und Zinsen, die für Rechnung von Personen empfangen werden, welche nach Artikel 56 DBG von der Steuerpflicht befreit oder unmittelbar der SIS SegaInter- settle oder einer anderen von der Eidgenössischen Steuerverwaltung anerkannten Clearingstelle angeschlossen sind.
5 Für die Umrechnung des zusätzlichen Steuerrückbehalts in Schweizerfranken gilt
der Kurs am Tag des Eingangs der amerikanischen Dividende oder des Zinses in der Schweiz. Vergütet die zum Abzug des zusätzlichen Steuerrückbehalts verpflichtete Person die amerikanischen Dividenden oder Zinsen der nutzungsberechtigten Emp- fängerin oder dem nutzungsberechtigten Empfänger vor diesem Zeitpunkt, so gilt für die Umrechnung das Mittel des Geld- und Briefkurses am letzten Werktag vor dem Eingang der amerikanischen Dividende oder des amerikanischen Zinses.
6 Auf Steuerbeträgen, die nach Ablauf der Fälligkeitstermine nach den Absätzen 1
und 2 ausstehen, ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. Der Zinssatz ist identisch mit demjenigen für die Verrechnungssteuer.
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Art. 12 Abrechnung des zusätzlichen Steuerrückbehalts 1 Die zum zusätzlichen Steuerrückbehalt verpflichtete Person muss der Empfängerin oder dem Empfänger des gekürzten Dividenden- oder Zinsbetreffnisses eine datierte Abrechnung ausstellen, die folgende Angaben enthält: a. die Namen der ausstellenden Person und der Empfängerin oder des Empfän- gers der Abrechnung; b. den Namen der dividendenzahlenden Gesellschaft oder des Schuldners der Forderung, für die das Zinsbetreffnis entgegengenommen wurde; c. bei Dividenden Zahl und Art der Aktien, bei Zinsen Art und Höhe der For- derung; d. das Fälligkeitsdatum und den Bruttobetrag der Dividenden und Zinsen; e. den Betrag des Steuerrückbehalts in Schweizerfranken, unter Umrechnung zum Kurs, welcher der Vergütung der Dividende oder des Zinses zugrunde gelegt wird; erfolgt die Vergütung an die Empfängerin oder den Empfänger in US-Dollar, so ist für die Umrechnung des Steuerrückbehalts das Mittel des Geld- und Briefkurses am letzten Werktag vor dem Eingang der ameri- kanischen Dividende oder des amerikanischen Zinses massgebend; f. den Vermerk, dass die Abrechnung der Geltendmachung von Verrechnungs- und Rückforderungsansprüchen (Art. 15) dient.
2 Duplikate der Abrechnung sind als solche zu bezeichnen.
Art. 13 Abs. 4 4 Wer zur Vornahme des zusätzlichen Steuerrückbehalts verpflichtet ist oder diese Pflicht nach Artikel 11 Absatz 3 auf eine andere Person übertragen hat, muss dafür sorgen, dass seine externe Revisionsstelle jährlich der Eidgenössischen Steuerver- waltung Bericht über die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung über die Abrechnung und Ablieferung des zusätzlichen Steuerrückbehalts erstattet.
Art. 14 Abs. 1, 1 bis und 2 bis
1 Die Person, deren Einkünfte aus amerikanischen Dividenden oder Zinsen nach
Artikel 11 durch den zusätzlichen Steuerrückbehalt gekürzt worden sind, kann des- sen Rückerstattung oder Verrechnung in Schweizerfranken (Art. 12 Abs. 1 Bst. e) verlangen, sofern sie: a. im Zeitpunkt der Fälligkeit des besteuerten Ertrages das Recht zur Nutzung der den besteuerten Ertrag abwerfenden amerikanischen Kapitalanlagen be- sass; b. im Zeitpunkt der Fälligkeit des besteuerten Ertrages nach Artikel 4 des Ab- kommens in der Schweiz als ansässig gilt; c. nachweist, dass sie nach Artikel 22 des Abkommens abkommensberechtigt ist.
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1bis Die Rückerstattung des in Abzug gebrachten zusätzlichen Steuerrückbehalts in Schweizerfranken (Art. 12 Abs. 1 Bst. e) kann auch von im Ausland ansässigen Per- sonen verlangt werden, wenn ihnen Einkünfte fälschlicherweise um den zusätzlichen Steuerrückbehalt gekürzt worden sind. 2bis Den Rückerstattungs- oder Verrechnungsanspruch verwirkt, wer:
a. die nach Artikel 11 um den zusätzlichen Steuerrückbehalt gekürzten ameri- kanischen Dividenden oder Zinsen oder Vermögen, aus denen solche Kapi- talerträge fliessen, entgegen gesetzlicher Vorschrift der zuständigen Steuer- behörde nicht angibt (natürliche Personen); b. die nach Artikel 11 um den zusätzlichen Steuerrückbehalt gekürzten ameri- kanischen Dividenden oder Zinsen nicht ordnungsgemäss als Ertrag ver- bucht (juristische Personen, Handelsgesellschaften ohne juristische Persön- lichkeit und ausländische Unternehmen mit inländischer Betriebstätte).
Art. 15 Geltendmachung des zusätzlichen Steuerrückbehalts 1 Die nach Artikel 14 zur Rückforderung oder Verrechnung des zusätzlichen Steuer- rückbehalts berechtigte Person muss ihren Anspruch auf besonderem Formular und unter Beilage der Originale der nach Artikel 12 Absatz 1 ausgestellten Abrechnun- gen geltend machen: a. bei der Stelle, die zur Entgegennahme ihrer Begehren um Verrechnung oder Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf schweizerischen Kapitalerträgen zuständig ist; b. im gleichen Zeitpunkt, in dem sie einen Anspruch auf Verrechnung oder Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf schweizerischen Kapitalerträgen geltend machen kann, die im gleichen Jahr wie die vom zusätzlichen Steuer- rückbehalt nach Artikel 11 betroffenen amerikanischen Dividenden und Zin- sen fällig geworden sind.
2 Bei Vorlage eines gleichwertigen Sammelausweises kann auf die Einreichung der
einzelnen Abrechnungen nach Artikel 12 Absatz 1 verzichtet werden.
3 Der Anspruch auf Rückerstattung oder Verrechnung des zusätzlichen Steuerrück-
behalts erlischt, wenn er nicht innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres geltend gemacht wird, in dem die amerikanischen Dividenden oder Zinsen fällig geworden sind.
Art. 16 Abs. 1 1 Stellt sich heraus, dass ein nach Artikel 11 abgezogener zusätzlicher Steuerrückbe- halt zu Unrecht zurückerstattet oder verrechnet worden ist, so ist er wieder an die Eidgenössische Steuerverwaltung (Konto 30-4120-3) einzuzahlen.
Art. 18 Abrechnung zwischen Bund und Kantonen
1 Der Anteil der Kantone am jährlichen Reinertrag des zusätzlichen Steuerrückbe-
halts beträgt 10 Prozent.
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2 Die Verteilung des den Kantonen zustehenden Anteils unter den einzelnen Kanto-
nen richtet sich nach Artikel 2 Absatz 2 VStG2.
3 Die Aufteilung zwischen dem Kanton und den Gemeinden ist Sache des betreffen-
den Kantons.
4. Abschnitt: Allgemeiner Informationsaustausch
Art. 19 Meldungen der Vereinigten Staaten Die Eidgenössische Steuerverwaltung wertet die ihr von der zuständigen amerikani- schen Behörde erstatteten Meldungen über die an schweizerische Empfängerinnen und Empfänger ausgerichteten amerikanischen Dividenden, Zinsen, Lizenzerträge, privaten Pensionen und Leibrenten zuhanden der Steuerbehörden der Kantone aus.
Art. 20 Rückerstattungsanträge Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann der zuständigen amerikanischen Behör- de Doppel der Anträge auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer übermitteln, die von amerikanischen Empfängerinnen und Empfängern schweizerischer Dividenden und Zinsen eingereicht wurden.
Art. 20a Durchführung des Abkommens
1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung übermittelt der zuständigen amerikanischen
Behörde die nach schweizerischem Recht erhältlichen Informationen, die zur richti- gen Durchführung der Bestimmungen des Abkommens notwendig sind. 2 Sie informiert die in der Sache berechtigte Person (betroffene Person) im Voraus über Art und Umfang der zu übermittelnden Informationen. 3 Stimmt die betroffene Person dem Informationsaustausch zu, so werden die Infor- mationen unmittelbar nach Vorliegen der Zustimmung übermittelt.
Art. 20b Verfahren 1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung entscheidet über alle Anstände, die sich aus der Erstattung von Meldungen und der Erteilung von Auskünften ergeben.
2 Stimmt die betroffene Person der Übermittlung von Informationen an die zustän-
dige amerikanische Behörde nicht zu oder antwortet sie innert 30 Tagen nicht, so erlässt die Eidgenössische Steuerverwaltung eine Verfügung.
3 Die Rechtsmittel gegen Entscheide und Verfügungen der Eidgenössischen Steuer-
verwaltung richten sich nach Artikel 5.
2 SR 642.21
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4a. Abschnitt: Informationsaustausch bei Verdacht auf Abgabebetrug
Art. 20c Vorprüfung amerikanischer Ersuchen
1 Ersuchen der zuständigen amerikanischen Behörde um Informationsaustausch zur
Verhütung von Betrugsdelikten nach Artikel 26 des Abkommens werden von der Eidgenössischen Steuerverwaltung vorgeprüft.
2 Kann einem Ersuchen um Informationsaustausch nicht entsprochen werden, so
teilt die Eidgenössische Steuerverwaltung dies der zuständigen amerikanischen Be- hörde mit. Diese kann ihr Ersuchen ergänzen.
3 Zeigt die Vorprüfung, dass die Voraussetzungen nach Artikel 26 des Abkommens
in Verbindung mit Ziffer 10 des Protokolls glaubhaft gemacht sind, so informiert die Eidgenössische Steuerverwaltung diejenige Person, die in der Schweiz über die ein- schlägigen Informationen verfügt (Informationsinhaber), über den Eingang des Er- suchens und über die darin verlangten Informationen. Der übrige Inhalt des Ersu- chens darf dem Informationsinhaber nicht mitgeteilt werden (Art. 26 Abs. 1 dritter Satz des Abkommens).
4 Die Eidgenössische Steuerverwaltung ersucht den Informationsinhaber gleichzei-
tig, ihr die Informationen zuzustellen und die betroffene Person aufzufordern, in der Schweiz einen Zustellungsbevollmächtigten zu bezeichnen.
Art. 20d Beschaffung der Informationen
1 Übergibt der Informationsinhaber die verlangten Informationen der Eidgenössi-
schen Steuerverwaltung, so prüft diese die Informationen und erlässt eine Schluss- verfügung. 2 Stimmt der Informationsinhaber oder die betroffene Person bzw. ihr Zustellungs- bevollmächtigter der Übergabe der verlangten Informationen innerhalb von 14 Ta- gen nicht zu, so erlässt die Eidgenössische Steuerverwaltung gegenüber dem Infor- mationsinhaber eine Verfügung, mit der sie die Herausgabe der im amerikanischen Ersuchen bezeichneten Informationen verlangt.
3 Das Bankgeheimnis oder ein Berufsgeheimnis steht der Beschaffung der Informa-
tionen nicht entgegen.
Art. 20e Rechte der betroffenen Person 1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung eröffnet die an den Informationsinhaber ge- richtete Verfügung sowie eine Kopie des Ersuchens der zuständigen amerikanischen Behörde auch der betroffenen Person, die einen schweizerischen Zustellungsbe- vollmächtigten bezeichnet hat, soweit im Ersuchen nicht ausdrücklich die Geheim- haltung verlangt wird. 2 Hat die betroffene Person keinen Zustellungsbevollmächtigten bezeichnet, so ist die Eröffnung von der zuständigen amerikanischen Behörde nach amerikanischem Recht vorzunehmen. Gleichzeitig setzt die Eidgenössische Steuerverwaltung der
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Person eine Frist zur Zustimmung zum Informationsaustausch oder zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten. 3 Die betroffene Person kann sich am Verfahren beteiligen und Einsicht in die Akten nehmen. Die Akteneinsicht und die Teilnahme am Verfahren dürfen nur verweigert werden: a. für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen, für die Geheimhaltungsgründe bestehen; oder b. wenn Artikel 26 des Abkommens dies erfordert.
4 Gegenstände, Dokumente und Unterlagen, die der Eidgenössischen Steuerverwal-
tung ausgehändigt oder von ihr beschafft wurden, dürfen nicht zur Durchsetzung des schweizerischen Steuerrechts verwendet werden. Artikel 20j Absatz 4 bleibt vorbe- halten.
Art. 20f Zwangsmassnahmen 1 Werden die in der Verfügung verlangten Informationen nicht innert der verfügten Frist der Eidgenössischen Steuerverwaltung übergeben, so können Massnahmen unter Anwendung von Zwang durchgeführt werden. Dabei können Gegenstände, Dokumente und Unterlagen in Schriftform oder auf Bild- oder Datenträgern be- schlagnahmt sowie Hausdurchsuchungen vorgenommen werden.
2 Zwangsmassnahmen sind vom Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung
oder von dessen Stellvertreter anzuordnen. Sie sind von besonders ausgebildeten Beamten durchzuführen, und es dürfen nur Gegenstände, Dokumente und Unterla- gen beschlagnahmt werden, die im Zusammenhang mit dem Ersuchen um Informa- tionsaustausch von Bedeutung sein könnten.
3 Ist Gefahr im Verzug und kann eine Massnahme nicht rechtzeitig angeordnet wer-
den, so darf der Beamte von sich aus eine Zwangsmassnahme durchführen. Die Massnahme ist innert drei Tagen vom Direktor der Eidgenössischen Steuerverwal- tung oder von seinem Stellvertreter zu genehmigen.
4 Die Polizei der Kantone und Gemeinden unterstützt die Eidgenössische Steuer-
verwaltung bei der Durchführung der Zwangsmassnahmen.
Art. 20g Durchsuchung von Räumen 1 Räume dürfen nur durchsucht werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich darin die im Zusammenhang mit dem Ersuchen um Informationsaustausch stehenden Ge- genstände, Dokumente oder Unterlagen befinden.
2 Die Durchführung richtet sich nach Artikel 49 des Bundesgesetzes vom 22. März
19743 über das Verwaltungsstrafrecht.
3 SR 313.0
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Art. 20h Beschlagnahme von Gegenständen, Dokumenten und Unterlagen
1 Gegenstände, Dokumente und Unterlagen sind mit grösster Schonung der Privat-
geheimnisse zu durchsuchen.
2 Dem Inhaber der Gegenstände, Dokumente und Unterlagen oder dem Informati-
onsinhaber ist Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Der Informationsinhaber muss bei der Lokalisierung und Identifizie- rung der Gegenstände, Dokumente und Unterlagen mitwirken.
3 Kosten, die dem Inhaber oder dem Informationsinhaber aus den Zwangsmassnah-
men entstehen, sind von diesen selber zu tragen.
Art. 20i Vereinfachte Ausführung
1 Stimmt die betroffene Person der Aushändigung der Informationen an die zustän-
dige amerikanische Behörde zu, so kann sie die Eidgenössische Steuerverwaltung darüber schriftlich informieren. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
2 Die Eidgenössische Steuerverwaltung hält die Zustimmung schriftlich fest und
schliesst das Verfahren durch Übermittlung der Informationen an die zuständige amerikanische Behörde. 3 Betrifft die Zustimmung nur einen Teil der Informationen, so werden die restlichen Gegenstände, Dokumente und Unterlagen nach den Artikeln 20d ff. beschafft und mittels Schlussverfügung übermittelt.
Art. 20j Abschluss des Verfahrens
1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung erlässt eine begründete Schlussverfügung.
Darin äussert sie sich zur Frage, ob ein Abgabebetrug vorliegt, und entscheidet über die Übermittlung von Gegenständen, Dokumenten und Unterlagen an die zuständige amerikanische Behörde.
2 Die Verfügung wird der betroffenen Person über den Zustellungsbevollmächtigten
eröffnet. 3 Ist kein Zustellungsbevollmächtigter bezeichnet worden, so erfolgt die Eröffnung durch Publikation im Bundesblatt.
4 Nach Eintritt der Rechtskraft der Schlussverfügung können die der zuständigen
amerikanischen Behörde übermittelten Informationen von der Eidgenössischen Steuerverwaltung verwendet werden.
Art. 20k Rechtsmittel
1 Die Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung über die Übermitt-
lung von Informationen unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bun- desgericht. 2 Zur Beschwerde ist auch der Informationsinhaber befugt, soweit er eigene Interes- sen geltend macht.
3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung.
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4Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfü- gung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
1. November 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi
11199 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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