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AS 2000 3068

Fortpflanzungsmedizinverordnung

Fortpflanzungsmedizinverordnung (FMedV)

vom 4. Dezember 2000

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 14 und 25 Absatz 3 des Fortpflanzungsmedizingesetzes vom 18. Dezember 19981 (Gesetz), verordnet:

1. Kapitel: Bewilligung

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1 Eine Bewilligung nach Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes benötigt, wer in selbststän- diger Berufsausübung oder als Leiterin oder Leiter eines Teams: a. Fortpflanzungsverfahren anwendet; b. Keimzellen oder imprägnierte Eizellen zur Konservierung entgegennimmt oder gespendete Samenzellen vermittelt, ohne selber Fortpflanzungsverfah- ren anzuwenden.

2. Abschnitt: Voraussetzungen für die Bewilligung

Art. 2 Nachweis der Befähigung zur Anwendung von Fortpflanzungsverfahren

1 Wer Fortpflanzungsverfahren anwendet, benötigt den eidgenössischen Weiterbil-

dungstitel für Gynäkologie und Geburtshilfe mit Schwerpunkt für Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin oder einen gleichwertigen anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel. Zudem ist die kantonale Bewilligung zur selbst- ständigen Berufsausübung erforderlich. 2 Will die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die Tätigkeit auf die Insemination mit Samenzellen eines Dritten beschränken, so genügt neben der kantonalen Bewil- ligung zur selbständigen Berufsausübung der eidgenössische Weiterbildungstitel für Gynäkologie und Geburtshilfe oder ein gleichwertiger anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel.

SR 814.902.2 1 SR 814.90; AS 2000 3055

3068 2000-2342

Fortpflanzungsmedizinverordnung AS 2000

3 Bis zum Inkrafttreten des revidierten Bundesgesetzes vom 19. Dezember 18772

betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidge- nossenschaft gelten die entsprechenden Weiterbildungstitel der FMH anstelle der eidgenössischen Weiterbildungstitel nach den Absätzen 1 und 2.

Art. 3 Nachweis der Befähigung zur Konservierung und Vermittlung von Keimgut

1 Wer Keimzellen oder imprägnierte Eizellen zur Konservierung entgegennimmt

oder gespendete Samenzellen vermittelt, ohne selber Fortpflanzungsverfahren an- zuwenden, benötigt einen eidgenössischen oder einen anerkannten ausländischen ärztlichen Weiterbildungstitel. Zudem ist die kantonale Bewilligung zur selbststän- digen Berufsausübung erforderlich.

2 Bis zum Inkrafttreten des revidierten Bundesgesetzes vom 19. Dezember 18773

betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidge- nossenschaft ist für die Berufsausübung nach Absatz 1 das eidgenössische Diplom als Ärztin oder Arzt oder ein gleichwertiger universitärer Befähigungsausweis aus- reichend.

Art. 4 Laboratorium 1 Das Laboratorium muss unter der Leitung eines Arztes oder einer Ärztin oder eines Leiters oder einer Leiterin mit geeigneter universitärer Hochschulausbildung in Ve- terinärmedizin, Zahnmedizin, Pharmazie, Chemie, Physik, Biochemie, Biologie oder Mikrobiologie stehen.

2 Das Departement des Innern kann den Inhalt der Weiterbildung regeln, über die

sich die leitende Person auszuweisen hat.

Art. 5 Verwendung gespendeter Samenzellen

1 Wer Fortpflanzungsverfahren mit gespendeten Samenzellen anwenden will, muss

im Gesuch darlegen: a. wie die Spender rekrutiert und über die Rechtslage unterrichtet werden (Art. 18 Abs. 2 des Gesetzes); b. wie gesundheitliche Risiken für die Empfängerin vermieden werden.

2 Wer gespendete Samenzellen weiter vermitteln will, muss darlegen:

a. welcher Unkostenbeitrag verlangt wird; b. wie eine korrekte Erfassung der Daten nach Artikel 24 des Gesetzes und Ar- tikel 17 dieser Verordnung sichergestellt wird.

3 Änderungen sind der Aufsichtsbehörde zu melden.

2 SR 811.11 3 SR 811.11

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Fortpflanzungsmedizinverordnung AS 2000

Art. 6 Beratung und Betreuung Mit dem Bewilligungsgesuch für die Anwendung von Fortpflanzungsverfahren ist ein Konzept für die sozialpsychologische Beratung und Betreuung nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c des Gesetzes und für die genetische Beratung nach Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes einzureichen.

Art. 7 Information über die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

1 Dem Bewilligungsgesuch sind die Personalien und die Ausweise über die Ausbil-

dung der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beizulegen.

2 Änderungen sind zu melden. Die Aufsichtsbehörde kann in der Bewilligung Aus-

nahmen vorsehen.

3. Abschnitt: Bewilligung und Aufsicht

Art. 8 Zuständigkeit 1 Zuständig für die Bewilligung und die Aufsicht ist das für das Gesundheitswesen zuständige Departement des Kantons, in dem die Tätigkeit nach Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes ausgeübt wird.

2 Die Kantone können eine andere Stelle bezeichnen, die über die erforderliche

Fachkompetenz verfügt.

Art. 9 Bewilligung

1 Die Bewilligung für die Anwendung von Fortpflanzungsverfahren kann auf be-

stimmte Verfahren beschränkt werden.

2 Die Bewilligung kann befristet sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden

werden.

3 Sofern die Aufsichtsbehörde die Bewilligung nicht befristet und das kantonale

Recht zur selbständigen Berufsausübung keine frühere Altersgrenze festsetzt, gilt sie bis zum Ablauf des 70. Altersjahres der gesuchstellenden Person. Sind die Bewil- ligungsvoraussetzungen noch gegeben, so wird die Bewilligung auf Gesuch hin be- fristet erneuert.

Art. 10 Aufsicht 1 Die Aufsichtsbehörde lässt innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Bewilligung eine unangemeldete Inspektion durch eine sachverständige Person durchführen. Da- nach erfolgt eine unangemeldete Inspektion sooft als nötig, mindestens aber alle zwei Jahre.

2 Die Aufsichtsbehörde kann eine unabhängige Expertin oder einen unabhängigen

Experten beiziehen.

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3 Den mit der Inspektion beauftragten Personen ist jederzeit Zugang zu den Räum-

lichkeiten und Einrichtungen zu gewähren, die der Berufsausübung dienen.

Art. 11 Widerruf Die Aufsichtsbehörde widerruft die Bewilligung, wenn sich nachträglich erweist, dass die Voraussetzungen für die Erteilung nicht erfüllt waren.

Art. 12 Entzug 1 Die Aufsichtsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn die Voraussetzungen für de- ren Erteilung wegfallen.

2 Als Entzugsgründe gelten insbesondere:

a. die schwere oder trotz Ermahnung wiederholte Verletzung der Berufs- pflichten; b. schwere oder trotz Ermahnung wiederholte Widerhandlungen gegen das Ge- setz oder diese Verordnung; c. die Missachtung von Bedingungen oder Auflagen, die im Zusammenhang mit der Bewilligung verfügt wurden.

3 Die Bewilligung kann ganz oder teilweise entzogen werden.

Art. 13 Erlöschen Die Bewilligung erlischt mit der Aufgabe der bewilligten Berufsausübung. Die Auf- gabe ist der Aufsichtsbehörde zu melden.

Art. 14 Berichterstattung

1 Personen, die eine Bewilligung haben, müssen den Tätigkeitsbericht nach Arti-

kel 11 des Gesetzes der Aufsichtsbehörde jährlich bis spätestens zum 1. Mai des fol- genden Jahres zustellen.

2 Die Aufsichtsbehörde übermittelt die anonymisierten Daten dem Bundesamt für

Statistik bis spätestens zum 1. Juli des betreffenden Jahres zur Auswertung und Ver- öffentlichung. Die Daten dürfen keinen Hinweis auf die reproduktionsmedizinischen Zentren enthalten.

3 Das Bundesamt für Statistik stellt den Aufsichtsbehörden ein Formular für eine

einheitliche Datenerfassung zur Verfügung. Dieses kann auch für den jährlichen Tä- tigkeitsbericht nach Absatz 1 verwendet werden.

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2. Kapitel: Abstammungsdaten

1. Abschnitt: Spenderdatenverzeichnis

Art. 15 Zuständige Behörde

1 Das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen (Amt) richtet zur Aufbewahrung

der Samenspenderdaten nach Artikel 24 des Gesetzes ein Verzeichnis ein (Spen- derdatenverzeichnis).

2 Das Amt regelt in einem Bearbeitungsreglement die Einrichtung und Führung des

Spenderdatenverzeichnisses, insbesondere die Aufbau- und Ablauforganisation so- wie die Zugriffsberechtigung.

Art. 16 Übermittlung von Spenderdaten an das Amt 1 Die nach Artikel 25 des Gesetzes zur Übermittlung der Daten verpflichtete Person muss das im Anhang vorgesehene Formular benützen. Weitere Daten sind als Beila- gen zu übermitteln. 2 Die Ergebnisse der medizinischen Untersuchung sind gleichzeitig mit den übrigen Daten, aber gesondert in einem verschlossenen, den Inhalt eindeutig bezeichnenden Umschlag zu übermitteln.

3 Die Daten nach Artikel 24 des Gesetzes und Artikel 17 dieser Verordnung müssen

dem Amt mit eingeschriebener Post oder per Kurier übermittelt werden.

Art. 17 Aufbewahrung weiterer Spenderdaten Auf Wunsch des Samenspenders werden ausser den in Artikel 24 des Gesetzes er- wähnten Daten weitere Spenderdaten, namentlich Bilder des Spenders, aufbewahrt.

Art. 18 Nachführung der aufbewahrten Daten Auf Verlangen des behandelten Paares werden die im Spenderdatenverzeichnis ent- haltenen Daten nachgeführt. Das Paar liefert dazu die Angaben.

Art. 19 Datensicherheit bei der Aufbewahrung 1 Das Amt sorgt dafür, dass die Einträge im Spenderdatenverzeichnis sowie die da- zugehörigen Beilagen nach datenschutzrechtlichen Grundsätzen sicher aufbewahrt werden. Es sorgt insbesondere für den Schutz vor Feuer, Wasser, Einbruch sowie unbefugter Bearbeitung der Daten.

2 Das Amt nimmt in regelmässigen Abständen eine Mikroverfilmung des Verzeich-

nisses vor und sorgt für die sichere Einlagerung des Filmgutes.

Art. 20 Vernichtung der aufbewahrten Daten Die im Spenderdatenverzeichnis vorhandenen Einträge sowie die dazugehörigen Beilagen werden 80 Jahre nach der Übermittlung an das Amt vernichtet (Art. 26 des Gesetzes).

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2. Abschnitt: Auskunftsverfahren

Art. 21 Auskunftsgesuch

1 Das Kind muss das Auskunftsgesuch nach Artikel 27 Absatz 1 oder 2 des Gesetzes

unter Nennung der Personalien der Mutter dem Amt schriftlich einreichen.

2 Das Kind muss seine Identität und die Erfüllung der Voraussetzungen nach Arti-

kel 27 Absatz 1 oder 2 des Gesetzes nachweisen. 3 Ist das Kind offensichtlich nicht im Stande, seine Sache selber zu führen, so kann das Amt es anhalten, eine Vertreterin oder einen Vertreter beizuziehen. Leistet es innerhalb der angesetzten Frist keine Folge, so bezeichnet das Amt die Vertreterin oder den Vertreter.

Art. 22 Benachrichtigung des Samenspenders 1 Erfüllt das Kind die Voraussetzungen von Artikel 27 Absatz 1 oder 2 des Gesetzes und verlangt es Auskunft über die Personalien des Samenspenders, so ermittelt das Amt dessen aktuelle Adresse. Dabei vermeidet das Amt nach Möglichkeit einen Hinweis auf den Zweck der Anfrage.

2 Bundes-, Kantons- sowie Gemeindebehörden, die entsprechende Hinweise liefern

können, sind gegenüber dem Amt auf dessen Ersuchen hin zur Amtshilfe verpflich- tet.

3 Das Amt informiert den Samenspender über den Umstand, dass seine Personalien

dem Kind auf jeden Fall mitgeteilt werden. Es setzt ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme betreffend den persönlichen Kontakt mit dem Kind.

Art. 23 Form der Information des Kindes über die Personalien des Samenspenders

1 Das Amt lädt das Kind persönlich vor und übergibt ihm, nach Prüfung seiner

Identität, einen schriftlichen Bericht über die Personalien des Samenspenders. Wenn möglich erfolgt die Auskunftserteilung in Anwesenheit einer sozialpsychologisch geschulten Person.

2 Ausnahmsweise kann die Auskunft in einer anderen Form erteilt werden, nament-

lich wenn das Kind aus gesundheitlichen Gründen nicht persönlich beim Amt er- scheinen kann.

Art. 24 Abweisung des Gesuchs

1 Enthält das Spenderdatenverzeichnis keine das Kind betreffende Daten oder sind

die Voraussetzungen nach Artikel 27 Absatz 1 oder 2 des Gesetzes nicht erfüllt, so teilt das Amt dies dem Kind unverzüglich mit.

2 Das Amt macht das Kind auf sein Recht aufmerksam, eine beschwerdefähige Ver-

fügung zu verlangen.

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Fortpflanzungsmedizinverordnung AS 2000

Art. 25 Datenschutz

1 Bei jeder Kontaktnahme mit dem Samenspender oder mit dem Kind haben die be-

teiligten Personen und Amtsstellen strenge Vertraulichkeit zu wahren.

2 Vor jeder Kontaktnahme mit dem Samenspender muss Sicherheit über dessen

Identität bestehen.

Art. 26 Gebühren Die Gebühren und Auslagen im Auskunftsverfahren richten sich nach der Verord- nung vom 27. Oktober 1999 4 über die Gebühren im Zivilstandswesen.

3. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 27 Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 27. Oktober 19995 über die Gebühren im Zivilstandswesen wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf Artikel 48 des Zivilgesetzbuches6 (ZGB) sowie auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19747 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes,

Art. 1 Abs. 1 zweiter Satz 1 ... Sie regelt ausserdem die Gebühren, die vom Eidgenössischen Amt für das Zivil- standswesen im Rahmen der Auskunfterteilung über die leibliche Abstammung von Kindern, die durch Samenspenden gezeugt wurden, erhoben werden (Art. 26 der Fortpflanzungsmedizinverordnung vom 4. Dez. 2000 8).

Art. 10 Abs. 3 3 Bei Gebührenverfügungen im Bereich der Auskunft aus dem Spenderdatenver- zeichnis richtet sich der Rechtsmittelweg nach dem Fortpflanzungsmedizingesetz vom 18. Dezember 19989.

4 SR 172.042.110 5 SR 172.042.110 6 SR 210 7 SR 611.010 8 SR 814.902.2; AS 2000 3068 9 SR 814.90; AS 2000 3055

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Fortpflanzungsmedizinverordnung AS 2000

Anhang 4 Ziff. 7

7. Gebühren betreffend das Spenderdatenverzeichnis

7.1. Eintragung von Spenderdaten, pro Geburt oder errechneten Geburtstermin, von

der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt zu entrichten: 100

7.2. Behandlung des Auskunftsgesuchs des Kindes: 30

Art. 28 Übergangsbestimmung 1 Wer eine Tätigkeit nach Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes bereits ausübt, muss das Bewilligungsgesuch bis zum 31. März 2001 einreichen und darf bis zum Entscheid der Aufsichtsbehörde weiter tätig sein.

2 Die gesuchstellende Person muss sich bis zum 1. Juli 2001 über den Weiterbil-

dungstitel nach Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung ausweisen.

Art. 29 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

4. Dezember 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi

11219 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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Fortpflanzungsmedizinverordnung AS 2000

Anhang (Art. 24 und 25) VERTRAULICH

Formular zur Eintragung von Samenspenderdaten beim Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen nach Artikel 24 und 25 des Fortpflanzungsmedizingesetzes vom 18. Dezember 199810 (FMedG)

E (Eingangsstempel)

Von der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt im Sinne von Artikel 25 FMedG einwandfrei leserlich auszufüllen:

Samenspender Name Vorname(n)

Geburtsort Geburtsdatum (Tag, Monat, Jahr) (Gemeinde, Kanton / Provinz, Staat)

Heimatgemeinde Staatsangehörigkeit

Genaue Adresse

Ausbildung

Beruf

Datum der Samenspende

Beschreibung der äusseren Erscheinung Statur: Haarfarbe: Augenfarbe: Grösse in cm: Hautfarbe: Besondere Merkmale: Ergebnisse der medizinischen Untersuchung, Beilage verschlossener Umschlag (Nr.):

Weitere Daten (evt. Verweis auf Beilagen):

10 SR 814.90; AS 2000 3055

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Fortpflanzungsmedizinverordnung AS 2000

Mutter des Kindes Name Vorname(n)

Geburtsort Geburtsdatum (Tag, Monat, Jahr) (Gemeinde, Kanton / Provinz, Staat)

Heimatgemeinde Staatsangehörigkeit

Genaue Adresse

Datum der Insemination

Ehemann der Mutter Name Vorname(n)

Geburtsort Geburtsdatum (Tag, Monat, Jahr) (Gemeinde, Kanton / Provinz, Staat)

Heimatgemeinde Staatsangehörigkeit

Genaue Adresse

Kind (falls bekannt) Name Vorname(n)

Geburtsort Geburtsdatum (Tag, Monat, Jahr) (Gemeinde, Kanton / Provinz, Staat) effektiv: errechnet:

Genaue Adresse

Name und Adresse der Ärztin oder des Arztes, welche/r die Samenspende aufbewahrt bzw. vermittelt hat (falls nicht identisch mit anmeldender Person):

Ort und Datum des Datenversands Stempel und Unterschrift der Ärztin oder des Arztes:

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Fortpflanzungsmedizinverordnung AS 2000

Adresse (Eingeschriebene Post oder Kurier) Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen Persönlich z. H. Sektionschef

3003 Bern

Vom Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen auszufüllen Datum der Registrierung: Registrierungsnummer:

Stempel und Unterschrift

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