AS 2000 310
Bundesgesetz über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung
Bundesgesetz über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung
vom 8. Oktober 1999
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 und 66 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. November 1998 1, beschliesst:
Art. 1 Grundsatz Der Bund kann die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung und der Jugend sowie der Mobilität der Lernenden und Lehrenden fördern.
Art. 2 Völkerrechtliche Verträge
1 Der Bundesrat wird ermächtigt, entsprechende Verträge abzuschliessen.
2 Vor dem Vertragsschluss hört er die Kantone an.
Art. 3 Stipendien Der Bund kann für die Ausbildung an europäischen Institutionen Stipendien ausrichten.
Art. 4 Finanzierung Die Bundesversammlung beschliesst die erforderlichen Verpflichtungskredite mit einfachem Bundesbeschluss.
Art. 5 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Esersetzt den Bundesbeschluss vom 22. März 19912 über die internationale
Zusammenarbeit im Bereich der höheren Bildung und der Mobilitätsförderung.
3 Es tritt am 1. Januar 2000 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2003.
SR 414.51
1 BBl 1999 297
2 AS 1991 1972, 1995 1443
310 1999-5355
Bildung, Berufsbildung, der Jugend und Mobilitätsförderung. BG AS 2000
Ständerat, 8. Oktober 1999 Nationalrat, 8. Oktober 1999 Der Präsident: Rhinow Die Präsidentin: Heberlein Der Sekretär: Lanz Der Protokollführer: Anliker
Ablauf der Referendumsfrist und Inkrafttreten
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 3. Februar 2000 unbenützt abge-
laufen.3 2 Es tritt nach seinem Artikel 5 Absatz 3 am 1. Januar 2000 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2003.
4. Februar 2000 Bundeskanzlei