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AS 2000 406

Verordnung über Zielpreis, Zulagen und Beihilfen im Milchbereich

Verordnung über Zielpreis, Zulagen und Beihilfen im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV)

Änderung vom 12. Januar 2000

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 7. Dezember 19981 über Zielpreis, Zulagen und Beihilfen im Milchbereich wird wie folgt geändert:

Art. 6 Abs. 3, 5 Bst. d und e und Abs.6 3 Der Anspruch entsteht, sobald die entwässerte Butter verkauft oder das Milchfett zu Speiseeis verarbeitet ist. 5 Butterbeihilfen werden nicht gewährt für entwässerte Butter, die verarbeitet wird zu: d. Butter, die in Bäckereien und in der Industrie verwendet wird und deren Fettanteil zu mehr als 50 Prozent aus entwässerter Butter besteht; e. anderen Brotaufstrichen. 6 Keine Beihilfe wird für Butter ausgerichtet, die gestützt auf eine «Generaleinfuhr- bewilligung (GEB) für Butter für die Nahrungsmittelindustrie» zum Kontingents- zollansatz eingeführt wird.

Art. 21 Abs. 3 3 Der Milchverwerter oder die Milchverwerterin hat die zur Kontrolle nötigen Auf- zeichnungen, Rapporte und Belege betreffend Beihilfen und Zulagen mindestens drei Jahre aufzubewahren.

1 SR 916.350.2

406 1999-6385

Milchpreisstützungsverordnung AS 2000

II Diese Änderung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2000 in Kraft.

12. Januar 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz