AS 2000 616
Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung
Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI)
Änderung vom 16. Dezember 1999
Das Eidgenössische Departement des Innern verordnet:
I Der Anhang zur Verordnung vom 29. November 19761 über die Abgabe von Hilfs- mitteln durch die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:
4 Schuhwerk und orthopädische Fusseinlagen
4.01 Orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe einschliess-
lich Fertigungskosten, sofern eine Versorgung gemäss den nachfolgenden Ziffern 4.02–4.04 nicht möglich ist. Der versicherten Person ist eine Kostenbeteiligung aufzuerle- gen.
4.02 Kostspielige orthopädische Änderungen/Schuhzurichtungen an Konfek-
tionsschuhen oder orthopädischen Spezialschuhen
4.03 Orthopädische Spezialschuhe
Der versicherten Person ist eine Kostenbeteiligung aufzuerlegen.
4.04 Invaliditätsbedingter Mehrverbrauch von Konfektionsschuhen
4.05* Orthopädische Fusseinlagen, sofern sie eine notwendige Ergänzung einer medizinischen Eingliede- rungsmassnahme darstellen.
Ziff. 11.02–11.09
11.02 Blindenführhunde,
sofern die Eignung der versicherten Person als Führhundehalterin erwiesen ist und sie sich dank dieser Hilfe ausserhalb des Hauses selbstständig fort- bewegen kann. Die Versicherung übernimmt die Mietkosten.
11.03 Aufgehoben
1 SR 831.232.51
616 1999-6336
Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung AS 2000
11.04 Abspielgeräte für Tonträger
für Blinde und hochgradig Sehbehinderte zum Abspielen von auf Tonträ- ger gesprochener Literatur. 11.05* Abspielgeräte für Tonträger, sofern diese für Blinde und hochgradig Sehbehinderte bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder einer Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich in- validitätsbedingt notwendig sind.
11.06 Lese- und Schreibsysteme
für Blinde und hochgradig Sehbehinderte, die nur mit einem solchen Sys- tem lesen oder dadurch mit der Umwelt erheblich leichter Kontakt auf- nehmen können und über die notwendigen intellektuellen Fähigkeiten zu seiner Verwendung verfügen. Die Kosten für das Erlernen des Maschinen- schreibens gehen zu Lasten der versicherten Person.
11.07 Lupenbrillen, Ferngläser und Filtergläser
für hochgradig Sehbehinderte, sofern sie nur mit diesen Behelfen lesen können oder dadurch ihre visuelle Situation erheblich verbessert wird.
11.08 Aufgehoben
11.09 Aufgehoben
Ziff. 15.03
15.03 Abspielgeräte für Tonträger,
sofern eine gelähmte versicherte Person, welche nicht in der Lage ist, selbstständig Bücher zu lesen, zum Abspielen von auf Tonträger gespro- chener Literatur auf einen solchen Behelf angewiesen ist.
II Diese Änderung tritt am 1. Februar 2000 in Kraft.
16. Dezember 1999 Eidgenössisches Departement des Innern:
10820 Dreifuss
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