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AS 2000 66

Verordnung über die Aufhebung des Stabs für Gesamtverteidigung und des Rats für Gesamtverteidigung

Verordnung über die Aufhebung des Stabs für Gesamtverteidigung und des Rats für Gesamtverteidigung

vom 3. November 1999

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 43 Absatz 2 und 64 Absatz 1 des Regierungs- und Verwal- tungsorganisationsgesetzes1, verordnet:

Art. 1

1 Der Stab für Gesamtverteidigung und der Rat für Gesamtverteidigung werden, in

Abweichung von den Artikeln 3 Absatz 1 Buchstabe a und 7 Absatz 1 des Bundes- gesetzes vom 27. Juni 19692 über die Leitungsorganisation und den Rat für Gesamt- verteidigung, aufgehoben.

2 Die Aufgaben des Stabs für Gesamtverteidigung und des Rats für Gesamtverteidi-

gung werden anderen Verwaltungseinheiten des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport sowie der Lenkungsgruppe Sicherheit übertragen.

Art. 2

1 Der Bundesratsbeschluss vom 25. Februar 19703 über die Leitungsorganisation

und den Rat für Gesamtverteidigung wird aufgehoben.

2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

3. November 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss

10709 Der Bundeskanzler: François Couchepin

SR 501.1

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