AS 2000 661
Verordnung über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern
Verordnung über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA)
Änderung vom 28. April 1999
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 14. Januar 19981 über die Einreise und Anmeldung von Aus- länderinnen und Ausländern wird wie folgt geändert:
Art. 9a Abnahme von Fingerabdrücken
1 Die schweizerischen Auslandvertretungen und Grenzposten können von Auslände-
rinnen und Ausländern, die ein Visumgesuch stellen und deren Identität nicht fest- steht, Fingerabdrücke abnehmen. 2 Die erfassten Fingerabdrücke dürfen nicht in einer elektronischen Datenbank ge- speichert werden. Die Fingerabdrücke werden im System AFIS (Automatisiertes Fingerabdruck-Identifizierungssystem) verglichen. Die Daten dürfen längstens für sechs Monate aufbewahrt werden. Das Bundesamt für Ausländerfragen bezeichnet die für die Vernichtung der Fingerabdrücke zuständige Stelle. 3 Das Bundesamt für Ausländerfragen regelt die weiteren Einzelheiten in einer Wei- sung.
II Diese Änderung tritt am 29. April 1999 in Kraft.
28. April 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss
10760 Der Bundeskanzler: François Couchepin
1 SR 142.211
1999-6243 661