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Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für militärische Bauten und Anlagen
Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für militärische Bauten und Anlagen (Militärische Plangenehmigungsverordnung, MPV)
vom 13. Dezember 1999
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 126–130 und 151 Absatz 4 des Militärgesetzes 1 (MG), verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt das Plangenehmigungsverfahren für Bauten und Anlagen,
die aus vorwiegend militärischen Gründen errichtet, geändert oder umgenutzt wer- den.
2 Dabei handelt es sich insbesondere um Bauten und Anlagen:
a. die unmittelbar dem Einsatz beziehungsweise der Kampfführung der Armee dienen; b. durch die der Einsatz beziehungsweise die Kampfführung der Armee vorbe- reitet, ermöglicht und unterstützt werden, das heisst alle Bauten und Anla- gen, die namentlich zum Zweck der Versorgung, des Sanitätsdienstes, der Übermittlung, des Transportwesens und des Territorialdienstes der Armee betrieben werden; c. die der militärischen Ausbildung dienen; d. die für den gesetzeskonformen und ordnungsgemässen Betrieb der Bauten und Anlagen nach den Buchstaben a–c unmittelbar notwendig sind.
Art. 2 Genehmigungsbehörde Genehmigungsbehörde ist das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Be- völkerungsschutz und Sport (VBS).
Art. 3 Verfahrensarten und anwendbares Recht
1 In der Regel wird das ordentliche Plangenehmigungsverfahren angewendet. Es
kann auch Teile des Enteignungsverfahrens umfassen (kombiniertes Verfahren).
SR 510.51 1 SR 510.10; AS 1999 3071
1999-5802 69
Militärische Plangenehmigungsverordnung AS 2000
2 Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren wird in den in Artikel 128 Absätze 1 und 2 MG vorgesehenen Fällen angewendet.
3 Subsidiär gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes2.
4 Soweit zivile Nutzungen dem militärischen Plangenehmigungsverfahren unterlie-
gen, gelten die materiellen Bestimmungen des Raumplanungsrechts, insbesondere die Artikel 22 und 24 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 3.
Art. 4 Schutz militärischer Anlagen
1 Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren (Art. 128a MG) ist unter Vorbehalt
der Geheimhaltungsvorschriften sinngemäss anwendbar. Kantone, Gemeinden und Dritte werden nur soweit nötig angehört.
2 Die Genehmigungsbehörde kann Auflagen und Bedingungen festlegen.
Art. 5 Genehmigungsfreie Vorhaben
1 Sofern keine schutzwürdigen Interessen der Raumordnung, der Umwelt oder Drit-
ter berührt werden, sind genehmigungsfrei: a. gewöhnliche Unterhaltsarbeiten an Gebäuden und Anlagen; b. geringfügige bauliche Änderungen oder Umnutzungen; c. kleine Nebenanlagen; d. Fahrnisbauten bis zu einer Dauer von 18 Monaten.
2 Zweifelsfälle nach Absatz 1 entscheidet die Genehmigungsbehörde.
Art. 6 Sachplan Militär
1 Das VBS stellt die Grobplanung und -abstimmung von militärischen Vorhaben,
die sich erheblich auf Raumordnung und Umwelt auswirken, mittels Sachplan Mili- tär sicher. Ausgenommen sind Vorhaben, auf die das Bundesgesetz vom 23. Juni
19504 über den Schutz militärischer Anlagen anwendbar ist.
2 Die Festsetzung eines Vorhabens im Sachplan Militär hat grundsätzlich vor Ein-
reichung des Plangenehmigungsgesuchs zu erfolgen.
3 Die Plangenehmigung eines sachplanrelevanten Vorhabens setzt dessen Festset-
zung im Sachplan Militär voraus.
4 BeiSachplanvorhaben, für die gleichzeitig eine Umweltverträglichkeitsprüfung
durchgeführt wird, ist das Sachplanverfahren grundsätzlich erst nach Vorliegen der Voruntersuchungsergebnisse gemäss Artikel 8 der Verordnung vom 19. Oktober
19885 über die Umweltverträglichkeitsprüfung einzuleiten.
2 SR 172.021 3 SR 700 4 SR 510.518 5 SR 814.011
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5 Die Genehmigungsbehörde sorgt für die Koordination von Sachplan- und Plange-
nehmigungsverfahren.
2. Kapitel: Ordentliches Plangenehmigungsverfahren
1. Abschnitt: Vorprüfung
Art. 7
1 Die Bedürfnisformulierung ist der Genehmigungsbehörde frühzeitig einzureichen.
Sie umfasst insbesondere: a. einen groben Projektbeschrieb mit Begründung des Bedürfnisses und der Standortgebundenheit; b. einen Kartenausschnitt mit Projektstandort im Massstab 1:25 000; c. Situationspläne über den Ist-Zustand; d. Vorstudien und Projektgrundlagen; e. Angaben darüber, welche Interessen durch den Bau und den Betrieb mögli- cherweise berührt werden könnten; f. Angaben darüber, ob Massnahmen zum Arbeitnehmerschutz notwendig sein könnten.
2 Auf Grund der eingereichten Unterlagen befindet die Genehmigungsbehörde ins-
besondere über: a. das anwendbare Verfahren; b. die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung; c. die Sachplanrelevanz; d. weitere erforderliche Untersuchungen.
3 Die Genehmigungsbehörde kann andere Bundesbehörden anhören oder den vor-
zeitigen Einbezug der betroffenen Bevölkerung oder weiterer betroffener Kreise an- ordnen.
4 Die Genehmigungsbehörde kann verlangen, dass die Unterlagen ergänzt oder
überarbeitet werden.
2. Abschnitt: Gesuch
Art. 8 Einreichung des Gesuchs
1 Das Gesuch mit sämtlichen erforderlichen Unterlagen ist der Genehmigungs-
behörde in der Regel in achtfacher Ausfertigung frühzeitig einzureichen.
2 Die Genehmigungsbehörde kann verlangen, dass die Unterlagen ergänzt oder über-
arbeitet werden.
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Art. 9 Inhalt des Gesuchs Das Gesuch muss insbesondere folgende Angaben und Unterlagen enthalten: a. Namen und Adressen der Grundeigentümer, der Bau- und Liegenschafts- organe, der Benutzerorganisation sowie des Projektverfassers; b. detaillierter Projektbeschrieb mit Begründung des Bedürfnisses und der Standortgebundenheit und mit Angaben zur Konstruktionsart und zu den wichtigsten Baustoffen; c. Kartenausschnitt im Massstab 1:25 000 mit Projektstandort und -koordina- ten; d. Situationsplan (Ist- und Soll-Zustand) mit Bezeichnung der benachbarten Parzellen; e. Nennung der betroffenen Gemeinden und Grundstücke mit Grundbuchblatt- nummern; f. nummerierte, unterzeichnete und datierte Projektpläne, in der Regel im Massstab 1:100; g. Umweltverträglichkeitsbericht im Sinne der Verordnung vom 19. Oktober
19886 über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder Bericht über die Aus-
wirkungen von Bau und Betrieb auf Raumordnung und Umwelt sowie dies- bezüglich vorgesehene Massnahmen, einschliesslich allfälliger Untersu- chungsergebnisse über Altlasten, Lärm-, Boden-, Luft-, Gewässerbelastun- gen und Risikoanalysen nach der Störfallverordnung vom 27. Februar 19917; h. Auswirkungen von Bau und Betrieb auf Dritte sowie diesbezüglich vorge- sehene Massnahmen; i. Massnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitneh- merinnen und Arbeitnehmer; j. Erschliessungssituation und erforderliche Zuleitungen und Anschlüsse; k. Umgebungsgestaltung; l. Energie-, Abwasser- und Entsorgungskonzepte; m. Rodungsbegehren mit Angaben gemäss den Richtlinien nach Artikel 5 der Waldverordnung vom 30. November 19928; n. Festlegung im Sachplan Militär; o. Bericht über die Ergebnisse sowie die schriftlichen Anregungen eines allen- falls schon durchgeführten Mitwirkungsverfahrens (Art. 13); p. notwendige Nutzungsregelungen bei sachplanrelevanten Vorhaben.
6 SR 814.011 7 SR 814.012 8 SR 921.01
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Art. 10 Aussteckung und Profile
1 Die äusseren Umrisse der geplanten Hoch- und Tiefbauten, Terrainveränderungen
und Rodungen sind abzustecken.
2 Die Profile für Hochbauten haben namentlich in den Gebäudeecken die Höhe der
Fassaden (Schnittpunkte mit oberkant Dachsparren) und die Neigung der Dachli- nien, bei Flachdächern die Höhe der Dachbrüstung anzugeben. Die Höhe von ober- kant Erdgeschossböden ist mit einer Querlatte zu markieren. 3 Gesuche um Erleichterungen betreffend die Aussteckung oder die Profilierung sind spätestens mit den Gesuchsunterlagen einzureichen. 4 Aussteckung und Profile sind bis zum Abschluss der öffentlichen Auflage des Ge- suchs stehen zu lassen.
3. Abschnitt: Auflage und Mitwirkungsverfahren
Art. 11 Einleitung der Anhörung Die Genehmigungsbehörde stellt den betroffenen Fachbehörden des Bundes, den Kantonen und den Gemeinden gleichzeitig die Gesuchsunterlagen zu.
Art. 12 Öffentliche Auflage
1 Die Gemeinde legt die Gesuchsunterlagen öffentlich auf.
2 Die Auflage wird von der Genehmigungsbehörde im amtlichen Publikationsorgan
des Kantons und der Gemeinde sowie im Bundesblatt angezeigt. Auf die während der Auflage gegebene Mitwirkungsmöglichkeit ist ausdrücklich hinzuweisen.
3 Die Kosten der Publikation gehen zu Lasten des VBS.
Art. 13 Mitwirkung der betroffenen Bevölkerung
1 Während der Dauer der öffentlichen Auflage hat die betroffene Bevölkerung Ge-
legenheit, bei der bezeichneten Gemeinde schriftliche Anregungen zu machen.
2 Die Genehmigungsbehörde kann von der Durchführung eines Mitwirkungsver-
fahrens absehen, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass die betroffene Bevölkerung schon früher in geeigneter Weise mitwirken konnte und sich die Voraussetzungen in der Zwischenzeit nicht erheblich verändert haben.
3 Im vereinfachten Plangenehmigungsverfahren findet keine Mitwirkung statt.
Art. 14 Einsprachen 1 Innerhalb von 30 Tagen nach der Publikation der öffentlichen Auflage im Bundes- blatt kann bei der dort bezeichneten Gemeinde Einsprache erhoben werden.
2 Die Einsprachen haben schriftlich zu erfolgen und müssen Antrag und Begründung
enthalten.
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Art. 15 Stellungnahmen der betroffenen Gemeinden
1 Die Gemeinde übermittelt ihre Stellungnahme zusammen mit den eingegangenen
Einsprachen und Anregungen innerhalb der angezeigten Frist dem Kanton.
2 Sie äussert sich darin zum Gesuch, zu den Einsprachen sowie zu den Anregungen
aus der Bevölkerung.
3 Sie teilt der Genehmigungsbehörde nach Ablauf der Einsprachefrist mit, ob Ein-
sprachen eingegangen sind.
Art. 16 Stellungnahmen der betroffenen Kantone
1 Der Kanton äussert sich in seiner Stellungnahme zum Gesuch, zur Stellungnahme
der Gemeinde sowie zu den Einsprachen und den Anregungen aus der Bevölkerung.
2 Seine Stellungnahme übermittelt er zusammen mit den von der Gemeinde erhal-
tenen Unterlagen innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Gesuchsunterlagen der Genehmigungsbehörde.
Art. 17 Anhörung des Gesuchstellers Die Genehmigungsbehörde unterbreitet dem Gesuchsteller die Stellungnahmen und Einsprachen sowie die Anregungen aus der Bevölkerung und hört ihn an.
Art. 18 Anhörung der Fachbehörden des Bundes
1 Das Anhörungs- und das Bereinigungsverfahren richten sich nach den Arti-
keln 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes9.
2 Die Genehmigungsbehörde unterbreitet den Fachbehörden des Bundes die Stel-
lungnahmen der Kantone und Gemeinden sowie die Einsprachen und Anregungen aus der Bevölkerung. Die Fachbehörden nehmen innert Monatsfrist abschliessend Stellung.
Art. 19 Fristen
1 Aus wichtigen Gründen kann die Genehmigungsbehörde die Anhörungsfristen ver-
längern.
2 Abweichende Fristen nach der Verordnung vom 19. Oktober 198810 über die Um-
weltverträglichkeitsprüfung bleiben vorbehalten.
9 SR 172.010; AS 1999 3071 10 SR 814.011
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4. Abschnitt: Instruktions- und Einigungsverfahren
Art. 20
1 Die Genehmigungsbehörde stellt den Sachverhalt fest. Sie kann insbesondere Au-
genscheine anordnen.
2 Sie kann Einigungsverhandlungen einberufen. Sie vermittelt zwischen den Par-
teien.
5. Abschnitt: Projektanpassungen
Art. 21
1 Projektanpassungen während des Plangenehmigungsverfahrens sind der Genehmi-
gungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
2 Diese ordnet bei wesentlichen Anpassungen eine öffentliche Auflage an. Für die
Anhörung der betroffenen Gemeinden, Kantone und Fachbehörden des Bundes kön- nen kürzere Fristen angesetzt werden.
3 Unwesentliche Anpassungen sind den Verfahrensbeteiligten, soweit diese davon
betroffen sind, spätestens mit der Eröffnung des Plangenehmigungsentscheids anzu- zeigen.
3. Kapitel: Vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren
Art. 22
1 Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach Artikel 128 MG.
2 Wesentliche Projektanpassungen während des Genehmigungsverfahrens sind den
Betroffenen vor dem Plangenehmigungsentscheid anzuzeigen.
4. Kapitel: Kombiniertes Verfahren
Art. 23 Einleitung des Verfahrens 1 Ist für die Realisierung eines Projektes eine Enteignung notwendig, so führt die Genehmigungsbehörde das enteignungsrechtliche Verfahren bis und mit Einspra- cheentscheid nach Artikel 55 des Enteignungsgesetzes11 (EntG) im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens durch. 2 Der Gesuchsteller reicht die nach Artikel 27 EntG erforderlichen Unterlagen der Genehmigungsbehörde ein. Diese verlangt nach durchgeführter Prüfung allenfalls noch Ergänzungen.
11 SR 711
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Art. 24 Aussteckung Die Aussteckung wird vom Gesuchsteller vorgenommen und richtet sich nach Artikel 126c MG. Bei Hochbauten oder wenn die Einwirkungen auf die nicht enteigneten Grundstücksteile und Nachbargrundstücke sowie auf die öffentlichen Wege und Einrichtungen anders nicht leicht beurteilt werden können, hat er Profile aufzustellen.
Art. 25 Einsprachen, Begehren und Forderungen Innerhalb der Eingabefrist sind bei der Gemeinde schriftlich und mit Begründung einzureichen: a. Einsprachen gegen die Enteignung; b. Begehren, die eine Planänderung bezwecken; c. Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG 12; d. die Forderungen für die zu enteignenden Rechte.
Art. 26 Abgekürztes Verfahren Die Genehmigungsbehörde kann die Durchführung des abgekürzten Verfahrens nach den Artikeln 33 und 34 EntG 13 bewilligen.
Art. 27 Einigungsverfahren Das Einigungsverfahren nach Artikel 45 EntG14 wird von der Genehmigungsbehör- de durchgeführt.
Art. 28 Forderungen Nach Vorliegen einer rechtskräftigen Plangenehmigung mit Enteignungsfolgen übermittelt die Genehmigungsbehörde die Unterlagen nach Artikel 129 Absatz 2 MG an die Eidgenössische Schätzungskommission, die die vermögensrechtlichen Folgen entscheidet.
5. Kapitel: Plangenehmigung
Art. 29 Plangenehmigungsentscheid 1 Das Gesuch wird nach dem im Zeitpunkt des Entscheids geltenden Recht beurteilt.
2 Genügt das Vorhaben der anwendbaren Gesetzgebung, so ergeht der Plangenehmi-
gungsentscheid in Form einer Verfügung.
12 SR 711 13 SR 711 14 SR 711
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3 Diese Verfügung enthält insbesondere:
a. die Entscheide über die Begehren aus Anhörungen und Einsprachen sowie allenfalls den Entscheid über die Umweltverträglichkeit; b. die Entscheide über die im Einigungsverfahren streitig gebliebenen Ein- sprachen gegen Enteignungen sowie über Planänderungsbegehren und Be- gehren nach den Artikeln 7–10 EntG 15; c. Bedingungen und Auflagen, die aus Anhörungen oder Einigungsverhand- lungen hervorgehen, insbesondere über die technische Ausgestaltung, die Massnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitneh- merinnen und Arbeitnehmer, die Bauausführung, Schutzmassnahmen wäh- rend der Bautätigkeit und Wiederinstandstellungsarbeiten; d. Auflagen hinsichtlich der Baukontrolle und des Betriebs; e. Ausführungen dazu, wie den Anregungen aus der Bevölkerung Rechnung getragen worden ist.
4 Der Plangenehmigungsentscheid wird in der Regel innerhalb von drei Monaten
nach Abschluss des Bereinigungsverfahrens getroffen. Kann diese Frist nicht einge- halten werden, so teilt die Genehmigungsbehörde dem Gesuchsteller unter Angabe der Gründe mit, wann der Entscheid getroffen wird.
Art. 30 Eröffnung
1 Verfügungen werden eingeschrieben zugestellt:
a. dem Gesuchsteller; b. den betroffenen Kantonen und Gemeinden; c. den Einsprechern.
2 Den betroffenen Fachbehörden des Bundes teilt die Genehmigungsbehörde ihre
Entscheide schriftlich mit.
3 Die Plangenehmigungsentscheide werden im Bundesblatt angezeigt.
Art. 31 Baubeginn
1 Mit der Ausführung eines genehmigungspflichtigen Vorhabens darf erst begonnen
werden, wenn die Plangenehmigungsverfügung vollstreckbar ist.
2 Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen gewähren, wenn:
a. die Betroffenen einem vorzeitigen Baubeginn zugestimmt haben; b. die Einsprachen aussichtslos erscheinen und der Gesuchsteller die Wie- derherstellung zusichern kann; oder c. die besondere Dringlichkeit nachgewiesen wird.
15 SR 711
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Art. 32 Nachträgliche Projektanpassungen Nachträgliche Projektanpassungen sind der Genehmigungsbehörde anzuzeigen. Bei wesentlichen Anpassungen ordnet sie ein neues Plangenehmigungsverfahren an.
6. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 33 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 25. September 199516 über das Bewilligungsverfahren für mi- litärische Bauten und Anlagen wird aufgehoben.
Art. 34 Übergangsbestimmung Auf Abschnitte von Verfahren, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, findet das neue Recht Anwendung, wenn diese Verfahrensabschnitte nach al- tem Recht notwendig sind, aber noch nicht begonnen haben.
Art. 35 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
13. Dezember 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss
10683 Der Bundeskanzler: François Couchepin
16 AS 1995 4784
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