AS 2000 839
Verordnung über die Zollabgaben für bestimmte Erzeugnisse im Verkehr mit der Europäischen Gemeinschaft im Jahre 2000
Verordnung über die Zollabgaben für bestimmte Erzeugnisse im Verkehr mit der Europäischen Gemeinschaft im Jahre 2000
Änderung vom 13. März 2000
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 13. Dezember 19991 über die Zollabgaben für bestimmte Erzeugnisse im Verkehr mit der Europäischen Gemeinschaft im Jahre 2000 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Die Einfuhr der folgenden Erzeugnisse ist innerhalb der nachstehenden Zollkontingente zollfrei:
Zolltarifnummer2 Bezeichnung der Ware Mengen
0505.1090 Federn der zu Füllzwecken verwendeten Art und Daunen, 12 t netto
andere als roh, gewaschen 2202.1000 Wasser, einschliesslich Mineralwasser und mit Kohlensäure 35 Millionen l versetztes Wasser mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder aromatisiert
2202.9090 Andere nichtalkoholische Getränke 13 Millionen l
2402.2020 Zigaretten, Tabak enthaltend, im Stückgewicht von nicht 242 t netto
mehr als 1,35 g
2403.1000 Rauchtabak, auch mit beliebigem Gehalt an Tabakersatz- 99 t netto
stoffen
II Diese Änderung tritt am 1. April 2000 in Kraft.
13. März 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz