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AS 2000 92

Verordnung des VBS über die Organisation der Armee

Verordnung des VBS über die Organisation der Armee (VOA-VBS)

Änderung vom 30. November 1999

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport verordnet:

I Die Verordnung des VBS vom 19. Dezember 19941 über die Organisation der Ar- mee wird wie folgt geändert:

Art. 17 Abs. 5 und 6

5 Angehörige der Swisscom sind in die Formationen der Telecombrigade einzutei-

len.

6 Das Fachpersonal der Kraftwerke (Talsperren-Betriebspersonal) wird zur Beset-

zung der Wasseralarmposten in die Luftwaffennachrichtenkompanien eingeteilt.

Art. 18 Abs. 2 Bst. d

2 Ausnahmsweise werden insbesondere folgende Spezialisten und Führungsgehilfen

versetzt: d. Informatik-, Krypto- und Sprachspezialisten (Zweitverwender): zu den Übermittlungstruppen

Art. 21 Abs. 2

2 In den Stäben der Grossen Verbände mit unterstellten Truppenkörpern, in denen

weibliche Angehörige der Armee eingeteilt sind (Feldarmeekorps, Gebirgsarmee- korps, Luftwaffe, Territorialdivisionen oder -brigaden, Übermittlungsbrigade, Flie- gerbrigade, Flugplatzbrigade, Informatikbrigade), muss mindestens ein weiblicher Stabsoffizier in irgendeiner Funktion nach den Sollbestandestabellen der Armee eingeteilt und bestimmt sein, der sich in Doppelfunktion für alle Belange und Inte- ressen der eingeteilten Frauen einsetzt.

Art. 22 Die Funktionen für das Dienstpersonal der Personalreserve (Art. 21 Bst. a VOA) werden in den Sollbestandestabellen der Personalreserve (Anhang 6 2) festgelegt.

1 SR 513.111

2 In der AS nicht veröffentlicht.

92 1999-5303

Organisation der Armee (VOA) AS 2000

Art. 27 Aufgehoben

II Die Anhänge 1 - 63 erhalten die Änderungen gemäss Beilage3.

III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

30. November 1999 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport:

10721 Ogi

3 In der AS nicht veröffentlicht.

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