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AS 2000 988

Verordnung über die Fachkommission für die VOC-Lenkungsabgabe

Verordnung über die Fachkommission für die VOC-Lenkungsabgabe

vom 15. Februar 2000

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement), gestützt auf Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung vom 12. November 1997 1 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV), verordnet:

Art. 1 Organisation Das Departement ernennt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanz- departement die Mitglieder der Fachkommission für die VOC-Lenkungsabgabe (Kommission) und bestimmt als Präsident oder Präsidentin jeweils einen Vertreter oder eine Vertreterin des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (Bundesamt). Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.

Art. 2 Aufgaben Die Kommission hat namentlich folgende Aufgaben: a. Ausarbeitung von Empfehlungen im Hinblick auf die Anpassung der An- hänge 1 und 2 der VOCV durch den Bundesrat; b. Beratung der Eidgenössischen Zollverwaltung bei der Behandlung von Rückerstattungsanträgen (Art. 18–20 VOCV); c. Beratung der Eidgenössischen Zollverwaltung bei der Anwendung der Be- stimmungen über die Abgabebefreiung bei Massnahmen zur Verminderung der Emissionen (Art. 9 VOCV); d. Beratung der Behörden von Bund und Kantonen in allen übrigen Fragen der Lenkungsabgabe auf VOC.

Art. 3 Arbeitsweise

1 Die Sitzungen der Kommission werden durch den Präsidenten oder die Präsidentin

oder auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern einberufen.

2 Die für die Beratung notwendigen Dokumente können durch die Kommissions-

mitglieder bei der Oberzolldirektion eingesehen werden.

SR 814.018.22 1 SR 814.018

988 2000-0434

Fachkommission für die VOC-Lenkungsabgabe AS 2000

3 Mitglieder der Kommission treten in Ausstand bei Geschäften, bei denen sie mit

Gesuchstellern oder Gesuchstellerinnen in einer privaten Interessenverbindung ste- hen.

4 Je nach den zu behandelnden Geschäften kann der Präsident oder die Präsidentin

weitere Personen konsultieren oder in beratender Funktion zu den Sitzungen einla- den und zwar: a. Vertreter oder Vertreterinnen von betroffenen Behörden von Bund und Kantonen; b. Experten oder Expertinnen; c. das Sekretariat der Kommission.

Art. 4 Quorum 1 Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwe- send ist.

2 Für die Ausarbeitung der Empfehlungen wird der Konsens unter den Mitgliedern

angestrebt. Andernfalls entscheidet die Kommission mit einfacher Mehrheit.

3 Bei Stimmengleichheit gilt der Stichentscheid des Präsidenten oder der Präsi-

dentin.

Art. 5 Entschädigung der Kommissionsmitglieder Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder richtet sich nach der Verordnung vom 12. Dezember 19962 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen.

Art. 6 Sekretariat Das Bundesamt betreibt das Sekretariat der Kommission.

Art. 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. März 2000 in Kraft.

15. Februar 2000 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation:

10872 Moritz Leuenberger

2 SR 172.311

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