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AS 2001 1029

Bundesgesetz über die Förderung des Exports

Bundesgesetz über die Förderung des Exports (Exportförderungsgesetz)

vom 6. Oktober 2000

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 101 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Februar 20002, beschliesst:

Art. 1 Grundsatz 1 Der Bund fördert die Exporte der Schweizer Wirtschaft durch eigene Aktivitäten, namentlich durch den Einsatz seiner Aussenstellen, sowie mit Finanzhilfen und Ab- geltungen für Dritte, die mit der Exportförderung beauftragt werden; er berücksich- tigt dabei insbesondere die Interessen der schweizerischen Klein- und Mittelbetriebe (KMU).

2 Die Exportförderung soll in Ergänzung zur privaten Initiative insbesondere:

a. Absatzmöglichkeiten im Ausland ermitteln und wahrnehmen; b. die schweizerischen Exporteure als international konkurrenzfähige Anbieter positionieren; c. den Zugang zu ausländischen Märkten im Sinne von Artikel 2 unterstützen.

Art. 2 Gegenstand Gegenstand der Exportförderung sind insbesondere: a. Information der in der Schweiz ansässigen Unternehmen über Ausland- märkte; b. Beratung und Vermittlung von Kontakten, Geschäftsmöglichkeiten und Ge- schäftspartnern im Ausland; c. allgemeine Werbung im Ausland zu Gunsten schweizerischer Produkte und Dienstleistungen, einschliesslich der Beteiligung an Messen und der Ertei- lung von Auskünften an ausländische Unternehmen über Firmen, Marken und Produkte von Anbietern in der Schweiz.

SR 946.14

2000-0540 1029

Exportförderungsgesetz AS 2001

Art. 3 Auftrag

1 Das zuständige Bundesamt3 (Bundesamt) beauftragt einen Dritten oder mehrere

Dritte (den Beauftragten) mit der Exportförderung; diese erfolgt mittels Leistungs- auftrag. 2 Der Auftrag kann jeweils für höchstens vier Jahre erteilt werden. Bei der Bestim- mung der Dauer berücksichtigt das Bundesamt insbesondere die Planungsbedürfnis- se des Beauftragten.

Art. 4 Abgeltungen und Finanzhilfen

1 Abgeltungen und Finanzhilfen werden dem Beauftragten im Rahmen der bewil-

ligten Kredite gewährt.

2 Das Bundesamt bemisst die Beitragshöhe nach dem Umfang des Auftrags. Dabei

berücksichtigt es die Interessen des Bundes an der Exportförderung sowie das Ei- geninteresse des Beauftragten.

Art. 5 Verpflichtungen des Beauftragten

1 Der Beauftragte ist verpflichtet:

a. die Exportförderung zweckmässig, kostengünstig und mit einem minimalen administrativen Kosten- und Organisationsaufwand zu betreiben; b. bei der Wahl der Fördermittel jeweils das wirtschaftlich günstigste Angebot zu berücksichtigen; c. die Aussenstellen zu befähigen, im Rahmen dieses Gesetzes wirkungsorien- tierte Dienstleistungen zu erbringen; d. die an der Exportförderung beteiligten Stellen zu koordinieren; e. ein Controllingsystem vorzusehen.

2 Das Bundesamt legt im Auftrag alle weiteren sachdienlichen Verpflichtungen des

Beauftragten fest.

Art. 6 Rechtsschutz

1 Verfügungen des Bundesamtes können mit Verwaltungsbeschwerde bei der Re-

kurskommission EVD angefochten werden. Streitigkeiten aus Aufträgen beurteilt die Rekurskommission EVD als Schiedskommission.

2 Deren Entscheide sind endgültig.

3 Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

Art. 7 Finanzierung Die Bundesversammlung bewilligt jeweils für vier Jahre mit einfachem Bundesbe- schluss den Höchstbetrag für die Exportförderung nach diesem Gesetz.

3 Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)

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Exportförderungsgesetz AS 2001

Art. 8 Verhältnis zum Subventionsgesetz Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt das Subventionsgesetz vom 5. Oktober 19904.

Art. 9 Einmalige Finanzhilfe Der Bund unterstützt die durch dieses Gesetz bedingten Restrukturierungsmassnah- men mit einer einmaligen Finanzhilfe.

Art. 10 Vollzug

1 Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz.

2 Soweit es für den Vollzug erforderlich ist, kann der Bundesrat völkerrechtliche Verträge abschliessen.

Art. 11 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 Es werden aufgehoben:

a. das Bundesgesetz vom 6. Oktober 19895 über eine Finanzhilfe an die Schweizerische Zentrale für Handelsförderung (OSEC); b. der Bundesbeschluss vom 31. März 19276 betreffend Subventionierung ei- ner schweizerischen Zentrale für Handelsförderung.

2 Das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 19437 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 103 und 106–114bis der Bundesverfassung8, ...

Art. 100 Abs. 1 Bst. y

1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausserdem unzulässig gegen:

y. Verfügungen auf dem Gebiet der Exportförderung.

4 SR 616.1 5 AS 1990 244, 1998 1822, 2000 187 6 BS 10 521 7 SR 173.110 8 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 143–145, 168 Absatz 1, 177 Absatz 3,

187 Absatz 1 Buchstabe d und 188–191 (nach Inkrafttreten des Bundesbeschlusses

vom 8. Oktober 1999 über die Reform der Justiz; AS ...; BBl 1999 8633; Art. 188–191c) der Bundesverfassung vom 18. April 1999; SR 101.

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Exportförderungsgesetz AS 2001

Art. 12 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 6. Oktober 2000 Nationalrat, 6. Oktober 2000 Der Präsident: Schmid Carlo Der Präsident: Seiler Der Sekretär: Lanz Der Protokollführer: Anliker

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 25. Januar 2001 unbenützt abge-

laufen.9

2 Es wird rückwirkend auf den 1. März 2001 in Kraft gesetzt.

4. April 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

9 BBl 2000 5152

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