AS 2001 1073
Geschäftsordnung des Rates der eidgenössischen Technischen Hochschulen
Geschäftsordnung des Rates der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Geschäftsordnung ETH-Rat)
vom 25. Januar 2001
Der ETH-Rat, gestützt auf Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe i des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 19911, verordnet:
1. Abschnitt: Sitzungswesen
Art. 1 Sitzungsplanung
1 Der ETH-Rat tritt etwa alle zwei Monate nach einem für das Kalenderjahr zum
voraus beschlossenen Sitzungsplan zu den ordentlichen Sitzungen zusammen. 2 Soweit es die Dringlichkeit von Geschäften erfordert, kann der Präsident von sich aus oder auf den Antrag eines Mitgliedes oder des Delegierten des ETH-Rates oder auf das Begehren des Präsidenten einer ETH oder des Direktors einer Forschungs- anstalt eine ausserordentliche Sitzung einberufen.
Art. 2 Sitzungsvorbereitung 1 Die Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer erhalten die Traktandenliste mit An- gabe von Zeit und Ort der Sitzung zusammen mit den Akten spätestens 14 Tage vor der Sitzung zugestellt. 2 Eine Verkürzung dieser Zustellfrist ist nur zulässig, wenn es die Dringlichkeit ei- nes Geschäftes erfordert.
3 Die Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer erhalten die Akten zu denjenigen
Geschäften, die in ihrer Anwesenheit behandelt werden.
4 Die Traktandenliste wird aufgrund der im Zeitpunkt der Sitzung beschlussreifen
Geschäfte sowie der zum voraus gestellten Anträge der Mitglieder des ETH-Rates, der Präsidenten der ETH und der Direktoren der Forschungsanstalten sowie der Vertretung der Hochschulversammlungen der ETH zusammengestellt.
SR 414.110.2 1 SR 414.110
2001-0296 1073
Geschäftsordnung ETH-Rat AS 2001
Art. 3 Kreis der Eingeladenen
1 An den Sitzungen des ETH-Rates nehmen ausser den Mitgliedern der General-
sekretär, eine Protokollführerin oder ein Protokollführer und in der Regel die Präsi- denten der ETH und die Direktoren der Forschungsanstalten teil.
2 Zu den Sitzungen werden in der Regel überdies je zwei Vertreterinnen oder Ver-
treter der Hochschulversammlungen der ETH eingeladen.
3 Personalgeschäfte sowie Geschäfte der Rechtspflege und weitere Geschäfte, die
aufgrund des Persönlichkeitsschutzes der Diskretion bedürfen, werden in der Zu- sammensetzung nach Absatz 1 behandelt.
4 Geschäfte über die Wahl von Professorinnen und Professoren werden in Anwesen-
heit der Präsidenten der ETH behandelt.
5 Der Präsident kann sich zur Behandlung bestimmter Geschäfte von Mitarbeitende
der Stäbe des ETH-Rates und von Fachleuten begleiten lassen.
6 Die Präsidenten der ETH und die Direktoren der Forschungsanstalten können sich
nach Absprache mit dem Präsidenten zur Behandlung bestimmter Geschäfte von Mitarbeitenden begleiten und im Falle ihrer Verhinderung durch ein Mitglied der Schul- bzw. Anstaltsleitung vertreten lassen.
Art. 4 Antrags- und Stimmrecht
1 Die Mitglieder des ETH-Rates haben Antrags- und Stimmrecht.
2 Die Präsidenten der ETH und die Direktoren der Forschungsanstalten sowie die
Vertreterinnen und Vertreter der Hochschulversammlungen haben gemäss ihrer Zu- ständigkeit nach Gesetz und Verordnung ein Antragsrecht.
3 Die übrigen Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Sitzung haben beratende
Stimme.
Art. 5 Sitzungsablauf
1 Die Traktandenliste wird zu Beginn der Sitzung mit dem einfachen Mehr der
stimmenden Mitglieder genehmigt. Änderungen der Traktandenabfolge und die Streichung von Traktanden werden mit dem einfachen Mehr der stimmenden Mit- glieder beschlossen.
2 Die Aufnahme eines neuen Traktandums bedarf eines schriftlichen begründeten
Antrages sowie der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des ETH-Rates. 3 Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt, das die abgegebenen Voten in Zu- sammenfassung und die Anträge und Beschlüsse im Wortlaut festhält.
4 Die Mitglieder des ETH-Rates sowie die Präsidenten der ETH und die Direktoren
der Forschungsanstalten erhalten das vollständige Protokoll. Die Vertreter der Hochschulversammlungen erhalten das Protokoll zu denjenigen Geschäften, die in ihrer Anwesenheit behandelt worden sind (Sitzung mit Gästen).
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Geschäftsordnung ETH-Rat AS 2001
5 Zu jedem Geschäft wird aufgrund eines schriftlich begründeten Antrages und eines schriftlichen Entwurfes zu einem Beschlussesdispositiv, das auch Auskunft über den Vollzug gibt, Beschluss gefasst.
6 Der ETH-Rat fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
2. Abschnitt: Zirkularbeschlüsse
Art. 6 1 In dringenden Fällen kann der Präsident ausnahmsweise eine Beschlussfassung auf dem Zirkularweg anordnen. Davon ausgenommen sind Geschäfte zur Rechtsetzung, Rechtspflege und Planung.
2 Für das Zustandekommen von Zirkularbeschlüssen ist die Mehrheit der stimmbe-
rechtigten Mitglieder des ETH-Rates erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
3. Abschnitt: Präsidialverfügungen
Art. 7
1 Entscheide, die der Präsident aufgrund einer ihm durch das geltende Recht aus-
drücklich übertragenen Kompetenz oder in Ermangelung einer Kompetenznorm zu- gunsten eines anderen Organs trifft, ergehen in der Form der Präsidialverfügung.
2 Über wichtige Präsidialverfügungen orientiert der Präsident den ETH-Rat sofort
schriftlich oder an der nächstfolgenden Sitzung.
4. Abschnitt: Präsident und Delegierter
Art. 8 Präsident
1 Der Präsident:
a. ist verantwortlich für den Vollzug der Politik und der Beschlüsse des ETH- Rates, soweit die Leitungen der ETH und der Forschungsanstalten mit dem Vollzug nicht direkt beauftragt sind; b. vertritt den ETH-Bereich beziehungsweise den ETH-Rat nach aussen; c. entscheidet über Änderungen des Voranschlages, soweit nicht die Anstalts- leitungen für Änderungen des Voranschlages ihrer Anstalt zuständig sind; d. überträgt den ETH und den Forschungsanstalten Kredite aus den beim ETH- Rat eingestellten Kreditrubriken des Voranschlages; e. ernennt bzw. wählt die Bediensteten des ETH-Rates;
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f. entscheidet über alle Geschäfte, für die nicht nach Gesetz und Verordnung ein anderes Organ zuständig ist.
2 Über die wichtigen Entscheide orientiert er den ETH-Rat spätestens an seiner
nächstfolgenden Sitzung.
Art. 9 Delegierter Der Delegierte: a. leitet die dem ETH-Rat obliegenden operativen Geschäfte; b. setzt die Stäbe des ETH-Rates ein; c. vertritt den ETH-Rat beziehungsweise den ETH-Bereich zusammen mit dem Präsidenten nach aussen; d. vertritt die Anträge des ETH-Rates zusammen mit dem Präsidenten bei den zuständigen Bundesbehörden; e. unterstützt den Präsidenten bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
5. Abschnitt: Präsidialkonferenz
Art. 10 Zusammensetzung und Organisation
1 An der Präsidialkonferenz nehmen die Präsidenten der ETH, die Direktoren der
Forschungsanstalten, der Präsident, der Delegierte und der Generalsekretär des ETH-Rates sowie eine Protokollführerin oder ein Protokollführer teil. Die Teilneh- menden können sich an den Sitzungen von Mitarbeitenden und Fachleuten begleiten lassen. Die Präsidenten der ETH und die Direktoren der Forschungsanstalten kön- nen sich im Falle ihrer Verhinderung durch ein Mitglied der Schuhl- bzw. Anstalts- leitung vertreten lassen.
2 Die Präsidialkonferenz wird vom Delegierten des ETH-Rates geleitet.
Art. 11 Aufgaben 1 Die Präsidialkonferenz behandelt alle wichtigen Geschäfte des ETH-Bereichs, na- mentlich diejenigen, welche die Koordination betreffen.
2 Insbesondere behandelt sie alle für die Sitzungen des ETH-Rates traktandierten
Geschäfte aufgrund einer provisorischen Traktandenliste.
Art. 12 Sitzungen 1 Die Präsidialkonferenz tritt nach einem für das ganze Jahr zum voraus festgelegten Sitzungsplan, mindestens aber vor jeder Sitzung des ETH-Rates zusammen.
2 Ausserordentliche Sitzungen können durch den Präsidenten oder den Delegierten
des ETH-Rates oder auf Antrag eines Präsidenten einer ETH oder eines Direktors einer Forschungsanstalt einberufen werden.
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Art. 13 Weitere Zusammenkünfte
1 Der Präsident und der Delegierte des ETH-Rates treffen sich zusätzlich regel-
mässig mit den Präsidenten der ETH und den Direktoren der Forschungsanstalten zu freien Aussprachen mit strategischem Charakter.
2 Die Aussprachen werden vom Präsidenten des ETH-Rates geleitet.
3 Die Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer können sich nicht begleiten lassen. Es wird ein Kurzprotokoll geführt.
4 Diese Zusammenkünfte werden mit dem Sitzungskalender im voraus geplant.
6. Abschnitt: Vernehmlassungen
Art. 14 Rechtsetzung Setzt der ETH-Rat Recht, so führt er vor seiner Beschlussfassung eine Vernehmlas- sung durch. Dabei werden die Richtlinien des Bundesrates für die Vorbereitung und Erledigung der Bundesratsgeschäfte angewendet.
Art. 15 Mitwirkung
1 Nach den gleichen Regeln werden die Vernehmlassungen bei den Angehörigen der
Anstalten, die das Gesetz vorschreibt, durchgeführt.
2 Die Vernehmlassungsunterlagen enthalten, soweit Beschlüsse beabsichtigt sind,
mindestens die Entwürfe zu einem begründeten Antrag und zu einem Beschlusses- dispositiv.
7. Abschnitt: Information
Art. 16
1 Die von einem Beschluss Betroffenen werden in jedem Fall informiert.
2 Soweit der ETH-Rat nicht anders beschliesst, kann über die Sitzungen informiert werden. 3 Am Schluss jeder Sitzung beschliesst der ETH-Rat, ob die Medien informiert wer- den. Findet eine Information statt, legt er den Inhalt fest.
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8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts Die Geschäftsordnung ETH-Rat vom 26. Januar 19942 wird aufgehoben.
Art. 18 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2001 in Kraft.
25. Januar 2001 Im Namen des ETH-Rates Der Präsident: Francis Waldvogel Der Generalsekretär: Johannes Fulda
2 AS 1994 1421
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