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Verordnung über Mindestvorschriften für die Anerkennung von höheren Fachschulen für Technik
Verordnung des EVD über Mindestvorschriften für die Anerkennung von höheren Fachschulen für Technik
vom 15. März 2001
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Artikel 58 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. April 19781 über die Berufsbildung (BBG), sowie auf Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung vom 7. November 19792, über die Berufsbildung (BBV) verordnet:
1. Abschnitt: Stellung in der Berufsbildung
Art. 1 Höhere Fachschulen für Technik bieten praxisorientierte Bildungsgänge auf der nicht universitären Tertiärstufe an.
2. Abschnitt:
Ziel und Inhalt der Bildung an höheren Fachschulen für Technik
Art. 2 Ziel
1 Die höheren Fachschulen für Technik vermitteln ihren Absolventinnen und Absol-
venten die Kompetenzen, die sie befähigen, in ihrem Bereich selbstständig Fach- und Führungsverantwortung zu übernehmen.
2 Die Bildung soll insbesondere den Anforderungen der Praxis gerecht werden.
3 Die höheren Fachschulen für Technik fördern durch geeignete Massnahmen in all
ihren Angeboten, namentlich hinsichtlich der Organisation und des Inhalts der Bil- dung, die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann.
Art. 3 Inhalt
1 Der Unterricht an den höheren Fachschulen für Technik baut auf den Kenntnissen
einer abgeschlossenen einschlägigen Berufslehre oder einer gleichwertigen Bildung auf.
SR 412.106.0
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Mindestvorschriften für die Anerkennung von höheren Fachschulen für Technik AS 2001
2 Er fördert insbesondere die Fähigkeit zu methodischem und vernetztem Denken,
zur Analyse von berufsbezogenen Aufgabenstellungen, zur Folgenabschätzung und zur praktischen Umsetzung der erworbenen Kenntnisse.
3 Er erweitert und vertieft die Allgemeinbildung.
Art. 4 Bildungspläne und Lernziele
1 Die Schule legt die Lernziele in Bildungsplänen fest.
2 Sie passt die Bildungspläne der wissenschaftlichen, wirtschaftlichen, technischen, gesellschaftlichen und methodisch-didaktischen Entwicklung an.
3 Wesentliche Änderungen von Bildungsplänen hat sie dem Bundesamt für Berufs-
bildung und Technologie (Bundesamt) anzuzeigen.
3. Abschnitt: Umfang des Bildungsganges
Art. 5 Vollzeitliche Bildung
1 Die Vollzeitbildung dauert mindestens zwei Jahre.
2 Sie erstreckt sich über mindestens 2000 Lektionen zu 45 Minuten Unterricht.
Di- plomprüfungen, Diplomarbeit, Exkursionen und Studientage werden nicht mitge- rechnet.
3 Der Unterricht schliesst praktische Übungen, Projekt- und Laborunterricht ein.
Art. 6 Berufsbegleitender Bildungsgang
1 Die berufsbegleitende Bildung dauert mindestens drei Jahre.
2 Sie erstreckt sich über mindestens 1600 Lektionen zu 45 Minuten Unterricht.
Di- plomprüfungen, Diplomarbeit, Exkursionen und Studientage werden nicht mitge- rechnet.
3 Die Absolventinnen und Absolventen müssen für die ganze Bildungszeit eine ein-
schlägige Berufstätigkeit von durchschnittlich mindestens 50 Prozent einer Vollbe- schäftigung nachweisen.
4 Für Absolventinnen und Absolventen mit Familienpflichten kann die Schule Aus-
nahmen bewilligen.
Art. 7 Unterrichtsformen
1 Ein Teil des Unterrichts kann mit Bewilligung des Bundesamtes in Form von
Fernunterricht, dezentralem Unterricht oder Modulen erteilt werden.
2 Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden werden.
3 Der Anteil des Fernunterrichts am gesamten Unterricht wird in den Bildungsplä-
nen festgelegt.
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4 Unterrichtsformen und Unterrichtszeiten berücksichtigen die Situation von Absol- ventinnen und Absolventen mit Familienpflichten. Die Schule kann individuelle Re- gelungen treffen.
Art. 8 Nachdiplomstudien
1 Die höheren Fachschulen für Technik können Nachdiplomstudien anbieten.
2 Nachdiplomstudien sind praxisbezogen und ermöglichen es den Absolventinnen
und Absolventen, ihre Kenntnisse in einem Spezialgebiet zu vertiefen, Kenntnisse für die Anwendung auf einem neuen Betätigungsfeld zu erwerben oder sich mit dem Einsatz neuer Technologien und Methoden vertraut zu machen.
3 Ein Nachdiplomstudium dauert mindestens 400 Lektionen zu 45 Minuten Unter-
richt. Eine allfällige Nachdiplomarbeit ist darin nicht eingeschlossen.
4 Nachdiplomstudien können modular und interdisziplinär angelegt sein.
4. Abschnitt: Unterricht und Lehrpläne
Art. 9 Unterrichtssprache
1 Der Unterricht wird in einer oder mehreren Landessprachen erteilt.
2 Das Bundesamt bewilligt auf Gesuch hin, dass einzelne Bildungsgänge zusätzlich
in Englisch durchgeführt werden, sofern die Bildungsqualität gewährleistet ist.
3 Es kann die Bewilligung mit Auflagen verbinden.
Art. 10 Allgemeinbildung und Grundkenntnisse
1 Der allgemein bildende Unterricht trägt zum Verständnis der gesellschaftlichen
Zusammenhänge und der kulturellen Belange bei und vermittelt Grundkenntnisse für die Fachbildung. Der Unterricht umfasst im vollzeitlichen Unterricht mindestens
600 Lektionen, im berufsbegleitenden Unterricht mindestens 480 Lektionen.
2 Der Sprachunterricht fördert die Kommunikationsfähigkeit, vermittelt die Kennt- nisse in der Fachsprache und trägt dazu bei, das Verständnis für die kulturellen Be- lange des Sprachraums zu wecken.
Art. 11 Grundlagenfächer 1 Mathematische, naturwissenschaftliche und betriebswirtschaftliche Fächer sind die Grundlagenfächer für alle Bildungsrichtungen.
2 Die Schule bestimmt die Gewichtung der Grundlagenfächer gemäss den Bildungs-
richtungen.
Art. 12 Fachspezifischer Unterricht 1 Die Kenntnisse und Fertigkeiten im Fachgebiet werden durch theoretischen Unter- richt und durch praktische Übungen vermittelt.
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2 In den praktischen Übungen sollen die theoretischen Grundlagen und die fachbe-
zogenen Kenntnisse angewandt und vertieft werden, z.B. anhand von Labor- und Konstruktionsarbeiten, Zeitstudien, Projektstudien.
Art. 13 Dispensation vom Unterricht
1 Die Schule kann die Absolventinnen und Absolventen von allgemein bildenden
Fächern sowie von den entsprechenden Zwischenprüfungen dispensieren, wenn sie sich über den erforderlichen Wissensstand ausweisen.
2 Als Nachweise gelten:
a. entsprechende Zeugnisse und Zertifikate von Schulen; b. Fachausweise bzw. Diplome von Berufs- und höheren Fachprüfungen; c. Bestätigungen über das erfolgreiche Bestehen entsprechender Module an an- erkannten Bildungsstätten; d. Bestätigungen über das erfolgreiche Bestehen anderer vom Bundesamt aner- kannter Qualifikationsverfahren, beispielsweise für den Nachweis von au- sserberuflich erworbenen Qualifikationen.
3 Ausländische Diplome und Berufsabschlüsse mit vergleichbarem Inhalt gelten
ebenfalls als Nachweis.
4 Die Diplome und Bestätigungen über Abschlüsse dürfen nicht mehr als zehn Jahre
alt sein.
5. Abschnitt: Einrichtungen, Lehrmittel und Unterrichtshilfen
Art. 14
1 Die Schule muss über Einrichtungen, Lehrmittel und Unterrichtshilfen wie Bi-
bliothek, Demonstrationseinrichtungen und Informatikausrüstungen verfügen, so- weit sie zur Ergänzung der in der Berufspraxis erworbenen Kenntnisse nötig sind. 2 Wo für den Unterricht Laboratorien erforderlich sind, müssen diese so ausgerüstet sein, dass die Lehrkräfte einen experimentellen Unterricht und die Studierenden Versuche, Übungen und Messungen mit den wichtigsten Instrumenten und Appara- ten fachgerecht durchführen können. 3 Die Einrichtungen, Lehrmittel und Unterrichtshilfen müssen dem jeweiligen Stand der Technik und den Anforderungen der Praxis entsprechen. 4 Besitzt eine Schule keine eigenen Einrichtungen, so hat sie sich anderweitig ein Mitbenützungsrecht zu sichern.
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6. Abschnitt: Qualifikation der Lehrkräfte und Qualitätsmanagement
Art. 15 Lehrkräfte 1 Die Lehrkräfte in den allgemein bildenden Fächern müssen über einen einschlägi- gen Hochschulabschluss oder eine gleichwertige Bildung verfügen.
2 Für den fachspezifischen Unterricht sind Fachleute einzusetzen, die über einen
Hochschulabschluss oder einen Abschluss an einer Höheren Fachschule oder eine gleichwertige Bildung verfügen und die auf Grund ihrer Weiterbildung, insbesonde- re auch im methodisch-didaktischen Bereich, und ihrer praktischen Tätigkeit Ge- währ für einen stufengerechten, fundierten Unterricht bieten. 3 Bei Bedarf können geeignete Praktikerinnen und Praktiker, die sich über die me- thodisch-didaktische Befähigung in der Erwachsenenbildung ausweisen können, als Lehrkräfte eingesetzt werden, auch wenn sie keinen Abschluss nach Absatz 2 besit- zen. 4 Die Schule ist verantwortlich dafür, dass ihre Lehrkräfte die Vermittlung des Un- terrichtsstoffes der fachlichen und methodisch-didaktischen Entwicklung anpassen. Sie fördert die Fort- und Weiterbildung ihrer Lehrkräfte.
Art. 16 Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung Die Schule verfügt über ein Qualitätssicherungssystem, das gewährleistet, dass die Lehr- und Prüfungsqualität jederzeit dem Anspruchsniveau genügt, das die Berufs- praxis auf dem jeweiligen Gebiet erfordert.
7. Abschnitt: Aufnahme- und Promotionsbedingungen
Art. 17 Aufnahmebedingungen
1 Prüfungsfrei aufgenommen wird, wer eine Berufslehre in einem der Bildungsrich-
tung entsprechenden Beruf abgeschlossen hat.
2 Absolventinnen und Absolventen anderer Bildungsgänge können aufgenommen
werden, wenn sie sich in einem Aufnahmeverfahren oder einem anderen vom Bun- desamt anerkannten Qualifikationsverfahren über die erforderlichen Grundkenntnis- se ausweisen und vor dem Eintritt im einschlägigen Berufsfeld eine praktische Tä- tigkeit von mindestens einem Jahr ausgeübt haben.
3 An berufsbegleitenden Schulen kann das Aufnahmeverfahren durch eine sechsmo-
natige Probezeit ersetzt werden.
4 Die Schule kann zusätzliche Aufnahmebedingungen aufstellen.
5 In Berufsfeldern, in welchen die praktische Tätigkeit nach Absatz 2 bestimmte
Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt, kann die praktische Tätigkeit im Rahmen des Bildungsganges an der höheren Fachschule für Technik geleistet werden.
6 Zu Nachdiplomstudien wird zugelassen, wer das Diplom einer eidgenössisch aner-
kannten höheren Fachschule besitzt oder wer in einem dem Nachdiplomstudium
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verwandten Beruf den Fachausweis einer eidgenössischen Berufsprüfung oder das Diplom einer eidgenössischen höheren Fachprüfung erworben hat.
7 Die Schule entscheidet über die Zulassung von Personen mit gleichwertigen Ab-
schlüssen zum Nachdiplomstudium.
Art. 18 Promotionsbedingungen Die Schule erlässt eine Promotionsordnung, die den Übertritt in die nächste Bil- dungsphase regelt.
8. Abschnitt: Diplomprüfung, Qualifikationsverfahren und Titel
Art. 19 Diplomprüfung: Zulassung und Dispensation 1 Zur Diplomprüfung wird zugelassen, wer den Bildungsgang vollständig besucht hat.
2 Wer nach Artikel 13 vom Unterricht dispensiert worden ist, kann auch von den
entsprechenden Prüfungen befreit werden.
Art. 20 Inhalt der Diplomprüfung
1 Die Diplomprüfung besteht aus einer Diplomarbeit und aus mündlichen oder
schriftlichen Prüfungen.
2 Die Diplomarbeit wird während einer bestimmten Zeitspanne unter der Kontrolle
der Schule ausgeführt.
Art. 21 Abschluss des Nachdiplomstudiums
1 Das Nachdiplomstudium wird mit einer Diplomarbeit oder einem Diplomprojekt
und einem sich darauf beziehenden Prüfungsgespräch abgeschlossen.
2 Das Nachdiplom ergänzt das Diplom und bescheinigt der Inhaberin oder dem In-
haber den Erwerb von zusätzlichen praktischen und theoretischen Kompetenzen.
Art. 22 Expertinnen und Experten Die Prüfungen werden von den Lehrkräften der Schule und von externen Fachleuten durchgeführt und bewertet.
Art. 23 Prüfungsreglement
1 Die Schule erlässt ein Reglement über Prüfungen und Qualifikationsverfahren.
2 Das Reglement regelt:
a. die Prüfungsinhalte, die Prüfungsart und die Prüfungsdauer für die Aufnah- me-, die Diplom- und die Nachdiplomprüfungen; b. die Anrechnung von Erfahrungsnoten oder -werten; c. Inhalt und Form allfälliger anderer Qualifikationsverfahren.
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3 Das Reglement bezeichnet die Behörde, welche die Expertinnen oder Experten er-
nennt, legt deren Aufgaben bei der Prüfung beziehungsweise im Rahmen von Qua- lifikationsverfahren fest und nennt die Beschwerdeinstanz, bei welcher Beschlüsse der Prüfungskommission angefochten werden können.
Art. 24 Diplome und Titel 1 Wer die Prüfungen oder das Qualifikationsverfahren bestanden hat, erhält ein Di- plom beziehungsweise ein Nachdiplom der höheren Fachschule für Technik. Dieses nennt den Titel und die Schule. 2 Wer das Diplom erworben hat, darf den gesetzlich geschützten Titel «Technikerin TS/Techniker TS» öffentlich führen.
3 Wer ein Nachdiplom erworben hat, darf die darin angegebene Berufsbezeichnung
mit dem Zusatz «HF-NDS» als geschützten Titel führen.
4 Mit Busse wird bestraft, wer sich den Titel «HF-NDS» beilegt, ohne das Nachdi-
plomstudium bestanden zu haben.
5 Die Berufsbezeichnungen sind vom Bundesamt zu genehmigen und werden im Be-
rufsverzeichnis veröffentlicht.
9. Abschnitt: Aufsicht und Anerkennung
Art. 25 Behandlung von Anerkennungsgesuchen
1 Ein Gesuch um Anerkennung als höhere Fachschule für Technik und um Anerken-
nung von Nachdiplomstudien ist der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen. Diese nimmt zum Gesuch Stellung und leitet es mit einem Antrag an das Bundesamt weiter.
2 Das Anerkennungsgesuch gibt Auskunft über Trägerschaft, Finanzierung, Organi-
sation, Einrichtungen und Unterrichtshilfen, Lehrkörper, Lehrpläne und Prüfungs- reglement sowie über das Qualitätssicherungssystem.
3 Das Bundesamt ordnet die Begutachtung durch Expertinnen und Experten an, er-
stattet dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (Departement) Bericht und stellt Antrag.
Art. 26 Beaufsichtigung anerkannter Schulen
1 Das Bundesamt ordnet periodisch die Überprüfung der anerkannten Bildungsgänge
und Nachdiplomstudien an. 2 Stellt das Bundesamt fest, dass eine anerkannte höhere Fachschule für Technik die Mindestvorschriften nicht einhält, so erstattet es dem Departement und dem zustän- digen Kanton Bericht.
3 Das Departement setzt der Schule nach Anhörung des Kantons eine Frist zur Be-
hebung der Mängel. Läuft diese ungenützt ab, so kann das Departement die Aner- kennung entziehen.
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Art. 27 Neue Standorte anerkannter Schulen
1 Die Eröffnung neuer Standorte durch anerkannte höhere Fachschulen für Technik
ist dem Bundesamt zu melden. 2 Dieses entscheidet, ob und wie weit die Anerkennung auf den neuen Standort aus- gedehnt wird.
10. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 28 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 25. November 19823 über Mindestvorschriften für die Aner- kennung von Technikerschulen wird aufgehoben.
Art. 29 Übergangsbestimmung 1 Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verfügten Anerkennungen bleiben bis auf weiteres bestehen. 2 Studiengänge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gestützt auf die Ver- ordnung vom 25. November 19824 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Technikerschulen begonnen worden sind, können auf dieser Grundlage abge- schlossen werden.
Art. 30 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. April 2001 in Kraft.
15. März 2001 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement:
11388 Pascal Couchepin
3 AS 1982 2239, 1998 1833 4 AS 1982 2239, 1998 1833
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