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AS 2001 1295

Verordnung über die Gebühren des Schweizerischen Landesmuseums

Verordnung über die Gebühren des Schweizerischen Landesmuseums (Gebührenverordnung SLM, GebV-SLM)

vom 11. April 2001

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19741 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes, verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Gebühren für Dienstleistungen des Schweizerischen Landesmuseums (Landesmuseum).

Art. 2 Gebührenpflicht

1 Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Dienstleistung nach Artikel 1 beansprucht.

2 Sind für eine Dienstleistung mehrere Personen oder Institutionen gebührenpflich- tig, so haften sie solidarisch.

Art. 3 Gebührenfreiheit

1 Behörden des Bundes und - im Falle des Gegenrechts - der Kantone und Gemein-

den sowie andere Träger von öffentlichen Aufgaben müssen keine Gebühren be- zahlen, wenn sie die Dienstleistung für sich selbst in Anspruch nehmen.

2 Ebenfalls keine Gebühr bezahlen müssen ausländische öffentliche und private

Institutionen mit einer Zielsetzung, die mit derjenigen des Landesmuseums ver- gleichbar ist. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen von Vereinbarungen über die internationale Zusammenarbeit. 3 Wer von der Gebührenpflicht befreit ist, kann zum Ersatz der Auslagen verpflich- tet werden.

SR 432.39 1 SR 611.010

2000-2817 1295

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2. Abschnitt: Gebühren

Art. 4 Gebühren nach Ansätzen Für folgende Leistungen werden Gebühren nach Anhang 1 erhoben: a. Eintritte; b. Führungen.

Art. 5 Gebühren nach Aufwand

1 Für folgende Dienstleistungen werden die Gebühren nach Aufwand gemäss An-

hang 2 bemessen: a. Auskünfte, Beratungen und Expertisen; b. wissenschaftliche und bibliographische Recherchen; c. Mitwirkung bei Ausstellungen, anderen Veranstaltungen und Sonderanläs- sen; d. Mitwirkung bei der Herstellung und Herausgabe von Veröffentlichungen; e. Beratung über Restaurierung, Konservierung und Aufbewahrung von Ob- jekten sowie über allgemeine Fragen des Museumswesens; f. Labor- und Werkstättenarbeiten, soweit diese nicht von anderen Tarifen er- fasst worden sind; g. Transporte; h. Schreibarbeiten; i. Reproduktionen.

2 Die Gebühren nach Aufwand setzen sich zusammen aus:

a. den Arbeitszeitkosten (Artikel 5 Abs. 1 Bst. a–g); b. den Gebühren für Schreibarbeiten (Artikel 5 Bst. h); c. Kosten für Reproduktionen (Artikel 5 Abs. 1 Bst. i); d. den Auslagen (Art. 6); e. einem Verwaltungskostenzuschlag (Art. 8).

Art. 6 Auslagen

1 Zusätzlich zu den Gebühren können namentlich die folgenden Auslagen in Rech-

nung gestellt werden: a. Honorare nach der Verordnung vom 12. Dezember 19962 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen;

2 SR 172.311

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b. Kosten, die durch Beweiserhebung, wissenschaftliche Untersuchungen, be- sondere Prüfungen oder für die Beschaffung von Unterlagen verursacht wer- den; c. Porti, Telefon-, Telefax-, und Telexkosten sowie andere Kommunkations- aufwendungen; d. Reise- und Transportkosten; e. Kosten für Arbeiten, welche das Landesmuseum durch Dritte erstellen lässt; f. Abfrage externer Datenbanken; g. Kosten für das verwendete Betriebs-, Versuchs- und Hilfsmaterial; h. Kosten für Schreibarbeiten, welche durch Dritte erhoben werden.

3. Abschnitt: Gebührenerhebung

Art. 7 Gebührenermässigung und Gebührenerlass

1 Das Landesmuseum kann die Gebühr ermässigen oder erlassen, wenn:

a. die Dienstleistung wenig Aufwand erfordert; b. die gebührenpflichtige Person wenig bemittelt ist; c. die Dienstleistung vorwiegend im öffentlichen Interesse erbracht wird.

2 Den Mitgliedern von Organisationen, welche gemäss ihren Statuten und mit ihren

Aktivitäten die Ziele und Aufgaben des Landesmuseums oder anderer Institutionen des Bundes unterstützen, können freier oder reduzierter Eintritt und andere Vergün- stigungen gewährt werden.

3 Neben den Vergünstigungen für Kinder, Jugendliche und Familien, für in Ausbil-

dung stehende Personen, für Militär sowie für IV- und EL-Bezügerinnen und Bezü- ger wird bestimmten Besuchenden oder Gruppen von Besuchenden einen Gebühren- erlass gewährt, wenn für den Besuch Motive wie fachliche Aus- und Weiterbildung oder andere triftige Gründe massgebend sind.

4 Falls

mit einer Institution ein Sponsoringvertrag abgeschossen wird, kann das Landesmuseum als Gegenleistung einzelne Gebühren ermässigen oder erlassen.

Art. 8 Gebührenzuschlag

1 Ein Zuschlag von bis zu 50 Prozent der Gebühr kann verlangt werden, wenn:

a. die Dienstleistung auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet wird; b. für die Erledigung des Auftrages besonders wertvolle Erfahrungen oder Spe- zialkenntnisse erforderlich sind; c. einzelne Sonderausstellungen in Zusammenarbeit mit anderen nationalen oder internationalen Institutionen realisiert werden (Anhang 1).

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2 Werden Arbeiten bei Dritten in Auftrag gegeben, so kann das Landesmuseum

zusätzlich zu den Auslagen nach Artikel 6 einen Verwaltungszuschlag von 20 Pro- zent in Rechnung stellen.

Art. 9 Voranschlag Das Landesmuseum unterrichtet vorgängig die gebührenpflichtige Person über die Höhe der Gebühr.

Art. 10 Vorschuss

1 Das Landesmuseum kann von der gebührenpflichtigen Person in begründeten

Fällen einen angemessenen Vorschuss verlangen, insbesondere wenn diese mit Zahlungen im Rückstand ist oder Wohnsitz im Ausland hat.

2 Beansprucht das Erbringen der Dienstleistungen längere Zeit, können vor Verfü-

gung der Gebühr Vorschüsse verlangt werden.

Art. 11 Verfügung; Rechtsmittel

1 Das Landesmuseum verfügt die Gebühren unmittelbar nach Erbringung der

Dienstleistung.

2 Gegen die Verfügung kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Eidgenössischen

Departement des Innern erhoben werden. Die Bestimmungen der Bundesverwal- tungsrechtspflege sind anwendbar.

Art. 12 Fälligkeit

1 Die Gebühr wird fällig:

a. mit der Mitteilung an die gebührenpflichtige Person; b. im Fall der Anfechtung mit der Rechtskraft des Beschwerdeentscheids.

2 Nach Ablauf von 30 Tagen wird unter Ansetzung einer 10tägigen Nachfrist ge-

mahnt. Eine allfällig zweite Mahnung beträgt 20 Franken.

Art. 13 Inkasso Gebühren bis zu 50 Franken müssen, höhere Gebühren bis 500 Franken können zum Voraus oder per Nachnahme erhoben werden.

Art. 14 Verjährung

1 Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

2 Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die

Gebührenforderung bei den Pflichtigen geltend gemacht wird.

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4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 17. März 19863 über die Gebühren des Schweizerischen Lan- desmuseums wird aufgehoben.

Art. 16 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2001 in Kraft.

11. April 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

3 AS 1986 570

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Anhang 1

A. Gebühren nach Ansätzen (Eintritte, Führungen)

I. Landesmuseum Zürich

1. Eintritte in Dauer- und Sonderausstellungen

Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren freier Eintritt Alle Besuchenden am letzten Sonntag des Monats, freier Eintritt am Internationalen Museumstag und am Nationalfeiertag VMS-Museumspass freier Eintritt Zürcher Museumspass Mitglieder und Ehrenmitglieder folgender Organisationen: – Gesellschaft für das Landesmuseum (GLM) – Gesellschaft für das Musikautomatenmuseum Seewen (GMS) – Association des Amis du Château de Prangins – Verband der Museen der Schweiz (VMS) – Conseil International des Musées (ICOM) Dauerausstellung Franken

Erwachsene 5.– AHV, IV; Militär-, Schüler- und Studentenausweise 3.– Gruppen über 15 Personen (ohne Führung) 3.– Sonderausstellung Erwachsene 8.– AHV, IV; Militär-, Schüler- und Studentenausweise 3.– Gruppen über 15 Personen 3.– Dauer- und Sonderausstellung kombiniert Erwachsene 12.– AHV-, IV-, Militär-, Schüler- und Studentenausweise 5.– Gruppen über 15 Personen 5.– Im Einzelfall kann das Landesmuseum bei Sonderausstellungen, die in Zusammen- arbeit mit anderen Institutionen durchgeführt werden, die Eintrittspreise für Sonder- ausstellungen und einen kombinierten Besuch um bis zu 50 % erhöhen. Der jeweils gültige Tarif wird angeschlagen.

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2. Führungen

ca. 25 Personen Die Gebühr für Führungen beträgt: Franken

Je eingesetzte FührerIn und Stunde Private 130.– Schulen 60.– Nur die Eintrittsgebühr nach Ziff. 1 bezahlen: a. militärische Schulen und Kurse b. Private, wenn die Führung vom Stammpersonal durchgeführt wird

II. Zunfthaus «Zur Meisen», Zürich

1. Eintritte in Dauer- und Sonderausstellungen

Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren freier Eintritt Alle Besucher am letzten Sonntag des Monats, freier Eintritt am Internationalen Museumstag und am Nationalfeiertag VMS-Museumspass freier Eintritt Zürcher Museumspass Mitglieder und Ehrenmitglieder folgender Organisationen: – Gesellschaft für das Landesmuseum (GLM) – Gesellschaft für das Musikautomatenmuseum Seewen (GMS) – Association des Amis du Château de Prangins – Verband der Museen der Schweiz (VMS) – Conseil International des Musées (ICOM) Dauerausstellung Franken

Erwachsene 5.– AHV, IV; Militär-, Schüler- und Studentenausweise 3.– Gruppen über 15 Personen (ohne Führung) 3.–

2. Führungen

ca. 25 Personen Die Gebühr für Führungen beträgt: Je eingesetzte FührerIn und Stunde Private 130.– Schulen 60.–

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Nur die Eintrittsgebühr nach Ziff. 1 bezahlen: a. militärische Schulen und Kurse b. Private, wenn die Führung vom Stammpersonal durchgeführt wird

III. Museum Bärengasse, Zürich

1. Eintritte in Dauer- und Sonderausstellungen

Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren freier Eintritt Alle Besucher am letzten Sonntag des Monats, freier Eintritt am Internationalen Museumstag und am Nationalfeiertag VMS-Museumspass freier Eintritt Zürcher Museumspass Mitglieder und Ehrenmitglieder folgender Organisationen: – Gesellschaft für das Landesmuseum (GLM) – Gesellschaft für das Musikautomatenmuseum Seewen (GMS) – Association des Amis du Château de Prangins – Verband der Museen der Schweiz (VMS) – Conseil International des Musées (ICOM) Dauerausstellung Franken

Erwachsene 8.– AHV, IV, Militär-, Schüler- und Studentenausweise 6.– Gruppen über 15 Personen (ohne Führung) 6.– Dauerausstellung und Sonderausstellung kombiniert Erwachsene 10.– AHV, IV, Militär-, Schüler- und Studentenausweise 8.– Gruppen über 15 Personen 8.– Im Einzelfall kann das Landesmuseum für Sonderausstellungen, die in Zusammen- arbeit mit anderen Institutionen erfolgen, die Eintrittspreise für Sonderausstellungen und für einen kombinierten Besuch um bis zu 50 % erhöhen. Der jeweils gültige Tarif wird angeschlagen.

2. Führungen

ca. 25 Personen Die Gebühr für Führungen beträgt: Je eingesetzte FührerIn und Stunde Private 130.– Schulen 60.–

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Nur die Eintrittsgebühr nach Ziff. 1 bezahlen: a. militärische Schulen und Kurse b. Private, wenn die Führung vom Stammpersonal durchgeführt wird

IV. Château de Prangins

1. Eintritte in Dauer- und Sonderausstellungen

Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren freier Eintritt Internationalen Museumstag und Nationalfeiertag freier Eintritt VMS-Museumspass freier Eintritt Lokaler/Regionaler Museumspass Mitglieder und Ehrenmitglieder folgender Organisationen: – Gesellschaft für das Landesmuseum (GLM) – Gesellschaft für das Musikautomatenmuseum Seewen (GMS) – Association des Amis du Château de Prangins – Verband der Museen der Schweiz (VMS) – Conseil International des Musées (ICOM) Dauerausstellung Franken

Erwachsene 5.– AHV, IV, Militär-, Schüler- und Studentenausweise 3.– Gruppen über 10 Personen (ohne Führung) 3.– Sonderausstellung Erwachsene 5.– AHV, IV, Militär-, Schüler- und Studentenausweise 3.– Gruppen über 10 Personen 3.– Dauer- und Sonderausstellung kombiniert Erwachsene 8.– AHV-, IV-, Militär-, Schüler- und Studentenausweise 6.– Gruppen über 10 Personen 6.– Im Einzelfall kann das Landesmuseum bei Sonderausstellungen, die in Zusammen- arbeit mit anderen Institutionen durchgeführt werden, die Eintrittspreise für Sonder- austellungen und für einen kombinierten Besuch um bis zu 50 % erhöhen. Der jeweils gültige Tarif wird angeschlagen.

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2. Führungen

ca. 25 Personen Die Gebühr für Führungen beträgt: Je eingesetzte FührerIn und Stunde Private 120.– Schulen 60.– Nur die Eintrittsgebühr nach Ziff. 1 bezahlen: a. militärische Schulen und Kurse b. Private, wenn die Führung vom Stammpersonal durchgeführt wird

V. Schloss Wildegg

1. Eintritte in Dauer- und Sonderausstellungen

Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren freier Eintritt VMS-Museumspass freier Eintritt Lokaler/Regionaler Museumspass Mitglieder und Ehrenmitglieder folgender Organisationen: – Gesellschaft für das Landesmuseum (GLM) – Gesellschaft für das Musikautomatenmuseum Seewen (GMS) – Association des Amis du Château de Prangins – Verband der Museen der Schweiz (VMS) – Conseil International des Musées (ICOM) Dauerausstellung Franken

Erwachsene 7.– AHV, IV, Militär-, Schüler- und Studentenausweise 5.– Gruppen über 15 Personen (ohne Führung) 5.–

2. Führungen

Die Gebühr für Führungen beträgt: Je eingesetzte FührerIn und Stunde: Private 130.– Schulen 75.– Nur die Eintrittsgebühr nach Ziff. 1 bezahlen: a. militärische Schulen und Kurse b. Private, wenn die Führung vom Stammpersonal durchgeführt wird

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VI. Forum der Schweizer Geschichte, Schwyz

1. Eintritte in Dauer- und Sonderausstellungen

Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren freier Eintritt VMS-Museumspass freier Eintritt

Lokaler/Regionaler Museumspass Mitglieder und Ehrenmitglieder folgender Organisationen: – Gesellschaft für das Landesmuseum (GLM) – Gesellschaft für das Musikautomatenmuseum Seewen (GMS) – Association des Amis du Château de Prangins – Verband der Museen der Schweiz (VMS) – Conseil International des Musées (ICOM) Dauer- und Sonderausstellung kombiniert Franken

Erwachsene 5.– AHV-, IV-, Militär-, Schüler. und Studentenausweise 3.– Gruppen 3.– Im Einzelfall kann das Landesmuseum bei Sonderausstellungen, die in Zusammen- arbeit mit anderen Institutionen durchgeführt werden, die Eintrittspreise um bis zu

50 % erhöhen.

Der jeweils gültige Tarif wird angeschlagen.

2. Führungen

ca. 25 Personen Die Gebühr für Führungen beträgt: Je eingesetzte FührerIn und Stunde Private oder Lehrpersonen 130.– pro SchülerIn 2.– pro Begleitperson von Schulklassen 3.– ausserhalb der Öffnungszeiten Zuschlag 50.– Annulation (unter 24 h) 30.–

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VII. Museum für Musikautomaten, Seewen SO

1. Eintritte in Dauer- und Sonderausstellungen

Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren freier Eintritt VMS-Museumspass freier Eintritt Lokaler/Regionaler Museumspass Mitglieder und Ehrenmitglieder folgender Organisationen: – Gesellschaft für das Landesmuseum (GLM) – Gesellschaft für das Musikautomatenmuseum Seewen (GMS) – Association des Amis du Château de Prangins – Verband der Museen der Schweiz (VMS) – Conseil International des Musées (ICOM) Dauerausstellung Franken

Kinder 5.– Erwachsene 10.– Familien 25.– AHV, IV, Militär-, Schüler- und Studentenausweise 8.– Gruppen über 15 Personen (ohne Führung)

2. Führungen

ca. 25 Personen Die Gebühr für Führungen beträgt: Je eingesetzte FührerIn und Stunde: Private 180.– Schulen 75.– Nur die Eintrittsgebühr nach Ziff. 1 bezahlen: a. militärische Schulen und Kurse b. Private, wenn die Führung vom Stammpersonal ausserhalb der Arbeitszeit durchgeführt wird

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Anhang 2

B. Gebühren nach Aufwand

I. Inanspruchnahme von Personal Franken

1. Hausdienst/Sicherheit/Reinigung 50.–/h

2. Transport PW 1.–/km, LT 2.–/km

3. Restaurierung/Konservierung 80.–/h

inklusive Administration

4. Wissenschaftliche Abklärungen/Untersuchungen 150.–/h

inklusive Material

5. Auskünfte/Recherchen

– an Personen, die sich noch in Ausbildung 20.– bis 40.–/h befinden – übrige 40.– bis 80.–/h

6. Schreibarbeiten, pro Seite 10.– bis 50.–

II. Gebühren für die Herstellung von Reprographien

1. Fotokopiergebühren

Gebühren für Fotokopien, die von den Benützern selbst auf den in der Bibliothek des Landesmuseums dafür zur Verfügung gestellten Apparaten angefertigt werden: Franken – ab Originalträgern pro Kopie A4 0.20 pro Kopie A3 0.40 – ab Archivmaterial 1–10 Kopien (A4–A3) 10.–– jede weitere Kopie 1.–– jede weitere Seite pro Kopie

2. Fotoaufträge, Grundgebühr

Für alle Fotoaufträge an das Bildarchiv des Landesmuseums wird eine Grundgebühr von 20 Franken erhoben, welche zu den Gebühren für die konkrete Dienstleistung in Rechnung gestellt wird.

2.1. Fachvergrösserungen Franken

Abzüge s/w (Blattkopien) 9 x 13 cm 15.–

13 x 18 cm 20.–

18 x 24 cm 25.–

20 x 25 cm 25.–

30 x 40 cm 40.–

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Franken

Abzüge color (Blattkopien) 9 x 13 cm 15.–

13 x 18 cm 20.–

18 x 24 cm 30.–

20 x 25 cm 30.–

30 x 40 cm 50.–

2.2. Neuaufnahmen der Sammlungsbestände

Einzelaufnahmen s/w oder color, 4:5 oder 6x6 / 6x7 250.– Andere Formate: Preis auf Anfrage Bei grösseren Aufträgen wird ein Tarif von 1400 Franken (ohne Aufnahmematerial- kosten) als Tageshonorar verrechnet.

2.3. Reprogenehmigungsgebühren

Erstes publiziertes Bild 100.– Reduktion entsprechend der Anzahl publizierter nach besonderer Vereinbarung Bilder Für Verwendung im Umfeld von Wissenschaft und Lehre gelten Reduktionen von bis zu 50 %.

3. Ausleihe von Diapositiven Franken

Diapositive (24 x 36 mm) für Vorträge 5.– Diapositive (24 x 36 mm) für Publikationen 20.– Ektachrome (Grossdia) 4:5 inch/6x6cm/6x7cm 80.– Die Verleihfrist beträgt höchstens 6 Monate; sie kann in begründeten Fällen um höchstens drei Monate verlängert werden. Danach müssen die Dias zurückgegeben werden. Die Gebühr wird für die Leihe geschuldet. Wiederbeschaffungsgebühr bei Verlust 300.–

4. Digitale Bildträger

Für die Auslieferung auf digitalen Bildträgern (auf Disketten, CD-ROM oder On- line) gelten - je nach Auflösung - die Tarife für Vergrösserungen bei bestehenden Aufnahmen, bei Neuaufnahmen (Scan bzw. Mastering) die Laborkosten. Die Kosten für die entsprechenden Datenträger werden zusätzlich verrechnet. Für spezielle Bildträger – wie Kodak Foto-CD – werden z. B. die offiziellen Masteringgebühren weiterverrechnet. Pictoprint ab digitalen Daten: Franken

– A4 30.– – A3 40.–

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Photo - CD Franken

– Photo – CD Amateur 30.– – Photo – CD Professional 60.– Kleinbilddia ab digitalen Daten 30.–

5. Nicht veröffentlichte Fotoarbeiten und Reproduktionen

Die Gebühren für die Herstellung und Benutzung werden für bestellte und gelieferte Fotoarbeiten und Reproduktionen auch dann geschuldet, wenn sie nicht veröffent- licht oder nicht zu dem angegebenen Zweck verwendet werden.

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