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AS 2001 1427

Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung

Übersetzung1 Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung

Abgeschlossen in Genf am 26. Juni 1973 Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. März 19992 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 17. August 19993 In Kraft getreten für die Schweiz am 17. August 20004

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 6. Juni 1973 zu ihrer achtundfünfzigsten Tagung zusammengetreten ist, hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Ta- gesordnung bildet, nimmt Kenntnis von den Bestimmungen des Übereinkommens über das Mindestal- ter in gewerblichen Betrieben, 19195, des Übereinkommens über das Mindestalter (Arbeit auf See), 1920, des Übereinkommens über das Mindestalter (Landwirt- schaft), 1921, des Übereinkommens über das Mindestalter (Kohlenzieher und Hei- zer), 19216, des Übereinkommens über das Mindestalter (nichtgewerbliche Arbei- ten), 1932, des Abgeänderten Übereinkommens über das Mindestalter (Arbeit auf See), 19367, des Abgeänderten Übereinkommens über das Mindestalter (Gewerbe), 1937, des Abgeänderten Übereinkommens über das Mindestalter (nichtgewerbliche Arbeiten), 1937, des Übereinkommens über das Mindestalter (Fischer), 1959, und des Übereinkommens über das Mindestalter (Untertagearbeiten), 19658, ist der Ansicht, dass es an der Zeit ist, eine allgemeine Urkunde über diesen Gegen- stand aufzustellen, die die bestehenden, für begrenzte Wirtschaftsbereiche geltenden Übereinkommen schrittweise ersetzen würde, um die vollständige Abschaffung der Kinderarbeit zu erreichen, und

SR 0.822.723.8

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2001 1427).

2 AS 2001 1426 3 Anlässlich der Ratifikation hat die Schweiz die folgenden ILO-Übereinkommen mit Wir- kung auf den 17. August 2000 gekündigt: Übereinkommen Nr. 58 über das Mindestalter (Seeschifffahrt) vom 24. Oktober 1936; SR 0.822.716.8; AS 1960 473 Übereinkommen Nr. 123 über das Mindestalter (Untertagearbeiten) vom 22. Juni 1965; SR 0.822.722.3; AS 1968 166 4 Mit In-Kraft-Treten wird die Schweiz mit sofortiger Wirkung von den Verpflichtungen der folgenden ILO-Übereinkommen befreit: Übereinkommen Nr. 5 über das Mindestalter (Industrie) vom 28. November 1919; SR 0.822.711.5; BS 14 9 Übereinkommen Nr. 15 über das Mindestalter (Kohlenzieher oder Heizer) vom 11. November 1921; SR 0.822.712.5; AS 1960 465 5 SR 0.822.711.5; BS 14 9 6 SR 0.822.712.5; AS 1960 465 7 SR 0.822.716.8; AS 1960 473 8 SR 0.822.722.3; AS 1968 166

2000-2012 1427

Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung. Übereinkommen Nr. 138 AS 2001

hat dabei bestimmt, dass diese Urkunde die Form eines internationalen Übereinkom- mens erhalten soll. Die Konferenz nimmt heute, am 26. Juni 1973, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über das Mindestalter, 1973, bezeichnet wird.

Art. 1 Jedes Mitglied, für das dieses Übereinkommen in Kraft ist, verpflichtet sich, eine innerstaatliche Politik zu verfolgen, die dazu bestimmt ist, die tatsächliche Ab- schaffung der Kinderarbeit sicherzustellen und das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung oder Arbeit fortschreitend bis auf einen Stand anzuheben, bei dem die volle körperliche und geistige Entwicklung der Jugendlichen gesichert ist.

Art. 2 1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat in einer seiner Ratifika- tionsurkunde beigefügten Erklärung ein Mindestalter für die Zulassung zur Be- schäftigung oder Arbeit in seinem Gebiet und auf den in seinem Gebiet eingetrage- nen Verkehrsmitteln anzugeben; vorbehaltlich der Artikel 4 bis 8 dieses Überein- kommens darf niemand vor Erreichung dieses Alters zur Beschäftigung oder Arbeit in irgendeinem Beruf zugelassen werden. 2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann in der Folge den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes durch weitere Erklärungen davon in Kenntnis setzen, dass es ein höheres als das früher angegebene Mindestalter fest- legt.

3. Das gemäss Absatz 1 dieses Artikels anzugebende Mindestalter darf nicht unter

dem Alter, in dem die Schulpflicht endet, und auf keinen Fall unter 15 Jahren liegen. 4. Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 3 dieses Artikels kann ein Mitglied, des- sen Wirtschaft und schulische Einrichtungen ungenügend entwickelt sind, nach An- hörung der beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, soweit solche be- stehen, anfangs ein Mindestalter von 14 Jahren angeben.

5. Jedes Mitglied, das gemäss den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes ein

Mindestalter von 14 Jahren angegeben hat, hat in seinen nach Artikel 22 der Verfas- sung der Internationalen Arbeitsorganisation9 vorzulegenden Berichten über die Durchführung dieses Übereinkommens anzugeben: a) dass die Gründe hierfür weiterbestehen oder b) dass es von einem bestimmten Zeitpunkt an darauf verzichtet, die betreffen- den Bestimmungen weiter in Anspruch zu nehmen.

Art. 3 1. Das Mindestalter für die Zulassung zu einer Beschäftigung oder Arbeit, die wegen ihrer Art oder der Verhältnisse, unter denen sie verrichtet wird, voraussichtlich für

9 SR 0.820.1

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Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung. Übereinkommen Nr. 138 AS 2001

das Leben, die Gesundheit oder die Sittlichkeit der Jugendlichen gefährlich ist, darf nicht unter 18 Jahren liegen. 2. Die Arten der Beschäftigung oder Arbeit, für die Absatz 1 dieses Artikels gilt, sind von der innerstaatlichen Gesetzgebung oder der zuständigen Stelle nach Anhö- rung der beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, soweit solche beste- hen, zu bestimmen. 3. Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 1 dieses Artikels kann die innerstaatli- che Gesetzgebung oder die zuständige Stelle nach Anhörung der beteiligten Arbeit- geber- und Arbeitnehmerverbände, soweit solche bestehen, eine Beschäftigung oder Arbeit ab dem Alter von 16 Jahren unter der Voraussetzung genehmigen, dass das Leben, die Gesundheit und die Sittlichkeit der betreffenden Jugendlichen voll ge- schützt sind und die Jugendlichen eine angemessene sachbezogene Unterweisung oder berufliche Ausbildung in dem entsprechenden Wirtschaftszweig erhalten ha- ben.

Art. 4 1. Soweit notwendig, kann die zuständige Stelle nach Anhörung der beteiligten Ar- beitgeber- und Arbeitnehmerverbände, soweit solche bestehen, begrenzte Kategori- en der Beschäftigung oder Arbeit, bei denen im Zusammenhang mit der Durchfüh- rung besondere Probleme von erheblicher Bedeutung entstehen, von der Anwen- dung dieses Übereinkommens ausnehmen. 2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat in seinem ersten Be- richt, den es gemäss Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisa- tion über die Durchführung des Übereinkommens vorzulegen hat, die Kategorien der Beschäftigung oder Arbeit anzugeben, die gegebenenfalls auf Grund von Ab- satz 1 dieses Artikels von der Anwendung ausgeschlossen worden sind, unter Anga- be der Gründe für deren Ausschluss, und in den folgenden Berichten den Stand sei- ner Gesetzgebung und Praxis in Bezug auf die ausgeschlossenen Kategorien anzu- geben und mitzuteilen, in welchem Umfang dem Übereinkommen in Bezug auf die- se Kategorien entsprochen wurde oder entsprochen werden soll. 3. Dieser Artikel berechtigt nicht dazu, eine Beschäftigung oder Arbeit im Sinne des Artikels 3 dieses Übereinkommens von der Anwendung dieses Übereinkommens auszunehmen.

Art. 5

1. Ein Mitglied, dessen Wirtschaft und Verwaltungseinrichtungen ungenügend ent-

wickelt sind, kann nach Anhörung der beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmer- verbände, soweit solche bestehen, den Geltungsbereich dieses Übereinkommens anfangs begrenzen.

2. Jedes Mitglied, das die Bestimmungen in Absatz 1 dieses Artikels in Anspruch

nimmt, hat in einer seiner Ratifikationsurkunde beigefügten Erklärung die Wirt- schaftszweige oder Betriebsarten anzugeben, auf die es die Bestimmungen des Übereinkommens anwenden wird.

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Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung. Übereinkommen Nr. 138 AS 2001

3. Der Geltungsbereich dieses Übereinkommens hat mindestens einzubeziehen: In-

dustrien zur Gewinnung von Rohstoffen; verarbeitende Industrien; Baugewerbe und öffentliche Arbeiten; Elektrizität, Gas und Wasser; sanitäre Dienste; Verkehrswesen, Lagerung und Nachrichtenübermittlung; Plantagen und andere vorwiegend zu Er- werbszwecken erzeugende landwirtschaftliche Betriebe, mit Ausnahme von Famili- en- oder Kleinbetrieben, deren Erzeugnisse für den örtlichen Verbrauch bestimmt sind und die nicht regelmässig Lohnarbeiter beschäftigen.

4. Jedes Mitglied, das den Geltungsbereich dieses Übereinkommens gemäss diesem

Artikel begrenzt hat, a) hat in seinen nach Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsor- ganisation vorzulegenden Berichten die allgemeine Lage in Bezug auf die Beschäftigung oder Arbeit von Jugendlichen und Kindern in den Wirt- schaftszweigen anzugeben, die von dem Geltungsbereich dieses Überein- kommens ausgenommen sind, sowie anzugeben, inwieweit Fortschritte im Hinblick auf eine umfassendere Anwendung der Bestimmungen des Über- einkommens erzielt worden sind; b) kann jederzeit den Geltungsbereich durch eine an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gerichtete förmliche Erklärung erweitern.

Art. 6 Dieses Übereinkommen gilt nicht für Arbeiten, die von Kindern und Jugendlichen in allgemeinbildenden Schulen, berufsbildenden Schulen oder Fachschulen oder in an- deren Ausbildungsanstalten oder von Personen, die mindestens 14 Jahre alt sind, in Betrieben ausgeführt werden, sofern diese Arbeiten unter Bedingungen verrichtet werden, die von der zuständigen Stelle nach Anhörung der beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, soweit solche bestehen, vorgeschrieben sind und einen integrierenden Bestandteil bilden a) eines Bildungs- oder Ausbildungslehrgangs, für den eine Schule oder Aus- bildungsanstalt die Hauptverantwortung trägt; b) eines von der zuständigen Stelle anerkannten Ausbildungsprogramms, das überwiegend oder ausschliesslich in einem Betrieb durchgeführt wird; oder c) eines Beratungs- oder Orientierungsprogramms, das dazu bestimmt ist, die Wahl eines Berufs oder eines Ausbildungsganges zu erleichtern.

Art. 7

1. Die innerstaatliche Gesetzgebung kann zulassen, dass Personen im Alter von 13

bis 15 Jahren bei leichten Arbeiten beschäftigt werden oder solche Arbeiten ausfüh- ren, sofern diese Arbeiten a) für ihre Gesundheit oder Entwicklung voraussichtlich nicht schädlich sind; und b) nicht so beschaffen sind, dass sie ihren Schulbesuch, ihre Teilnahme an den von der zuständigen Stelle genehmigten beruflichen Orientierungs- oder

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Ausbildungsprogrammen oder ihre Fähigkeit beeinträchtigen, dem Unter- richt mit Nutzen zu folgen. 2. Die innerstaatliche Gesetzgebung kann ferner zulassen, dass Personen, die minde- stens 15 Jahre alt, aber noch schulpflichtig sind, bei Arbeiten beschäftigt werden oder Arbeiten ausführen, die die in Absatz 1 Buchstabe a) und b) dieses Artikels ge- nannten Voraussetzungen erfüllen.

3. Die zuständige Stelle hat die Tätigkeiten zu bestimmen, bei denen gemäss Ab-

satz 1 und 2 dieses Artikels eine Beschäftigung oder Arbeit zugelassen werden kann, und die Zahl der Stunden für eine solche Beschäftigung oder Arbeit sowie die Be- dingungen, unter denen sie ausgeübt werden kann, vorzuschreiben.

4. Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 1 und 2 dieses Artikels kann ein Mit-

glied, das die Bestimmungen in Artikel 2 Absatz 4 in Anspruch genommen hat, für die Dauer dieser Inanspruchnahme anstelle des Alters von 13 und 15 Jahren in Ab- satz 1 dieses Artikels 12 und 14 Jahre und anstelle des Alters von 15 Jahren in Ab- satz 2 dieses Artikels 14 Jahre einsetzen.

Art. 8

1. Die zuständige Stelle kann nach Anhörung der beteiligten Arbeitgeber- und Ar-

beitnehmerverbände, soweit solche bestehen, in Einzelfällen Ausnahmen von dem in Artikel 2 dieses Übereinkommens vorgesehenen Verbot der Beschäftigung oder Ar- beit zulassen, beispielsweise zum Zweck der Teilnahme an künstlerischen Veran- staltungen.

2. Derartige Genehmigungen haben die Zahl der Stunden für eine solche Beschäfti-

gung oder Arbeit zu begrenzen und die Bedingungen vorzuschreiben, unter denen sie ausgeübt werden kann.

Art. 9 1. Die zuständige Stelle hat alle erforderlichen Massnahmen, einschliesslich geeig- neter Zwangsmassnahmen, zu treffen, um die wirksame Durchführung der Bestim- mungen dieses Übereinkommens zu gewährleisten. 2. Die innerstaatliche Gesetzgebung oder die zuständige Stelle hat die Personen zu bezeichnen, die für die Einhaltung der zur Durchführung des Übereinkommens ge- troffenen Bestimmungen verantwortlich sind. 3. Die innerstaatliche Gesetzgebung oder die zuständige Stelle hat die Aufzeichnun- gen oder anderen Unterlagen zu bestimmen, die vom Arbeitgeber zu führen und zur Verfügung zu stellen sind; diese Aufzeichnungen oder Unterlagen haben Namen, Alter oder Geburtsdatum, soweit möglich ordnungsgemäss bescheinigt, der von ihm beschäftigten oder für ihn arbeitenden Personen unter 18 Jahren zu enthalten.

Art. 10

1. Dieses Übereinkommen ändert die folgenden Übereinkommen nach Massgabe der

Bestimmungen dieses Artikels: Übereinkommen über das Mindestalter in gewerbli- chen Betrieben, 1919, Übereinkommen über das Mindestalter (Arbeit auf See),

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1920, Übereinkommen über das Mindestalter (Landwirtschaft), 1921, Übereinkom- men über das Mindestalter (Kohlenzieher und Heizer), 1921, Übereinkommen über das Mindestalter (nichtgewerbliche Arbeiten), 1932, Abgeändertes Übereinkommen über das Mindestalter (Arbeit auf See), 1936, Abgeändertes Übereinkommen über das Mindestalter (Gewerbe), 1937, Abgeändertes Übereinkommen über das Min- destalter (nichtgewerbliche Arbeiten), 1937, Übereinkommen über das Mindestalter (Fischer), 1959, und Übereinkommen über das Mindestalter (Untertagearbeiten), 1965. 2. Das Inkrafttreten dieses Übereinkommens schliesst weitere Ratifikationen der fol- genden Übereinkommen nicht aus: Abgeändertes Übereinkommen über das Min- destalter (Arbeit auf See), 1936, Abgeändertes Übereinkommen über das Mindest- alter (Gewerbe), 1937, Abgeändertes Übereinkommen über das Mindestalter (nicht- gewerbliche Arbeiten), 1937, Übereinkommen über das Mindestalter (Fischer), 1959, und Übereinkommen über das Mindestalter (Untertagearbeiten), 1965.

3. Das Übereinkommen über das Mindestalter in gewerblichen Betrieben, 1919, das

Übereinkommen über das Mindestalter (Arbeit auf See), 1920, das Übereinkommen über das Mindestalter (Landwirtschaft), 1921, und das Übereinkommen über das Mindestalter (Kohlenzieher und Heizer), 1921, können von dem Zeitpunkt an nicht mehr ratifiziert werden, in dem alle Mitglieder, die ihnen beigetreten waren, durch die Ratifikation dieses Übereinkommens oder durch eine dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelte Erklärung hierzu ihre Zustimmung gege- ben haben.

4. Die Übernahme der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen

a) durch ein Mitglied, das das Abgeänderte Übereinkommen über das Mindest- alter (Gewerbe), 1937, ratifiziert hat und gemäss Artikel 2 dieses Überein- kommens ein Mindestalter angibt, das nicht unter 15 Jahren liegt, schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorgenannten Übereinkommens in sich, b) in Bezug auf nichtgewerbliche Arbeiten im Sinne des Übereinkommens über das Mindestalter (nichtgewerbliche Arbeiten), 1932, durch ein Mitglied, das jenes Übereinkommen ratifiziert hat, schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorgenannten Übereinkommens in sich, c) in Bezug auf nichtgewerbliche Arbeiten im Sinne des Abgeänderten Über- einkommens über das Mindestalter (nichtgewerbliche Arbeiten), 1937, durch ein Mitglied, das jenes Übereinkommen ratifiziert hat und gemäss Ar- tikel 2 dieses Übereinkommens ein Mindestalter angibt, das nicht unter

15 Jahren liegt, schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorge-

nannten Übereinkommens in sich, d) in Bezug auf die Beschäftigung in der Seeschifffahrt durch ein Mitglied, das das Abgeänderte Übereinkommen über das Mindestalter (Arbeit auf See), 1936, ratifiziert hat und gemäss Artikel 2 dieses Übereinkommens ein Min- destalter angibt, das nicht unter 15 Jahren liegt, oder angibt, dass Artikel 3 dieses Übereinkommens auf die Beschäftigung in der Seeschifffahrt Anwen- dung findet, schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorge- nannten Übereinkommens in sich,

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Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung. Übereinkommen Nr. 138 AS 2001

e) in Bezug auf die Beschäftigung in der Seefischerei durch ein Mitglied, das das Übereinkommen über das Mindestalter (Fischer), 1959, ratifiziert hat und gemäss Artikel 2 dieses Übereinkommens ein Mindestalter angibt, das nicht unter 15 Jahren liegt, oder angibt, dass Artikel 3 dieses Übereinkom- mens auf die Beschäftigung in der Seefischerei Anwendung findet, schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorgenannten Übereinkommens in sich, f) durch ein Mitglied, das das Übereinkommen über das Mindestalter (Unter- tagearbeiten), 1965, ratifiziert hat und gemäss Artikel 2 dieses Überein- kommens ein Mindestalter angibt, das nicht unter dem gemäss jenem Über- einkommen angegebenen Mindestalter liegt, oder angibt, dass ein solches Alter gemäss Artikel 3 dieses Übereinkommens für die Beschäftigung bei Untertagearbeiten in Bergwerken gilt, schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorgenannten Übereinkommens in sich, vorausgesetzt, dass dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist.

5. Die Übernahme der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen

a) schliesst die Kündigung des Übereinkommens über das Mindestalter in ge- werblichen Betrieben, 1919, gemäss Artikel 12 jenes Übereinkommens in sich, b) in Bezug auf die Landwirtschaft schliesst die Kündigung des Übereinkom- mens über das Mindestalter (Landwirtschaft), 1921, gemäss Artikel 9 jenes Übereinkommens in sich, c) in Bezug auf die Beschäftigung in der Seeschifffahrt schliesst die Kündi- gung des Übereinkommens über das Mindestalter (Arbeit auf See), 1920, gemäss Artikel 10 jenes Übereinkommens und des Übereinkommens über das Mindestalter (Kohlenzieher und Heizer), 1921, gemäss Artikel 12 jenes Übereinkommens in sich, vorausgesetzt, dass dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist.

Art. 11 Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

Art. 12

1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Ar-

beitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.

2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder

durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.

3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach

der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.

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Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung. Übereinkommen Nr. 138 AS 2001

Art. 13

1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf

von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getre- ten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kün- digen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein. 2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jah- res nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Massgabe dieses Artikels kündigen.

Art. 14 1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikatio- nen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden. 2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.

Art. 15 Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalse- kretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Massgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.

Art. 16 Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig er- achtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Art. 17

1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende

Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen: a) Die Ratifikation des neugefassten Übereinkommens durch ein Mitglied schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Überein- kommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 13, vorausgesetzt, dass das neugefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist.

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Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung. Übereinkommen Nr. 138 AS 2001

b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr rati- fiziert werden.

2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls

in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neu gefasste Übereinkommen ratifiziert haben.

Art. 18 Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in glei- cher Weise massgebend.

Es folgen die Unterschriften

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Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung. Übereinkommen Nr. 138 AS 2001

Geltungsbereich des Übereinkommens am 1. April 2001 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Nachfolgeerklärung (N)

Ägypten3 9. Juni 1999 9. Juni 2000 Albanien1 16. Februar 1998 16. Februar 1999 Algerien1 30. April 1984 30. April 1985 Antigua und Barbuda1 17. März 1983 17. März 1984 Äquatorialguinea3 12. Juni 1985 12. Juni 1986 Argentinien3 11. November 1996 11. November 1997 Aserbaidschan1 19. Mai 1992 19. Mai 1993 Äthiopien3 27. Mai 1999 27. Mai 2000 Barbados2 4. Januar 2000 4. Januar 2001 Belarus1 3. Mai 1979 3. Mai 1980 Belgien2 19. April 1988 19. April 1989 Belize3 6. März 2000 6. März 2001 Bolivien3 11. Juni 1997 11. Juni 1998 Bosnien und Herzegowina2 2. Juni 1993 2. Juni 1994 Botswana3 5. Juni 1997 5. Juni 1998 Bulgarien1 23. April 1980 23. April 1981 Burkina Faso2 11. Februar 1999 11. Februar 2000 Chile2 1. Februar 1999 1. Februar 2000 China1 28. April 1999 28. April 2000 Hongkong2 6* 28. April 1999 28. April 2000 Macau1 5 6. Oktober 2000 6. Oktober 2000 Costa Rica2 11. Juni 1976 11. Juni 1977 Deutschland2 8. April 1976 8. April 1977 Dominica2 27. September 1983 27. September 1984 Dominikanische Republik3 * 15. Juni 1999 15. Juni 2000 Dänemark2 4 13. November 1997 13. November 1998 El Salvador3 23. Januar 1996 23. Januar 1997 Eritrea3 22. Februar 2000 22. Februar 2001 Finnland2 13. Januar 1976 13. Januar 1977 Frankreich1 13. Juli 1990 13. Juli 1991 Georgien2 23. September 1996 23. September 1997 Griechenland2 14. März 1986 14. März 1987 Guatemala3 27. April 1990 27. April 1991 Guyana2 15. April 1998 15. April 1999 Honduras3 9. Juni 1980 9. Juni 1981 Indonesien2 7. Juni 1999 7. Juni 2000 Irak2 13. Februar 1985 13. Februar 1986 Irland1 22. Juni 1978 22. Juni 1979 Island2 6. Dezember 1999 6. Dezember 2000 Israel2 21. Juni 1979 21. Juni 1980 Italien2 28. Juli 1981 28. Juli 1982 Jordanien1 23. März 1998 23. März 1999 Jugoslawien2 6. Dezember 1983 6. Dezember 1984

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Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung. Übereinkommen Nr. 138 AS 2001

Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Nachfolgeerklärung (N)

Kambodscha3 23. August 1999 23. August 2000 Kenia1 9. April 1979 9. April 1980 Kirgisistan1 31. März 1992 31. März 1993 Kongo3 26. November 1999 26. November 2000 Korea (Süd)2 28. Januar 1999 28. Januar 2000 Kroatien2 8. Oktober 1991 N 8. Oktober 1991 Kuba2 7. März 1975 19. Juni 1976 Kuwait2 15. November 2000 15. November 2001 Libyen2 19. Juni 1975 19. Juni 1976 Litauen1 22. Juni 1998 22. Juni 1999 Luxemburg2 24. März 1977 24. März 1978 Malawi3 19. November 1999 19. November 2000 Malaysia2 9. September 1997 9. September 1998 Malta1 9. Juni 1988 9. Juni 1989 Marokko2 6. Januar 2000 6. Januar 2001 Mauritius2 30. Juli 1990 30. Juli 1991 Mazedonien2 17. November 1991 N 17. November 1991 Moldova1 21. September 1999 21. September 2000 Nepal3 30. Mai 1997 30. Mai 1998 Nicaragua3 2. November 1981 2. November 1982 Niederlande2 14. September 1976 14. September 1977 Aruba3 5 24. März 1987 24. März 1987 Niger3 4. Dezember 1978 4. Dezember 1979 Norwegen2 8. Juli 1980 8. Juli 1981 Philippinen2 4. Juni 1998 4. Juni 1999 Polen2 22. März 1978 22. März 1979 Portugal1 20. Mai 1998 20. Mai 1999 Rumänien1 19. November 1975 19. November 1976 Russland1 3. Mai 1979 3. Mai 1980 Rwanda3 15. April 1981 15. April 1982 Sambia2 9. Februar 1976 9. Februar 1977 San Marino1 1. Februar 1995 1. Februar 1996 Schweden2 23. April 1990 23. April 1991 Schweiz2 * 17. August 1999 17. August 2000 Senegal2 15. Dezember 1999 15. Dezember 2000 Seychellen2 7. März 2000 7. März 2001 Slowakei2 29. September 1997 29. September 1998 Slowenien2 29. Mai 1992 29. Mai 1993 Spanien2 16. Mai 1977 16. Mai 1978 Sri Lanka3 11. Februar 2000 11. Februar 2001 Südafrika2 30. März 2000 30. März 2001 Tadschikistan1 26. November 1993 26. November 1994 Tansania3 16. Dezember 1998 16. Dezember 1999 Togo3 16. März 1984 16. März 1985 Tunesien1 19. Oktober 1995 19. Oktober 1996

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Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung. Übereinkommen Nr. 138 AS 2001

Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Nachfolgeerklärung (N)

Türkei2 30. Oktober 1998 30. Oktober 1999 Ukraine1 3. Mai 1979 3. Mai 1980 Ungarn1 28. Mai 1998 28. Mai 1999 Uruguay2 2. Juni 1977 2. Juni 1978 Venezuela3 15. Juli 1987 15. Juli 1988 Vereinigte Arabische Emirate2 2. Oktober 1998 2. Oktober 1999 Zypern2 2. Oktober 1997 2. Oktober 1998

1 Das Mindestalter nach Art. 2 Abs. 1 ist auf 16 Jahre festgesetzt.

2 Das Mindestalter nach Art. 2 Abs. 1 ist auf 15 Jahre festgesetzt.

3 Das Mindestalter nach Art. 2 Abs. 1 ist auf 14 Jahre festgesetzt.

4 Nicht anwendbar auf die Färöer-Inseln und Grönland.

5 Anwendung ohne Abweichungen.

6 Anwendung mit Abweichungen.

* Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach.

Vorbehalte und Erklärungen China: Hongkong Die Veränderungen gemäss Artikel 3 des Übereinkommens sind die folgenden:

1. Mit der schriftlichen Bewilligung des Arbeitskommissars können Personen,

welche das 15. Lebensjahr erreicht haben, aber jünger sind als 16, eine ge- fährliche Arbeit ausüben, wie in der Verordnung über Fabriken und indus- trielle Unternehmen definiert, und Maschinen der Holzverarbeitung bedie- nen.

2. Mit der schriftlichen Zustimmung der Bewilligungskommission können Per-

sonen, welche das 15. Lebensjahr erreicht haben, aber jünger sind als 16, in oder von Betrieben beschäftigt werden, welche eine Bewilligung zum Ver- kauf von Alkohol zur Konsumation vor Ort zwischen 6 und 22 Uhr haben.

Dominikanische Republik Der Geltungsbereich des Übereinkommens ist auf Gewerbe oder auf wirtschaftliche Aktivitäten begrenzt, die in Artikel 5 Absatz 3 aufgelistet sind. Die Beschäftigung von Personen im Alter zwischen 12 und 14 für leichte Arbeiten ist entsprechend den in Artikel 7 Absatz 4 vorgesehenen Bedingungen erlaubt.

Schweiz Im Sinne von Artikel 3 des Übereinkommens liegt das Mindestalter bei Untertagear- beiten beim vollendeten 19. Lebensjahr und beim vollendeten 20. Lebensjahr bei Lehrlingen.

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